Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0046-I/06
Kein VSt-Abzug und keine IZP, wenn das Fahrzeug als Pkw bzw. Kombi einzustufen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0046-I/06vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Fahrzeug der Marke SsangYong Rexton (hier: die werkseitig mit 5 Sitzen ausgeführte Variante) ist nicht als Kleinbus iSd VO BGBl. II 193/2002 einzustufen. Für das Fahrzeug kann daher weder ein Vorsteuerabzug noch eine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag.
Schönach über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
27. Dezember 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes K vom
5. Dezember 2005 betreffend Umsatzsteuer 2004 und vom 7. Dezember 2005
betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 nach der am
23. März 2006 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Gastwirt. Er erwarb im Dezember
2004 ein Kraftfahrzeug Marke "Ssang Yong Rexton 27 XDI Premium" zum
Preis von 28.290 € zuzüglich Mehrwertsteuer im Betrag von 5.658
€. Mit dem den Feststellungen einer Prüfung gemäß
§
150 BAO entsprechenden, im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid vom
5.12.2005 betreffend Umsatzsteuer 2004 wurde ein Vorsteuerabzug für dieses
Fahrzeug nicht mehr zugelassen. Weiters wurde die für dieses Fahrzeug
bisher zuerkannte Investitionszuwachsprämie mit dem am 7.12.2005
ausgefertigten Bescheid mit 0 € festgesetzt. Begründend verwies das
Finanzamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und
der darüber aufgenommenen Niederschrift. Dort ist ausgeführt, das
gegenständliche Fahrzeug sei in der "Liste der
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse" nicht enthalten.
In der am 27.12.2005 eingebrachten Berufung wird
eingewendet, die Eintragung in die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten
Kraftfahrzeuge diene nach Randziffer 1933 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 der
Verwaltungsvereinfachung. Die Nichteintragung in diese Liste schließe
einen Vorsteuerabzug nicht grundsätzlich aus. Als Rechtsgrundlage für
die Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung sei die Verordnung BGBl. II
193/2002 heranzuziehen. Das hier zu beurteilende Fahrzeug entspreche den in der
Verordnung angeführten Kriterien für einen Kleinbus. Es sei nach
"Bauart und Größe mit einer Sitzanzahl für sieben Personen
ausstattbar". Für den Fall der Vorlage an die Abgabenbehörde 2.
Instanz werde die Entscheidung durch den ganzen Senat und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt. In der am 23. März 2006 abgehaltenen
mündlichen Verhandlung wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass mit
dem Fahrzeug bis zu sieben Personen befördert werden könnten. Als
Nachweis hiefür legte er Fotos vom Fahrzeuginnenraum vor, die hinter den
Rücksitzen eine dritte Sitzbank (mit zwei Sitzplätzen) zeigen. Diese -
vom Autohändler zur Verfügung gestellte - Sitzbank sei im Fond des
Wagens eingestellt worden, um diese Fotos anfertigen zu können. In Kopie
wurde dem Senat auch die Zulassung für das gegenständliche Kfz
vorgelegt. Darin ist die Zahl der "Sitzplätze (gesamt)" mit 5
angegeben. Der steuerliche Vertreter stellte einen Vergleich mit dem Fahrzeug
Marke VW Sharan an, welches vom Bundesministerium für Finanzen als Kleinbus
anerkannt werde, obwohl das Fahrzeug laut (ebenfalls in Kopie vorgelegter)
Zulassung für fünf Sitzplätze zugelassen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vorsteuerabzug
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang
mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen, berechtigen
gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug.
Diese Bestimmung wurde unverändert aus der bis zum Beitritt
Österreichs zur EU (mit 1.1.1995) geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2
Z. 2 lit. b UStG 1972 übernommen.
Nach dieser Gesetzesstelle sind Personenkraftwagen (Pkw),
Kombinationskraftwagen (Kombi) und Krafträder vom Vorsteuerausschluss
betroffen. Von den Pkw und Kombis sind Omnibusse (Kleinbusse) und Lkw
(Kleinlastkraftwagen) zu unterscheiden.
Die für das Vorliegen eines Kleinbusses
maßgeblichen Kriterien hat der Bundesminister für Finanzen im Erlass
vom 18. November 1987, Z 09 1202/4-IV/9/87 (veröffentlicht in AÖF
1987/330) bekannt gegeben. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr
273/1996 erfolgte nach der Verwaltungspraxis die Einstufung als Kleinbus nach
den Grundsätzen dieses Erlasses.
Danach war unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen,
"das ein kastenwagenförmiges
Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als
sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der
Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die
tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die auf
Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige
Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch
unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes
Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder
kombiniert eingesetzt wird".
Durch die in der Verordnung vom 20. Juni 1996,
veröffentlicht im BGBl. 273/1996, erfolgte Definition des
"Kleinbusses" wurden die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten
gegenüber der zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU bestehenden
Verwaltungspraxis eingeschränkt. Der EuGH hat dies im Urteil vom 8.
Jänner 2002, Rs C-409/99, als gemeinschaftsrechtswidrig bezeichnet. Der
Gerichtshof führte in diesem (auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens
des VwGH ergangenen) Urteil aus, dass es einem Mitgliedstaat nach Art. 17 Abs. 6
Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie verwehrt sei, die Ausgaben für bestimmte
Kraftfahrzeuge nach dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie (für
Österreich war dies der 1.1.1995) vom Recht auf Vorsteuerabzug
auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie
für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem
Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates
gewährt wurde.
Als Konsequenz auf das EuGH-Urteil wurde zu § 12 Abs.
2 Z 2 lit b UStG 1994 die "Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als
Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse", BGBl. II 193/2002, erlassen. In
§ 5 der Verordnung wurde die oben wiedergegebene Definition für
Kleinbusse aus dem Erlass vom 18.11.1987 (AÖF 330/1987) aufgenommen. Damit
wurde in Bezug auf den Vorsteuerabzug für Kleinbusse die Verwaltungspraxis,
wie sie zum 1.1.1995 bestanden hat, wieder hergestellt (vgl. Caganek,
"Neue Verordnung und neuer Erlass zur steuerlichen Einstufung von
Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse" in ÖStZ, 2002/12,
Seite 289 ff, Artikel Nr. 486). Die Verordnung ist ihrem § 6 Abs. 1 zufolge
in Bezug auf die Umsatzsteuer in allen nicht rechtskräftigen Fällen
anzuwenden.
Für die hier strittige Frage, ob es sich beim
gegenständlichen Fahrzeug um einen Pkw oder einen Kombinationskraftwagen
iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (Ansicht des Finanzamtes) oder einen
Kleinbus (Ansicht des Berufungswerbers) handelt, sind somit die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und
Verwaltungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU zu beachten (vgl. VwGH
22.12.2005, 2002/15/0060 betreffend ein Fahrzeug Marke Jeep Grand
Cherokee).
Zu beurteilen ist das Fahrzeug Marke Ssang Yong Rexton.
Unter den technischen Daten des Herstellerprospektes ist die Fahrzeuglänge
mit 4720 mm, die Breite mit 1990 mm und die Höhe mit 1830 mm angegeben. Die
Bodenfreiheit beträgt 200 mm. Das Eigengewicht des Fahrzeuges beträgt
laut Typenschein 2045 kg, das höchstzulässige Gesamtgewicht 2550 kg.
Die maximal zulässige Anhängelast ist mit 3,5 Tonnen (gebremst)
angegeben. Das Fahrzeug ist wahlweise mit permanentem oder manuell zuschaltbarem
Antrieb lieferbar. Der Böschungswinkel vorne beträgt 28,5 Grad, hinten
25 Grad. Die maximale Steigfähigkeit ist mit 48 Grad angegeben. Das Auto
ist optional als 7-Sitzer erhältlich. Bei dieser Variante ist hinter der
Rücksitzbank eine dritte Sitzbank, die zwei Personen Platz bietet,
eingebaut. Ein Nachrüsten der 5-sitzigen Ausführung auf sieben Sitze
ist laut Auskunft des Generalimporteurs für Österreich sowie eines
Händlers in Innsbruck mangels weiterer Befestigungsmöglichkeiten
für Zusatzsitze und Sicherheitsgurten nicht möglich. Dieser Umstand
wurde dem Berufungswerber am 20.3.2006 zur Kenntnis gebracht.
Zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeuges kann
sich der Senat dem Berufungsvorbringen, das Fahrzeug weise ein
"kastenwagenförmiges Äußeres" auf, nicht
anschließen. Das Fahrzeug ähnelt mit seiner deutlich abgesetzten,
langen Motorhaube vielmehr einem Pkw als einem Kastenwagen. Beim Betrachter
entsteht eher der Eindruck, dass bei der Formgebung (lange abgesetzte
Motorhaube; flache Windschutzscheibe, gerundete Front- und Heckpartie statt
kantiger Formen) Ähnlichkeiten mit einem "Kastenwagen" gezielt
vermieden wurden. Auch die Abmessungen (Länge 4,7 m; Breite unter 2 m)
werden durchaus auch von Mittelklasse-Pkw erreicht (z.B. VW Passat Variant:
Länge 4.776 mm; Breite 1.820 mm).
Nach Ansicht des Senates ist das Fahrzeug ein typischer
Vertreter der als "Sport Utility Vehicle" (SUV) bezeichneten
Fahrzeuge. Diese Zuordnung nimmt auch der Hersteller selbst vor, wenn er das
Fahrzeug im Verkaufsprospekt als "die
perfekte Mischung aus sportlicher Limousine und Luxus-SUV"
beschreibt. Auf der Homepage des Herstellers (www.ssangyong-auto.at / Modelle /
Rexton) heißt es auszugsweise (wörtlich):
"Der Rexton 270 Xdi vereint einen
repräsentativen Auftritt mit den Alltagsnutzen des Rexton 270 Xdi
unterstreichen zudem eine hohe Zuladung bis 833 Kilogramm und die für einen
PKW höchstmögliche Anhängelast (gebremst) von 3.500 Kilogramm.
Damit empfiehlt sich der Rexton nicht zuletzt als universell einsetzbares
Zugfahrzeug - auch im Freizeitbereich. Die solide Bauweise sichert dem
Rexton weiterhin uneingeschränkte, überragende
Geländeeigenschaften und robuste Langlebigkeit."
Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in ständiger
Rechtsprechung Fahrzeuge, "die schon
äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen (bzw.
Stationswagen) entsprechen", nicht als Kleinbus, sondern ordnet
diese den gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen zu. Dabei
stellt der VwGH nicht auf den Verwendungszweck im Einzelnen ab, sondern auf den
Zweck, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von
vornherein, d.h. nach der werkseitigen Konstruktion zu dienen bestimmt ist. Im
Zweifel sei auf den optischen Eindruck und die Verkehrsauffassung abzustellen
(vgl. VwGH 20.1.1988, 87/13/0022 und 14.9.1992, 92/15/0139). So wurde das
Fahrzeug Marke Isuzu Trooper ungeachtet der Beförderungsmöglichkeit
von 8 Personen (ohne Fahrer) nicht als Kleinbus eingestuft (VwGH 12.12.1995,
92/14/0031 mwH). Auf diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch
nach Ergehen des EuGH-Urteiles vom 8.1.2002, Rs C-409/99, Bezug genommen (VwGH
vom 25.2.2003, 99/14/0036 betreffend ein Fahrzeug Marke Opel Monterey LTD). Ein
Vorsteuerabzug kann daher auch im vorliegenden Fall nicht in Betracht
kommen.
Ergänzend sei erwähnt, dass das
gegenständliche Fahrzeug in der vom Bundesministerium für Finanzen
veröffentlichten "Liste gemäß
§ 5 der Verordnung aus
2002", in der die "nach Ansicht des Bundesministeriums für
Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner
2002, RS C-409/99" vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse aufgelistet
sind, nicht aufscheint (die Liste ist z.B. veröffentlicht unter www.bmf.gv.at /Steuern /Fachinformation
/Umsatzsteuer). Auch die Preisliste des Herstellers enthält den Hinweis,
dass ein Vorsteuerabzug für das Fahrzeug nicht zulässig sei.
Festgehalten sei auch, dass die vergleichbaren Fahrzeuge anderer Autohersteller
(z.B. Mercedes M-Klasse, BMW X5, Volvo XC 90, VW Touareg, Isuzu Trooper) von der
Verwaltungspraxis ebenfalls nicht als Kleinbus eingestuft werden (vergleiche die
bereits erwähnte Liste des Bundesministers für Finanzen).
2. Investitionszuwachsprämie
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden
(§ 108 e Abs. 1 EStG 1988).
Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen u.a. Personen- und Kombinationskraftwagen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80%
der gewerblichen Personenbeförderung dienen (§ 108 e Abs. 2 EStG
1988).
Die Verordnung BGBl. II 193/2002 ist nach ihrem § 6
Abs. 2 in Bezug auf die Einkommensteuer auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab 8.
Jänner 2002 angeschafft (hergestellt) werden bzw. bei denen der Beginn der
entgeltlichen Überlassung ab 8. Jänner 2002 erfolgt. Die unter Punkt 1
erfolgte Beurteilung als Pkw und Kombinationskraftwagen ist somit auch für
Zwecke der Einkommensteuer maßgebend. Eine Investitionszuwachsprämie
kann daher für dieses Fahrzeug nicht in Anspruch genommen
werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
PkwKombinationskraftwagenGeländewagenStationswagenSUVVorsteuerabzugInvestitionszuwachsprämieSsangYong Rexton
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0046-I/06
- Stammnummer
- 21672
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF