Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0106-W/05
Zurückweisung eines Einspruches als verspätet
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0106-W/05vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn G.W., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 12. Juli 2005 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Juni
2005, SN xxx,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 10. Juni 2005
den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) vom 1. Juni 2005 gegen die
Strafverfügung vom 7. April 2005 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Einspruch nicht fristgerecht eingebracht worden
sei. Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG könne gegen eine
Strafverfügung binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch erhoben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juli 2005, in welcher gleichzeitig die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird. Zwar wird zum
Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass es sich bei der nicht rechtzeitigen
"Berufung" durch den Bf. um ein minderes Versehen handle und der Bf. daher
ersuche, dem Wiedereinsetzungsantrag statt zu geben. Dies vor allem darum, weil
die Behörde die Strafverfügung gar nicht ausstellen hätte
dürfen, weil ihr die Argumente der Berufung bereits durch die
persönliche Vorsprache des Bf. bekannt gewesen seien. Das Finanzamt habe
daher eine Strafverfügung wider besseren Wissens ausgestellt. Hier stelle
sich die Frage, ob diese Vorgangsweise noch rechtskonform sei, oder ob bereits
das Delikt des § 302 Abs. 2 StGB verwirklicht sei, was mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei.
Es könne nicht so sein, dass die Finanz dem Bf.
einerseits Gelder jahrelang vorenthalte, ihn um diese schlussendlich
schädigt und in der Folge noch versuche, ihn zu
kriminalisieren.
Als Zeugen für die Wiedereinsetzung werde Herr H.P.
angeführt, der bestätigen könne, dass die Argumente der Berufung
bereits bei der Vorsprache des Bf. bei Frau G. ins Treffen geführt worden
seien. Frau G. soll daraufhin gemeint haben, wäre der Bf. schon früher
gekommen und hätte seien Argumente vorgelegt, hätte kein
Strafverfahren eingeleitet werden müssen und "wir hätten uns alle viel
erspart".
Der Bf. ersuche daher, dem Wiedereinsetzungsantrag
stattzugeben. Weitere Argumente, die die Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbescheid unterstützen könnten, wurden nicht
vorgebracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustellG), ist dann, wenn die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund
zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Nach
§ 17 Abs. 3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Nach
§ 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene
Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im Abs. 21 Abs. 2
genannte Verständigung beschädigt oder entfernt
wurde.
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der
Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Die Beschwerdeausführungen
lassen sich auf die zentrale Behauptung zusammenfassen, dass im Rahmen der
Beschwerde gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird,
wobei auch das Beschwerdevorbringen sich ausschließlich auf die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konzentriert.
Im vorliegenden Beschwerdefall
war jedoch lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die
Strafverfügung zu klären. Dazu ist festzuhalten, dass laut Auskunft
des Kundenservices der österreichischen Post AG die Zustellung des
RSa-Briefes mit der in Rede stehenden Strafverfügung an den Bf.
ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 21. April 2005 (Beginn der
Abholfrist) erfolgt ist.
Da somit der Einspruch vom 1.
Juni 2005 gegen die Strafverfügung nicht innerhalb der im § 145
Abs. 1 FinStrG normierten Frist von einem Monat nach Zustellung eingebracht
wurde, ist die Zurückweisung als nicht fristgerecht durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erfolgt, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu erwähnen ist, dass die
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand von einem anderen Finanzstrafsenat zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen wird.
Informativ ist
abschließend zur Vorgangsweise des Bf., sich bei der Post jeweils
monatelang an seiner Abgabestelle ortsabwesend zu melden, zu erwähnen, dass
das Zustellrecht der in einem Finanzstrafverfahren involvierten Person (dem
Beschuldigten) auch bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Ändert ein
Beschuldigter während eines Verfahrens, von dem er Kenntnis hat, seine
Abgabestelle, ist er gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustellG
verpflichtet, diese Änderung seiner bisherigen Abgabestelle der
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Unter "bisheriger Abgabestelle"
ist eine solche zu verstehen, die der Beschuldigte während des
anhängigen Finanzstrafverfahrens hatte und von der er weiß, dass sie
der Behörde bekannt war (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0115; 20.11.2001,
2000/09/0018). Die bisherige Abgabestelle ist also die aktenkundig
letztgültige oder erstmals (etwa in einem Anbringen) genannte Abgabestelle.
Unter einer Änderung dieser Abgabestelle ist nur eine dauernde Verlegung
(VwGH 24.2.2005, 2004/20/0462) bzw. Aufgabe (VwGH 21.11.2002,
2000/20/0359), nicht auch eine urlaubs- oder krankheitsbedingte oder beruflich
veranlasste kurzfristige Abwesenheit zu verstehen. Es kommt nicht auf die
polizeiliche Abmeldung, sondern auf die tatsächliche Verlegung der
Abgabestelle (Wohnung) an (VwGH 22.2.2005, 2004/21/0279).
Von einer "längeren" Abwesenheit kann -
abhängig von den Umständen des Einzelfalles - bei einer
Abwesenheit von mehr als zwei, drei Monaten gesprochen werden. Damit geht der
Charakter als Abgabestelle (z.B. einer Wohnung) verloren. Handelt es sich dabei
um die "bisherige" Abgabestelle und wurde nicht eine andere, aufrechte
Zustelladresse oder Zustellmöglichkeit (Erteilung einer
Zustellungsbevollmächtigung, Postvollmacht) bekannt gegeben, ist nach
§ 8 ZustellG vorzugehen und die Zustellung durch Hinterlegung
ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen (§ 23 ZustellG),
falls eine (neue) Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden
kann (§ 8 Abs. 2 ZustellG). Laut Zentralem Melderegister ist
der Bf. zwar nach wie vor an der von ihm bekannt gegebenen Adresse polizeilich
gemeldet, meldet sich jedoch regelmäßig für die Dauer von einem
oder zwei Monaten ortsabwesend (Mitteilung der Post über einen vergeblichen
Zustellversuch am 5. Jänner 2006, ortsabwesend bis 31. Jänner
2006; weitere Mitteilung der Post über einen weiteren vergeblichen
Zustellversuch am 3. Februar 2006, ortsabwesend bis 31. März 2006),
sodass eine Zustellung an dieser Adresse nicht durchgeführt werden kann.
Sollte eine Zustellung daher wieder nicht durchgeführt werden können,
wird die Beschwerdeentscheidung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz
ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt.
Wien, am 31.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0106-W/05
- Stammnummer
- 21696
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF