Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2170-W/05
Steuerabzugspflicht gemäß § 99 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2170-W/05vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
"Cura" Treuhand- und RevisionsgesmbH, gegen den Zurückweisungsbescheid
betreffend Antrag gemäß
§ 240 BAO des Finanzamtes für den
23. Bezirk entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Konzertagentur
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Sie reichte am 11. Juli 2003
Mitteilungen über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen
beim Finanzamt ein und führte die für Rechnung der Gläubiger
einbehaltene Einkommensteuer wie folgt ab:
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Steuerabzugspflichtiger
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Zeitraum
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Produktion
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Betrag
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Abgabenbetrag
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Entrichtung
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April
2002
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A
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208.243,86
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41.648,77
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05.03.2003
|
Mai
2002
|
C
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169.257,14
|
33.851,43
|
04.03.2003
|
September
2002
|
B
|
99.290,37
|
19.858,07
|
19.03.2003
|
November
2002
|
D
|
131.635,98
|
26.327,20
|
19.03.2003
|
November
2002
|
A
|
196.976,37
|
39.395,27
|
05.03.2003
|
Summe
|
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805.403,72
|
161.080,74
|
Mit Schreiben
vom 8. Juli 2003 stellte die Bw. beim Finanzamt betreffend dieser Beträge
einen Antrag auf Erstattung von zu Unrecht abgeführter Einkommensteuer und
begründete diesen wie folgt:
Die Bw. habe im Jahr 2002 an
die Veranstalterin X-GmbH Produktionen von A, B, C und D verkauft. Von dem der
Bw. zustehenden Entgelt für diese Produktionen habe sie den Steuerabzug von
beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 99 EStG 1988
irrtümlich und zu Unrecht vorgenommen und die entsprechenden Beträge
an das Finanzamt abgeführt, weshalb die Rückzahlung eines Betrages von
€ 161.080,74 gemäß
§ 240 BAO beantragt werde.
Die Bw. habe ihren Sitz in der
BRD und erziele dort als unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gemäß Art. 4 des
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der BRD vom 4. Oktober 1954, das bis 31.
Dezember 2002 in Geltung gestanden sei, stehe das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen dem Sitzstaat zu, es sei denn, dass
sich deren Wirkung auf das Gebiet des anderen Staates erstrecke. In diesem Fall
habe der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte jedoch
nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte des
Unternehmens entfallen würden. Die Bw. habe über keine auf dem Gebiet
der Republik Österreich gelegene Betriebsstätte verfügt, sodass
das Besteuerungsrecht im Jahr 2002 zur Gänze der BRD zustehe. Der so
genannte "Künstlerdurchgriff", wie er in anderen DBA vorgesehen sei, sei im
Verhältnis zur BRD bis 31. Dezember 2002 nicht möglich gewesen, da das
bezügliche DBA keine entsprechende Bestimmung enthalte. Art. 15 Abs. 2 des
DBA BRD habe für den Fall, dass der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht
habe, vorgesehen, dass der andere Staat kein Besteuerungsrecht ausüben
dürfe.
Die Bestimmung des § 99
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 über den Steuerabzug in besonderen Fällen sei
eine rein innerstaatliche Regelung und finde keine Entsprechung in dem bis 31.
Dezember 2002 in Geltung gestandenen DBA mit der BRD. Der Bw. als Konzertagentur
könne auch selbst keine Steuerabzugsverpflichtungen hinsichtlich einer
allfälligen Einkommensteuerschuld von in Österreich beschränkt
steuerpflichtig gewordenen natürlichen Personen aufgrund deren Mitwirkung
an den genannten Veranstaltungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
treffen, da sie in keinerlei Rechtsbeziehungen zu diesem Personenkreis stehe
bzw. gestanden sei. Die Bw. habe lediglich Aufführungsrechte an den
fertigen Produktionen der genannten Aufführungen von den Produzenten bzw.
Agenten gekauft und diese Rechte zum Teil an die X-GmbH weitergegeben. Die Bw.
habe weder über Informationen hinsichtlich Form und Inhalt der
Rechtsbeziehungen zwischen den Produzenten bzw. Agenten und den an den Shows
beteiligten Mitwirkenden verfügt, noch stünden ihr Informationen
über die Wohnsitzstaaten der Akteure zur Verfügung. Da die Bw. an
diesen Personenkreis keine Auszahlungen getätigt habe, könne sie
mangels entsprechender Zahlungsflüsse auch selbst nicht in der Lage sein,
ihre inländischen Steuerabzugspflichten wahrzunehmen.
Mit Bescheid vom 25. August
2003 wies das Finanzamt den Antrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO
zurück und begründete dies damit, dass die Antragsstellerin, welche
als Haftungspflichtige richtigerweise die "Künstlerabzugsteuer" für
Rechnung der abgabepflichtigen Künstler (A, B, C und D) einbehalten und
abgeführt habe, nicht befugt sei einen Antrag gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO zu stellen.
Mit Schreiben vom 3. September
2003 erhob die Bw. Berufung gegen diesen Bescheid und begründete diese wie
folgt:
Die vom Finanzamt vorgenommene
Beurteilung, dass die Bw. die "Künstlerabzugsteuer" als Haftungspflichtige
einbehalten und abgeführt habe, sei nicht zutreffend, da sie
gemäß dem DBA BRD nicht verpflichtet gewesen sei, von ihr
zufließenden Entgelten für künstlerische Darbietungen in
Österreich eine Abzugsteuer gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
einzubehalten und abzuführen, da das Doppelbesteuerungsabkommen den so
genannten "Künstlerdurchgriff" nicht normiere. Die Bw. sei in keinerlei
Rechtsbeziehungen zu den die Aufführungen bestreitenden Künstlern
gestanden und habe an diese auch keine Gagen ausbezahlt. Die von der Bw.
irrtümlich der Abzugsbesteuerung unterworfenen Entgelte seien von der
X-GmbH an die Bw. für die Überlassung der Produktionen entrichtet
worden. Es handle sich dabei nicht um Künstlergagen, welche die Bw.
ausbezahlt habe. Gemäß
§ 100 Abs. 1 Z 2 EStG hafte der
inländische Auftraggeber für die Einbehaltung der Abzugsteuer. Die Bw.
sei daher für eine allfällige Abzugsteuer nicht haftungspflichtig.
Daraus folge, dass die Bw. den von ihr vorgenommenen Steuerabzug von 20 % der
ihr geschuldeten Aufführungsentgelte von insgesamt € 805.403,72 somit
€ 161.080,74 irrtümlich und zu Unrecht vorgenommen und an das
Finanzamt abgeführt habe. Der fristgerecht gestellte Antrag
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO sei daher begründet.
Mit Ersuchen um Ergänzung
vom 21. April 2004 forderte das Finanzamt die Bw. auf, ein
Verständigungsverfahren mit der deutschen Finanzbehörde einzuleiten.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2004
teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass mangels einer entsprechenden
Rechtsgrundlage ein derartiges Verständigungsverfahren mit der deutschen
Finanzbehörde nicht beantragt werden könne. Die Bw. habe in der
Berufung dargelegt, dass sie weder Schuldnerin noch Haftungspflichtige einer
allfälligen österreichischen Abzugsteuer für das ihr im Rahmen
ihres Gewerbebetriebes zugeflossene Produktionsentgelt sei. Die Bw. sei daher
zur Stellung eines Antrages gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO auf
Rückzahlung der zu Unrecht abgeführten Abzugsteuer legitimiert. Das
Finanzamt sei auf diese Ausführungen in der Berufung nicht eingegangen und
habe im Ergänzungsansuchen den in einem allfälligen
Verständigungsverfahren zu klärenden Umstand nicht konkretisiert.
§ 240 Abs. 3 BAO sei eine rein innerösterreichische Gesetzesnorm und
über diesen Antrag sei nach den österreichischen Gesetzesmaterialien
zu entscheiden. Die Legitimierung zur Rückforderung von in Österreich
zu Unrecht abgeführten Steuerbeträgen finde im DBA BRD keine
Entsprechung und Grundlage.
Mit Ersuchen um Ergänzung
vom 27. Mai 2004 forderte das Finanzamt die Bw. auf, zur Konkretisierung des von
der Bw. einzuleitenden Verständigungsverfahrens die Verträge zwischen
der Bw. und den in Österreich tatsächlich aufgetretenen
"Gesellschaften", Personen, etc., die in diesen Verträgen genannt seien,
dem Finanzamt vorzulegen. Um Missverständnisse zu vermeiden, werde auch um
die Beibringung der maßgeblichen Ansässigkeitsbescheinigungen
ersucht.
Mit Schreiben vom 10. August
2004 teilte die Bw. mit, dass aus den dem Finanzamt vorliegenden Verträgen
zwischen der Bw. und der X-GmbH hervorgehe, dass die Entgelte für den
Auftritt der Künstler zur Gänze der Bw. zugeflossen seien. Die
Bestimmungen des DBA BRD seien dermaßen klar gefasst, dass weder eine
Rechtfertigung noch eine Begründung für ein
Verständigungsverfahren mit den deutschen Finanzbehörden vorliege. Die
Bw. habe keinen der aufgetretenen Künstler selbst unter Vertrag gehabt. Sie
habe die diesbezüglichen Produktionen von Gesellschaften in London,
Mannheim, Beverly Hills und Köln eingekauft. Die Vorlage der entsprechenden
Verträge sei nicht notwendig, da Art. 4 des DBA BRD vorsehe, dass
gewerbliche Einkünfte der Bw. lediglich an ihrem Sitz zu versteuern seien.
Die fehlende "Künstlerdurchgriffsklausel" lasse auch keinen Durchgriff auf
die hinter der Bw. stehenden Künstleragenturen bzw. Gesellschaften zur
Vornahme einer österreichischen Abzugsteuer im Sinne des § 99 EStG
1988 zu. Damit erübrige sich aber die Vorlage von
Ansässigkeitsbescheinigungen dieser Gesellschaften, da im Verhältnis
der Bw. zur X-GmbH ausschließlich das DBA BRD zur Anwendung gelange.
Am 2. Juni 2005 legte die Bw.
eine Bestätigung ihres steuerlichen Vertreters vor, wonach die von der Bw.
im Jahr 2002 erzielten Umsätze aus den österreichischen Gastspielen A,
B, C und D in Deutschland als gewerbliche Einkünfte erfasst und versteuert
worden seien.
Am 29. November 2005 wurde die
Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Am 22.
Februar 2006 legte die Bw. die mit den jeweiligen Künstlern bzw. Agenturen
der Künstler A, B, C und D abgeschlossenen Verträge dem
unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind natürliche Personen,
die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen
Einkünften im Sinne des § 98.
Nach
§ 98 Z 2 EStG 1988 sind inländische Einkünfte im Sinne der
beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im
Inland persönlich tätig geworden ist; sie wird im Inland verwertet,
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr
wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu
dienen bestimmt ist.
Gemäß
§ 98 Z 3 EStG 1988 sind inländische Einkünfte im Sinn der
beschränkten Steuerpflicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein
ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte aus kaufmännischer
oder technischer Beratung im Inland und Einkünfte aus der Gestellung von
Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung sind jedoch auch
dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte
unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Dies
gilt auch für Einkünfte aus einer Tätigkeit als Sportler, Artist
oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland, sofern diese
Tätigkeit als Ausübung eines Gewerbebetriebes anzusehen ist.
Entsprechend
den Bestimmungen des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer
beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug eingehoben bei
Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbstständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden.
Gemäß
§ 99 Abs.
2 EStG 1988 unterliegt der Abzugsteuer der volle Betrag der Einnahmen
(Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene
Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
Gemäß
§ 100
Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Abzugsteuer 20 %.
Schuldner der Abzugsteuer ist
gemäß
§ 100 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der
Einkünfte gemäß
§ 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser
Einkünfte haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der
Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.
Der Steuerabzug ist
gemäß
§ 100 Abs. 4 EStG 1988 vom Schuldner in jenem Zeitpunkt
vorzunehmen, in dem die Einkünfte im Sinne des § 99 Abs. 1 dem
Empfänger zufließen.
Gemäß
§ 101
Abs. 1 EStG 1988 hat der Schuldner die innerhalb eines Kalendermonates
gemäß
§ 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der
Bezeichnung "Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG" spätestens "am
15. Tag" nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (§ 59
der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der
Bundesabgabenordung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere
Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne
Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen. Gemäß Abs.
2 leg. cit. hat der Schuldner die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge
laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt
der Zahlung oder Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den
Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten.
Gemäß
§ 102
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind die Einkünfte eines beschränkt
Steuerpflichtigen zu veranlagen, von denen kein Steuerabzug nach § 99
vorzunehmen ist.
Gemäß Artikel 4 des
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 221/1955 in der Fassung des
Abkommens vom 8. Juli 1992, BGBl. Nr. 361/1994 (DBA BRD) steht das
Besteuerungsrecht bei Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen dem
Sitzstaat zu, es sei denn, dass sich dessen Wirkung auf das Gebiet des anderen
Staates erstreckt. Der andere Staat hat jedoch das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche
Betriebsstätte des Unternehmens entfallen. Gemäß Artikel 15 darf
der andere Staat kein Besteuerungsrecht ausüben, wenn der Wohnsitzstaat
nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat.
Nach Artikel 17 Abs. 1 des
OECD-Musterabkommens 1992 in der Fassung 2000 können ungeachtet anderer
Artikel Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler
sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler
oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten
Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer
anderen Person zu, so können diese Einkünfte gemäß Abs. 2
leg. cit. ungeachtet anderer Artikel in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Gemäß
§ 240
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist der Abfuhrpflichtige
bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabenpflichtigen ohne dessen
Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt, während
eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabenpflichtigen
zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung
des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages
auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf
des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt,
gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das
Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen des Antragstellers obliegt.
Die dargestellte Rechtslage
führt in einer zunächst auf die innerstaatliche Rechtsanwendung
beschränkten Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes zu folgenden
Ergebnissen:
Jeder der bei den von der
X-GmbH durchgeführten Veranstaltungen auftretende Künstler unterlag
der Einkommensteuerpflicht für seine aus dem Auftritt erzielten
Einkünfte. Entsprechend den Bestimmungen des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
wird die Einkommensteuer der beschränkt steuerpflichtigen Künstler
durch Steuerabzug eingehoben, den grundsätzlich die österreichische
Veranstalterin X-GmbH vorzunehmen hat (vgl. Doralt, Kommentar
Einkommensteuergesetz, § 99 Tz. 10, WUV-Universitätsverlag).
Aus dem letzten Halbsatz der
Bestimmung des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach es gleichgültig ist,
an wen die Vergütungen für diese Tätigkeiten geleistet werden,
ergibt sich die Konsequenz, dass es für die abgabenrechtliche Stellung der
inländischen Veranstalterin X-GmbH bedeutungslos war, ob dem Auftreten des
jeweiligen Künstlers direkte Rechtsbeziehungen der X-GmbH zu diesem
zugrunde lagen oder ob es an solchen Rechtsbeziehungen gefehlt hat, weil diese
von der Bw. jene Produktionen entgeltlich erworben hat, als deren Bestandteil
der Auftritt des jeweiligen beschränkt steuerpflichtigen Künstlers
allein oder zusammen mit anderen erfolgte. Diese Bestimmung des § 99 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 zielt gerade auf solche Fälle ab, in denen ein
beschränkt Steuerpflichtiger für seine dort genannte Tätigkeit
Einkünfte erzielt, ohne mit der inländischen Veranstalterin in
Vertragsbeziehung zu stehen (vgl. VwGH 27.7.1994, 91/13/0222).
Daraus folgt, dass nach
innerstaatlichen Recht die Veranstalterin X-GmbH zur Vornahme des Steuerabzuges
nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verpflichtet war, wobei der
beschränkten Steuerpflicht nur jener Anteil des für das Gesamtprodukt
von der X-GmbH bezahlten Entgeltes unterlag, der Einkünfte des jeweiligen
Künstlers darstellte. Dabei hat die inländische Veranstalterin die
Abkommenslage mit jeweils jenem Staat zu beachten, in dem der Künstler
ansässig ist. Zu den Einkünften des jeweiligen Künstlers
zählen neben der Künstlergage auch Sachzuwendungen wie der Ersatz von
Reise- oder Hotelkosten des Künstlers (vgl. VwGH 25.11.1986, 84/14/0184),
nicht jedoch außerhalb dessen der Bw. als Künstleragentur
zufließende Entgeltsbestandteile für Leistungen welcher Art immer.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dabei aus der Summe
der einen inländischen Veranstalter treffenden abgabenrechtlichen Pflichten
und der Nähe des abfuhrpflichtigen Veranstalters zur Sache die Beweislast
für die Höhe des auf die Künstlereinkünfte entfallenden
Entgeltsanteiles als auf den inländischen Veranstalter gelegen gesehen
werden. Dieser hat es in der Hand, die Vertragsbeziehungen zur
ausländischen Künstleragentur in einer Weise zu gestalten, welche ihm
die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten als Abfuhr- und
Haftungspflichtiger ermöglicht. Ist dem Abfuhr- und Haftungspflichtigen
Veranstalter die verlässliche Bestimmung des Künstleranteiles am
Produktionsentgelt nicht möglich, dann nimmt er grundsätzlich die
Berechtigung und die Verpflichtung der Abgabenbehörde in Kauf, diesen
Anteil zu schätzen (vgl. VwGH 27.7.1994, 91/13/0222).
Aus der dargestellten
innerstaatlichen Bedeutung des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ergibt sich
zweifellos, dass die Bw. nicht zur Vornahme des Steuerabzuges nach § 99
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 für die von ihr an die jeweiligen Künstler bzw.
Künstleragenturen geleisteten Zahlungen verpflichtet war, weshalb die
Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 BAO mangels Vorliegen einer Abfuhrpflicht
der Bw. nicht gegeben sind.
Unstrittig ist, dass die Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und im berufungsgegenständlichen
Zeitraum im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hatte und
auch keine inländische Betriebsstätte unterhalten hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033,
11.12.2003, 2000/14/0165), stellt die Tätigkeit einer ausländischen
Künstleragentur keine Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung im Sinne
des § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar. Wenn eine Künstleragentur nur
Managementleistungen erbringt, ist sie nicht an der Darbietung selbst
"beteiligt". Die Nichtbesteuerung der gewerblichen Einkünfte der Bw. in
Österreich entspricht den Artikeln 4 und 15 des DBA BRD vom 4. Oktober
1954. Wie die Bw. zutreffenderweise ausgeführt hat, enthält dieses
DBA, welches gemäß Artikel 31 des Abkommens DBA BRD 2000, BGBl. Nr.
182/2002 bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden war, keine dem Artikel 17 des
OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmung, die eine Besteuerung in Form des
so genannten "Künstlerdurchgriffes" auch dann gestatten würde, wenn
die für in einem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit erzielten
Einkünfte einer anderen Person zugeflossen wären. Daraus folgt, dass
das Besteuerungsrecht an den Einkünften der Bw. der Ansässigkeitsstaat
BRD hatte und dass die Bw. in Österreich nicht selbst der beschränkten
Steuerpflicht unterlag, weshalb kein Anwendungsfall des § 240 Abs. 3 BAO
vorliegt.
Die rechtliche Würdigung
des vorliegenden Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die Bw. weder
Abfuhr- und Haftungspflichtige im Sinn des § 240 Abs. 1 BAO für die
den beschränkt steuerpflichtigen Künstlern zufließenden Honorare
noch Abgabenpflichtige im Sinn des § 240 Abs. 3 BAO war, weshalb die
Zurückweisung des Antrages gemäß
§ 240 BAO der Bw. auf
Erstattung zu Unrecht abgeführter Einkommensteuer durch das Finanzamt zu
Recht erfolgt. ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 101 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 17 OECD - Organisation f. Wirtschaftliche Zusammenarbeit u. Entwicklung, BGBl. Nr. 248/1961
- Art. 31 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Beschränkte SteuerpflichtAbzugsteuerausländische KünstleragenturKünstlerdurchgriff im Sinne des Artikel 17 des OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2170-W/05
- Stammnummer
- 21661
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF