Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1150-W/05
Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1150-W/05vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Karl
Schön, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
2003 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2005
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird teilweise Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2) Der Berufung
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2005 wird Folge
gegeben.
Die
Vorauszahlungen werden mit Null festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Einem Beiblatt der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ist Folgendes zu
entnehmen:
Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin (Bw.) bringt vor,
seine Mandantin sei im August 2003 oberschenkelamputiert worden. Sie habe daher
behinderungsbedingt die im dritten Oberschoß - ohne Lift - liegende
bisherige Wohnung verlassen und in eine behindertengerechte Wohnung
übersiedeln müssen, wobei Investitionen erforderlich gewesen seien,
die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
würden.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um
Vermittlungsprovisionen und Gebühren anlässlich des Abschlusses des
neuen Mietvertrages, Übersiedlungsspesen sowie Umbauarbeiten an Küche
und Bad, die damit zusammenhängenden Elektro- und Wasserinstallationen
sowie Gehhilfen.
Der Gesamtbetrag der geltend gemachten Aufwendungen betrug
€ 34.067,57.
Das Finanzamt anerkannte hiervon bloß einen
Teilbetrag von € 12.858,10; es begründete seinen Bescheid damit,
Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung einer Wohnung
stellten außergewöhnliche Belastungen dar, soweit es sich dabei um
einen verlorenen Aufwand handle. Abzugsfähig seien zum Beispiel der Einbau
einer Behindertentoilette sowie die Neuadaptierung eines Badezimmers. Keine
außergewöhnliche Belastung seien Kosten für die Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen u.ä., dabei handle es sich um Kosten der
privaten Lebensführung.
Zur Gänze nicht anerkannt wurden die Kosten der
Küchenadaptierung.
In seiner Berufung bringt der Rechtsvertreter der Bw. vor,
es seien hier keineswegs "Einrichtungsgegenstände" angeschafft worden und
es handle sich keinesfalls um Kosten der privaten Lebensführung. Verwiesen
wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.10.1996,
92/14/0172), der zufolge die rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung oder der
Einbau eines Liftes in einem zweigeschossigen Haus zwecks behindertengerechter
Ausstattung sowie sonstige durch die Behinderung unmittelbar veranlasste
Einbauten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Gesetzes
anzusehen seien.
Überdies machte er nachträglich den
Kirchenbeitrag in Höhe von € 411,53 geltend.
Das Finanzamt änderte den angefochtenen Bescheid mit
Berufungsvorentscheidung zum Nachteil der Bw. ab; anerkannt wurden neben dem
Kirchenbeitrag im gesetzlichen Höchstausmaß laut § 18 Abs. 1 Z 5
EStG nur mehr € 132,31 als außergewöhnliche Belastung.
Begründend führte das Finanzamt aus, es fehle dem Großteil der
geltend gemachten Aufwendungen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit.
Es handle sich hierbei um Aufwendungen, die allesamt auch bei einer
Übersiedlung eines Nichtbehinderten anfallen würden.
Im Vorlageantrag verwies der Rechtsvertreter der Bw.
insbesondere auf die Entscheidungen des UFS vom 27.8.2004, RV/0274-L/03 und
RV/0553-L/03. Aus diesen Entscheidungen gehe hervor, dass folgende Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
seien:
verlorener
Aufwand (= Wert des Altzustandes, der auf Grund der Adaptierung zerstört
werden musste)
Mehrkosten
der Einrichtung (= Differenzbetrag zwischen Sonderausstattung und
Standardausstattung)
Mehrkosten
Adaptierung (= besondere Kosten, die auf Grund der behindertengerechten
Ausstattung angefallen sind, zB Abriss bzw. Versetzung von
Wänden).
Ferner legte er eine
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vor, aus der hervorgeht, dass die Bw., sollte
das Mietverhältnis vor dem 31. Oktober 2013 enden, verpflichtet ist, die
Rückbaukosten für das Badezimmer von netto € 3.300,00 sowie
für die Küche von netto € 5.000,00 zu ersetzen.
In einer Besprechung mit dem Referenten erklärte sich
der Rechtsvertreter der Bw. damit einverstanden, dass zusätzlich zu dem vom
Finanzamt im Erstbescheid anerkannten Betrag ein weiterer Betrag von €
5.000,00 zum Ansatz kommen solle.
Die Amtspartei erhob dagegen keine
Einwendungen.
Aktenkundig ist weiters, dass die Bw. Bundespflegegeld
bezieht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"Folgende
Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
...
- Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im
Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden
(§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.
3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister
für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in
welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung
auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."
§ 35 EStG sieht für den Fall von
behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen, wenn der
Steuerpflichtige keine pflegebedingten Geldleistungen erhält, die
Gewährung eines Steuerfreibetrages vor. Gemäß
§ 35 Abs. 5
leg.cit. können an Stelle dieses Freibetrages auch die tatsächlichen
Kosten aus dem Titel der Behinderung (§ 34 Abs. 6 leg.cit.) geltend gemacht
werden.
Die auf die §§ 34 und 35 EStG gestützte
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996, idF BGBl. II 416/2001,
lautet auszugsweise:
"§1. (1) Hat
der Steuerpflichtige Aufwendungen
- durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung,
... so sind die in
den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
(3) Die
Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind
nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
§ 4. Nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen."
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
stellen Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern dann keine
außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender
Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung
und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. zB. VwGH vom 10.9.1998,
96/15/0152). Der Verfassungsgerichtshof sah im Erkenntnis vom 13.3.2003, B
785/02 keinen Grund, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten. Er ist auch nicht
der Auffassung, dass dieser Gegenwertgedanke bei Aufwendungen im Zusammenhang
mit Behinderungen schlechthin unbeachtlich wäre. Er hat aber im Erkenntnis
VfSlg. 9596/1982 die Auffassung vertreten, dass die (damals) belangte
Behörde das Gesetz (§ 34 EStG 1972) denkunmöglich vollzogen habe,
indem sie die Meinung vertreten habe, dass die für den Einbau eines
(infolge einer Körperbehinderung erforderlichen) Aufzuges im
Zweifamilienhaus des damaligen Beschwerdeführers aufgewendeten Beträge
eine Wertsteigerung dieses Hauses bewirkt hätten. Ein solches Haus erfahre
nämlich dann, wenn es über einen Aufzug verfüge, keine
Werterhöhung. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein potentieller Käufer in
ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer körperbehindert sei und
daher einen Aufzug dringend benötige, sei derart gering, dass dieser Fall
vernachlässigt werden könne.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass die Bw. Bundespflegegeld bezieht und zu mindestens 25%
körperbehindert ist.
In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus, dass bei der Bw. behinderungsbedingte Aufwendungen
ohne Kürzung um einen Selbstbehalt berücksichtigungsfähig
sind.
Die Ermittlung des behinderungsbedingten Anteils der
Umbauarbeiten ist im Berufungsfall nicht ohne weiteres möglich und kann
daher im Schätzungsweg erfolgen (vgl. Fischerlehner, UFSaktuell 2004, 390).
Neben den im Erstbescheid anerkannten Aufwendungen, deren Höhe unter
Bezugnahme auf die angeführten UFS-Entscheidungen und die dort zitierte
Judikatur (vgl. auch Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 34 Anm 14) angemessen erscheint, sind auch noch die behinderungsbedingten
Umbauarbeiten der Küche zu berücksichtigen. Wenn der Rechtsvertreter
hierfür die Höhe der allenfalls erforderlichen Rückbaukosten der
Küche als Schätzungshilfe heranzieht, so erscheint dies
schlüssig.
Der Berufung war somit teilweise Folge zu geben und die
außergewöhnlichen Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes mit
€ 17.858,10 zu berücksichtigen. An Sonderausgaben kam der
Kirchenbeitrag zusätzlich zum Ansatz.
Die Vorauszahlungen waren diesen Besteuerungsgrundlagen
anzupassen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1150-W/05
- Stammnummer
- 21673
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF