Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0516-I/04
verschuldensunabhängige Vorschreibung der Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-I/04vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 8. Februar
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
23. Jänner 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist bei den Arbeitgebern A und B nicht
selbständig beschäftigt. Nachdem im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000 (mit Ausfertigungsdatum 14. Oktober 2002) lediglich die vom
Arbeitgeber B bezogenen Einkünfte der Einkommensteuer unterzogen wurden,
nahm die Abgabenbehörde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für
das Jahr 2000 wieder auf und erließ einen (neuen) Einkommensteuerbescheid
2000, in welchem nunmehr die Bezüge der Arbeitgeber A und B
berücksichtigt wurden (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum
23. Jänner 2004). In Zusammenhang hiermit setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 23. Jänner 2004 die Anspruchszinsen für das Jahr
2000 in Höhe von 119,33 € fest. In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 8. Februar 2004 führte der Berufungswerber
aus, die Festsetzung der Anspruchszinsen resultiere aus einer Änderung des
- gemäß
§ 303 BAO wiederaufgenommenen -
Einkommensteuerbescheides 2000. Die Änderung des Einkommensteuerbescheides
sei darauf zurückzuführen, dass bei der ursprünglichen
Einkommensteuerveranlagung 2000 seine nicht selbständigen Einkünfte
aus seiner Tätigkeit bei der A keiner Besteuerung unterzogen worden
wären, obwohl dies von ihm in der Steuererklärung offen gelegt worden
sei. Der Einkommensteuerbescheid 2000 mit Ausfertigungsdatum 14. Oktober
2002 habe sohin auf Grund eines Verschuldens der Abgabenbehörde zu einem
von seiner Erklärung abweichenden Bescheidergebnis geführt. Die
nunmehr - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO - erfolgte Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2000 (mit Ausfertigungsdatum 23. Jänner
2004) sei ausschließlich auf die richtige Übernahme seiner
Steuererklärung, nämlich das Vorliegens von zwei Arbeitgebern,
zurückzuführen. Hätte das Finanzamt bei der Erstveranlagung
erklärungsgemäß seinen zweiten Arbeitgeber berücksichtigt
und die Einkünfte hieraus versteuert, wäre die nunmehrige
Bescheidabänderung samt Anspruchszinsenfestsetzung nicht erfolgt. Da es
nach Ansicht des Berufungswerbers nicht sein könne, dass ihm wegen einem
Versehen des zuständigen Sachbearbeiters Anspruchszinsen in Höhe von
119,33 € vorgeschrieben werde, beantragte der Berufungswerber die
ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von
Anspruchszinsen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2004 als unbegründet ab, da
für die Anwendung des § 205 BAO bedeutungslos sei, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt sei. Im
dem dagegen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 25. September 2004 wies der
Berufungswerber erneut darauf hin, dass ihm dies nicht als Verschulden
angerechnet werden könne, wenn das Finanzamt nicht in der Lage sei, beide
Einkommen bei der Bemessung des Differenzbetrages zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus
Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für
einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu
bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach
§ 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine
Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter
Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige
Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der
verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff, mit
dem diese Bestimmung geschaffen wurde, entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde an einer erst nach dem ...
1. Oktober ... erfolgenden Abgabenfestsetzung (bzw. einer solchen in
zutreffender Höhe). Daher entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von
Anspruchszinsen etwa auch dann, wenn die Einkommensteuer innerhalb
bescheidmäßig verlängerter Erklärungsfrist eingereicht wird
oder wenn der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung erst knapp vor Ende der
Fünfjahresfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wird.
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Solche
Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig.
Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind.
Wie bereits von der Abgabenbehörde in der
Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2004 zutreffend ausgeführt
wurde, geht das vom Berufungswerber angeführte Verschuldensargument ins
Leere, da sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuterungen der
Regierungsvorlage klar hervor geht, dass die Anspruchsverzinsung eine
verschuldensunabhängige Abgabe ist. Die Verzinsung von
Einkommensteuerbeträgen hat immer dann zu erfolgen, wenn die Erlassung
eines Bescheides ab 1. Oktober des Folgejahres zu einer Gutschrift oder
Nachforderung führt. Die Höhe einer Nachforderung ist dabei vom
Abgabepflichtigen durch die freiwillige Leistung von Anzahlungen
reduzierbar.
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei
die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum
dieser Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde. In der Folge
war deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei einer der beteiligten Parteien
Fehler unterlaufen sind.
Mangels Entscheidungsrelevanz wird auf eine nähere
Erörterung der Angaben des Berufungswerbers in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000, der Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 auf Grund des
erstmals am 23. Mai 2003 vom Arbeitgeber A der Abgabenbehörde
übermittelten Lohnzettels 2000 betreffend dem Berufungswerber sowie der
(die Einkommensteuervorschreibung für das Jahr 2000 berichtigenden)
Bescheiderlassung verzichtet.
Sowohl der Berechnungsmodus als auch die Dauer der
Verzinsung wurden nicht in Streit gestellt, da vom Berufungswerber in seinen
Ausführungen lediglich auf die Verschuldenskomponenten der
Abgabenbehörde und deren Nichtberücksichtigung verwiesen wurde. Weder
aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt ist ersichtlich,
dass der Einkommensteuerbescheid 2000 nicht rechtwirksam erlassen oder die
Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, sodass
dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen
Hindernisse entgegenstehen. Es liegen somit keine gegenteiligen Gründe vor
und ist daher die bisher erfolgte Vorschreibung der Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2000 als rechtmäßig zu beurteilen. Die Berufung war
in der Folge abzuweisen.
Innsbruck,
am 3. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-I/04
- Stammnummer
- 21704
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF