Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0005-L/06
Schäden durch extreme Regenfälle bzw. Trockenheit sind keine Katastrophenschäden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-L/06vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Josef Schlager,
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4046 Linz, Freistädter
Straße 307, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger
und nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2003 beantragte sie
eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung
unter dem Titel "Katastrophenschaden" in Höhe von
25.004,79 € (Garagensanierung).
Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten
Sanierungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung (Bescheid vom
19. September 2005).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. durch ihren
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005
(eingelangt beim Finanzamt am 19. Oktober 2005) Berufung und
führte begründend aus: Unter dem Gesetzesbegriff
"Katastrophenschäden" seien Schäden aus Naturereignissen
zu verstehen, wobei die Ereignisse aus objektiver Sicht aus dem
regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfielen. Laut
Sachverständigengutachten sei das Gebäude nach dem Stand der Technik
mit einer im Normalfall ausreichenden Fundierungstiefe ausgeführt worden.
Damit blieben kausal nur die Naturereignisse, durch die der Schaden
ausgelöst worden sei, nämlich sowohl der extreme Niederschlag 2002
und/oder die extreme Trockenheit 2003 übrig. Durch eine normale
Witterungssituation wäre der Schaden nicht entstanden, sodass es nachrangig
sei, ob die Niederschläge oder die Trockenheit letztendlich
schadensverursachend gewesen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
28. November 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 (eingelangt
beim Finanzamt am 27. Dezember 2005) beantragte die Bw. durch ihren
steuerlichen Vertreter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz und wiederholte im Wesentlichen die
Berufungsausführungen.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Aus der Beilage zur Steuererklärung geht Folgendes
hervor:
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Garagensanierung
- Kostenaufstellung
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1. Unterfangung
der Garage
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17.895,47
€
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2. Gutachten des
Sachverständigen
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480,00
€
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3. Kosten
Bauaufsicht
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1.470,00
€
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4. diverse
Regiearbeiten (Pergolaabbau etc.)
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464,52
€
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5. Probebaggerung
(Fundament)
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274,80
€
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6.
Risseverpressung mit kunststoffvergütetem Zementleim
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3.420,00
€
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7. diverse
Eigenleistungen (Abdeckmaterial, Spione setzen usw.)
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1.000,00
€
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Gesamtkosten
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25.004,79
Dem Gutachten
des gerichtlich beeideten Sachverständigen BM Ing. Gerhard D. vom
21. Jänner 2004 ist Folgendes zu entnehmen:
Die sich im Sommer 2003 nach langem Bestand des Objektes
neu gebildeten Risse sind für die Standfestigkeit des Garagenzubaus nicht
entscheidend. Sie sind jedoch ein Schaden und optischer Mangel. Der Rissverlauf
zeigt, dass sich die angebaute Garage nach Nordost abgesenkt hat.
Der anstehende Boden unter den Fundamenten ist ein
gleichmäßig feinsandiger, toniger Schluff von feiner Konsistenz mit
nach unten zunehmendem Wassergehalt. Die nach so langer Zeit aufgetretene
Setzung ist mit als Sicherheit anzunehmender Wahrscheinlichkeit durch einen
Feuchtigkeitsverlust (zunehmende Austrocknung und dadurch Volumsverlust) des
vorhandenen Bodens verursacht worden. Bei Objekten mit ausreichender
Fundierungstiefe (wie ausgeführt) kann, wie sich in diesem Falle durch
ungewöhnlich lange Trockenperiode (Jahrhundertsommer!) zeigt, diese
Austrocknung des Untergrundes stattfinden.
Zusätzliche Maßnahmen, welche ein Ableiten des
Wassers in tiefer gelegene Schichten beschleunigen (Drainage mit Sickerschacht)
oder sogar entziehen (Ableitung in Vorfluter oder Kanal) führen zu einer
Beschleunigung der Austrocknung des Erdreiches unter den
Fundamenten.
Die vorgeschlagene und auch ausgeführte
Fundamentsanierung führt zu geringeren Bodenpressungen. Zusätzlich
wird die Fundamentunterkante in eine größere Tiefe geführt und
durch die exzentrische Ausführung eine positive Verdrehung (nach innen)
erzielt.
Die vorhandenen Risse in den Wandanschlussbereichen sowie
im Anschluss zur Decke wurden durch Verpressung mit Kunstharzmörtel
kraftschlüssig geschlossen.
Laut Auskunft der Gemeinde Katsdorf (Bauabteilung) befindet
sich das Objekt R-Weg 6 nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet.
Es wurde auch keine Meldung über einen Hochwasserschaden von der Gemeinde
an das Land O.Ö. abgesandt.
Die Bw. hat keine Ersätze oder Zuschüsse von
dritter Seite (zB öffentlichen Stellen) erhalten (Schreiben vom
3. August 2005).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 5)
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1. Satz).
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im
Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden
(Abs. 6).
Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von
Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur
nach Naturkatastrophen in Betracht (VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Dabei muss es
sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach
objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34
Abs. 6 bis 8 Tz 2). Aus den im Gesetz beispielhaft genannten
Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein
Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches
folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat,
handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse
rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur
Beseitigung der Schadensfolgen.
Der Schaden an der Garage - laut Bw. wahrscheinlich
ausgelöst durch die extremen Niederschläge 2002 und/oder die extreme
Trockenheit 2003, lässt sich mit einem Schaden auf Grund einer
Naturkatastrophe, wie sie im Sommer 2002 (Hochwasser) zwar in Teilen
Österreichs, nicht aber in der Gegend, in der sich das Haus der Bw.
befindet, ereignet hat, nicht gleichsetzen.
Es handelt sich bei dem eingetretenen Schaden um keinen
Katastrophenschaden, sodass die Anerkennung einer außergewöhnlichen
Belastung nicht in Betracht kommt.
Linz, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-L/06
- Stammnummer
- 21684
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF