Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1054-W/03
Italienisch-Sprachkurs Berufsausbildung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1054-W/03vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Krems an der Donau betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der von der Tochter
des Berufungswerbers (Bw.) besuchte Italienisch-Sprachkurs als Berufsausbildung
anzusehen ist und die von ihm beantragte Familienbeihilfe zustand.
Die Tochter besuchte - laut Bestätigung der
"Scuola Lorenzo De'Medici" einen Italienischkurs vom 7. Oktober bis zum 20.
Dezember 2002. Die zu absolvierende Anzahl der Wochenstunden ist darin nicht
angeführt. Aus einer erst im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten
Rechnung vom 27. September 2002 ist allerdings ersichtlich, dass der Kurs
insgesamt 110 Stunden umfasst hat.
Das Finanzamt erließ am 15. November 2002 einen
Bescheid und wies den Antrag des Bw. vom 29. Oktober 2002 mit der
Begründung ab, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG Personen
für volljährige Kinder dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn
diese für einen Beruf ausgebildet werden. Beim Sprachkurs der Tochter
handle es sich um keine Schulausbildung im Sinne des Gesetzes, weshalb der
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2002 abzuweisen
sei.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Meine Tochter
strebt eine Berufsausbildung in der Textil- und Modewirtschaft an. Nach
derzeitigen Informationen kann diese Ausbildung frühestens im August 2003
begonnen werden und wird drei Jahre in Anspruch nehmen.
Eine der
wichtigsten Voraussetzungen, um diese Ausbildung absolvieren zu können, ist
die Beherrschung von Fremdsprachen, im besonderen der italienischen Sprache. Aus
diesem Grunde habe ich meiner Tochter einen Aufenthalt und die Belegung eines
berufsspezifischen Sprachkurses in Italien ermöglicht. Beiliegend finden
Sie die Inskriptionsbestätigung meiner Tochter an dieser Sprachschule und
die saldierte Rechnung über die Kosten des Kurses. Das italienische
Sprachinstitut ist staatlich anerkannt und wird den Kursabschluss mit einem
Zeugnis bestätigen.
Ich gehe daher
davon aus, dass im Rahmen der Europäischen Union und aus der Perspektive
der Europäischen Integration diese Ausbildung sehr wesentlich ist und auch
in Österreich anerkannt wird.
Als rechtliche
Basis beziehe ich mich auf das "Merkblatt über die Familienbeihilfe" (...),
welche unter 3b anführt: Eine Person hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder ... die für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden...
Die Erlernung der
italienischen Sprache ist aus meiner Perspektive ein wesentlicher und
notwendiger Teil der Berufsausbildung meiner Tochter..."
Mit Schreiben vom Jänner 2003 teilte der Bw. mit, dass
seine Tochter ihre Schulausbildung beendet habe und am 16. Jänner 2003 in
ein Dienstverhältnis eingetreten sei.
Das Finanzamt erließ am 27. Mai 2003 eine
Berufungsvorentscheidung, deren Begründung sich allerdings
ausschließlich darauf beschränkte, auf den Abweisungsbescheid vom
15. November 2002 zu verweisen.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 26. Juni 2003
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im März 2004 richtete der Bw. an die
Berufungsbehörde folgendes Schreiben:
"Betr.: Finanzamt
Krems a.d. Donau, Veranlagungsgruppe Beihilfen... Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Sachverhalt:
"Meine Tochter...
hat im Jahre 2002 eine berufsbildende Schule mit Matura abgeschlossen. Die
Familienbeihilfe für sie erhielt ich bis Sept. 2002. Zur Berufsvorbereitung
schickte ich meine Tochter ab Okt. 2002 zwecks Erlernung der italienischen
Sprache nach Italien-Florenz und beantragte aus diesem Grunde den Weiterbezug
der Familienbeihilfe beim FA Krems bis zur Beendigung der Sprachschule. Nachdem
mir ein Abweisungsbescheid vom FA Krems zugestellt worden war, veranlasste ich
meine Tochter, die Sprachausbildung, nach Abschluss des ersten Kurses, per
Jahresende 2002 zu beenden und teilte das Ende der schulischen Ausbildung meiner
Tochter dem FA Krems mit. Das Zeugnis über den Besuch der Sprachschule
liegt meinem Schreiben bei.
Hinsichtlich des
Abweisungsbescheides des FA Krems ersuchte ich fristgerecht um Entscheidung in
zweiter Instanz. Seit diesem Ersuchen (aus Juni 2003) sind mehr als sechs Monate
verstrichen. Ich ersuche daher nochmals um Entscheidung über meine Berufung
aus Dezember 2002.
Ursprünglich
strebte meine Tochter eine Lehrausbildung in der Modebranche an (da Matura in
einer Modeschule). Nach ihrer Rückkehr nach Österreich wurde eine
ursprüngliche Firmenzusage jedoch nicht aufrechterhalten. Nach einer
derzeit für Jugendliche sehr schwierigen Suche nach einem Ausbildungsplatz
trat meine Tochter schließlich in ein Lehrverhältnis im
Fremdenverkehrsbereich ein. Auch in dieser Sparte ist die Beherrschung von
Fremdsprachen von eminenter Wichtigkeit.
Nach wie vor
begründe ich meinen Antrag um Familienbeihilfe für meine Tochter
für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes zur Vertiefung der italienischen
Sprache damit, dass sie sich vorübergehend für Ausbildungszwecke im
Ausland aufgehalten hat und dass die Absolvierung dieses Sprachkurses eine
wesentliche Basis der Berufsausbildung meiner Tochter darstellt. Ich ersuche
auch, mir für diese Zeit den Kinderabsetzbetrag zu gewähren (wie auf
Seite 18 des "Steuerbuches" des BMF dargestellt), denn auch dieser wurde mir ab
Oktober 2002 gestrichen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein.
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich
für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der
Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines
(zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in
qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird,
kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch
für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
Die Tochter des Bw. besuchte den Italienisch-Sprachkurs in
Florenz in der Zeit vom 7. Oktober bis 20. Dezember 2002.
Laut Ausführungen des Bw. in der Berufung vom Dezember
2002 strebte die Tochter eine dreijährige Berufsausbildung in der Textil-
und Modewirtschaft an (Beginn August 2003). Diese kam jedoch nicht zustande,
weil die Bw. - laut Mitteilung des Bw. vom Jänner 2003 am 16.
Jänner 2003 in ein Dienstverhältnis eintrat. Dass für dieses
Dienstverhältnis Italienischkenntnisse zwingend erforderlich oder dringend
angeraten sind, hat der Bw. nicht vorgebracht und ist auch aus der Aktenlage
nicht erkennbar.
Aber selbst wenn die Tochter mit einer Berufsausbildung in
der Textil- und Modewirtschaft begonnen hätte, hätte das der Berufung
nicht zum Erfolg verholfen, weil ein Sprachkurs zwar für eine derartige
Ausbildung dienlich sein mag, jedoch nicht vorausgesetzt wird.
Eine andere Beurteilung wäre dann nicht von Vornherein
ausgeschlossen, wenn die Tochter des Bw. im Anschluss an den absolvierten
Sprachaufenthalt in Florenz beispielsweise mit einem Italienischstudium begonnen
hätte.
Es kann daher die Frage auf sich beruhen, ob der
Italienischkurs aufgrund seiner zeitlichen Intensität als Berufsausbildung
anzusehen wäre, was bei einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 10
Stunden (110 Stunden in elf Wochen) wohl zu verneinen ist.
Betreffend den vom Bw. in der Eingabe vom März 2004
urgierten Kinderabsetzbetrag wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG die
Gewährung von Familienbeihilfe voraussetzt und er auch gemeinsam mit dieser
ausbezahlt wird.
Wien, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1054-W/03
- Stammnummer
- 21680
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF