Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0510-G/02
Anschaffung und Renovierung von zwei Wohnungen - für den eigenen Wohnbedarf oder zur Vermietung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-G/02vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des AD, vom 20. Juni 2000 und
vom 13. Oktober 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Weiz vom
15. Juni 2000 und vom 13. September 2000 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998
entschieden:
Die Berufungen
betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1997 und 1998 werden gemäß
§ 274 BAO, BGBl.
Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.
Den Berufungen
betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1997 und 1998 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 1994 erwarb HR vom St das zur Liegenschaft in
IK, (Schloss K) gehörende Baurecht um insgesamt 750.000,00 S. Die
Liegenschaft besteht aus einem Park (rund 9000 m²) mit einem Schloss
(Nutzfläche rund 2.430 m²). Im Juli 1996 verkaufte HR das
halbe Baurecht an den Berufungswerber (Bw.) um 2,000.000,00 S. Im
Juli 1997 brachten die beiden Baurechtsnehmer Anteile von insgesamt
1045/1523 ihres Baurechtes in die neu gegründete R&D OEG ein.
Gleichzeitig behielten HR 265/1523 und der Bw. 213/1523 Anteile ihres Baurechtes
im Privatvermögen zurück. Diese Anteile, die jeweils zwei Wohnungen im
Schloss entsprachen, wurden somit nicht in die OEG eingebracht. Im
September 1997 verkaufte die OEG 291/1523 Anteile an SF um
2,000.000,00 S. Diese Anteile entsprachen ebenfalls zwei Wohnungen im
Schloss. Im Jahr 1988 verkaufte die OEG zwei weitere Baurechts- bzw.
Wohnungsanteile.
Bereits im September 1997 schlossen sich HR, der Bw.
und SF zu einer Miteigentumsgemeinschaft zusammen. Der Zweck der Gründung
dieser Miteigentumsgemeinschaft sei der Erhalt von Förderungen des Landes
Steiermark für die Sanierung der insgesamt sechs Wohnungen der drei
Miteigentümer gewesen. Tatsächlich seien Förderungen in Höhe
von 5,808.450,00 S bezahlt worden. Die Miteigentumsgemeinschaft rechnete
die Baukosten von insgesamt rund 8,370.000,00 S mit den bei der Sanierung
beschäftigten Professionisten ab und verrechnete die Kosten an die drei
Miteigentümer weiter.
Strittig ist im Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer,
ob der Bw. die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baurechts und der Sanierung
seiner beiden Wohnungen angefallenen (bzw. an ihn weiterverrechneten)
Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 153.127,56 S für das
Jahr 1997 und in Höhe von 374.078,98 S für das
Jahr 1998 als Vorsteuern geltend machen kann, weil er diese Wohnungen stets
als Einkunftsquelle genutzt habe bzw. nutzen habe wollen (Ansicht des Bw.) oder
ob der Abzug von Vorsteuern nicht möglich ist, weil diese Wohnungen der
Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des Bw. und seiner Familie
gedient haben (Ansicht der Amtspartei).
Der Bw. legte zum Nachweis seines Vorbringens zwei
Mietverträge für die beiden streitgegenständlichen Wohnungen vor.
Den ersten schloss er am 30. August 1998 mit seiner
Lebensgefährtin (IP), den zweiten am 29. April 1999 mit seiner
Mutter. Laut Berufung habe das Mietverhältnis mit IP vom
1. September 1998 bis November 1999, jenes mit der Mutter des Bw.
vom 1. Mai 1999 bis 1. August 1999 gedauert. Zum Nachweis
dafür, dass er nach Beendigung dieser beiden Mietverhältnisse seine
Wohnungen auch weiterhin vermieten habe wollen, wies der Bw. auf einen
Vermittlungsauftrag an das Immobilienbüro T sowie auf Annoncen in diversen
Tageszeitungen hin.
Der Vermittlungsauftrag an das Immobilienbüro stammt
vom 27. August 1999. Darin bietet der Bw. zwei neu sanierte
Appartements im Schloss K zur Vermietung an. Bei den Annoncen in diversen
Tageszeitungen handelte es sich - soweit die entsprechenden Aufträge
der Abgabenbehörde vorgelegt wurden - um Angebote zum Kauf von
Baurechten an Wohnungen bzw. anderen Räumlichkeiten (Werkstätten,
Ateliers, Reitställe etc.) im Schloss.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes habe der Bw. bis
November 1999 mit seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamem Sohn in
der von der Lebensgefährtin gemieteten Wohnung gewohnt. Anschließend
sei die ganze Familie nach Wien gezogen. Die Mutter des Bw. habe hingegen nie im
Schloss K gewohnt. Nach ihren Angaben habe sie sich genötigt gefühlt,
diesen Mietvertrag zu unterschreiben. Die Wohnung sei jedoch weder zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Mietvertrages, noch zum Zeitpunkt der Beendigung des
Mietverhältnisses fertig gestellt und daher überhaupt nicht bewohnbar
gewesen.
Die letztgenannte Tatsache bestätigte der Bw. im
Vorlageantrag vom 26. Dezember 2000, in dem er ua. ausführte, er
befinde sich mit HR im Prozessstadium, weil einige Wohnungen - darunter
auch eine seiner Wohnungen - bis zum heutigen Tag nicht soweit renoviert
worden seien, um sie vermieten zu können. Dennoch führte der Bw. im
Vorlageantrag neuerlich aus, dass das Vorliegen einer unternehmerischen
Tätigkeit im Zusammenhang mit seinen beiden Wohnungen nach wie vor bestehe
und auch beweisbar sei. Seine beiden Wohnungen seien über lange Zeit am
Gemeindeamt I zur Vermietung angeboten worden. Das könne der dortige
Vizebürgermeister X sicher bestätigen. Aufgrund dieses Aushanges
hätten sich auch einige Mietinteressenten eingefunden, deren Namen und
Adressen er ebenfalls nennen könne. Da die Wohnungen aber noch immer nicht
vollkommen saniert seien, sei es zu keinem Abschluss eines Mietvertrages
gekommen. Weiters brachte der Bw. vor, seine Mutter lebe seit drei Jahren von
seinem Vater getrennt und habe daher eine eigene Wohnung benötigt. Der
Grund für das Nichtzustandekommen eines langfristigen
Mietverhältnisses sei ausschließlich, dass eine seiner Wohnungen noch
immer nicht ordnungsgemäß fertig gestellt und es daher zwischen
seiner Mutter und HR zu Diskrepanzen gekommen sei. Keinesfalls habe seine Mutter
einen bloßen Gefälligkeitsvertrag abgeschlossen. Mit IP habe er zwar
ein gemeinsames Kind, sei mit ihr aber nicht verheiratet. Der Mietvertrag mit
ihr sei ordnungsgemäß zustande gekommen und würde auch noch
bestehen, wenn es zwischen ihr und HR nicht zu groben Unstimmigkeiten gekommen
wäre. Auch sie könne die Angaben des Bw. bestätigen.
Mit Vorhalt vom 2. Dezember 2005 wurde der Bw.
zunächst darauf hingewiesen, dass seinem Berufungsbegehren betreffend
Einkommensteuer bereits mit Bescheiden gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO vom 19. Juli 2002 Folge gegeben worden sei. Der
unabhängige Finanzsenat beabsichtige daher, die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 gemäß
§ 274 BAO als gegenstandslos zu erklären. Diesem Hinweis
entgegnete der Bw., er habe bis Juni 2005 mit seinem Expartner HR einen
Prozess betreffend die R&D OEG geführt, weil diese zwar Verkäufe
getätigt, er aber kein Geld daraus erhalten habe. Die OEG sei mittlerweile
gelöscht und HR habe alle geschäftlichen Agenden alleine
übernommen. Er habe aus der ganzen Angelegenheit keine Einkünfte
erzielt. Ihm sei lediglich ein Kredit in Höhe von 145.000,00 €
aus dem Kauf des 50%igen Baurechtes geblieben, den er seit sieben Jahren mit
Hilfe seiner Eltern tilge. Die Gewinne aus dieser Sache seien daher nicht bei
ihm, sondern bei den tatsächlichen Nutznießern zu
besteuern.
Im Zusammenhang mit der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 wurde dem Bw. vorgehalten, nach
Aussage von HR habe er bis November 1999 mit IP und dem gemeinsamen Sohn in
der von ihr gemieteten Wohnung im Schloss K gewohnt und sei anschließend
mit beiden gemeinsam nach Wien übersiedelt. Dieser Aussage entgegnete der
Bw., sein Hauptwohnsitz habe sich stets in der G, befunden. Außerdem habe
HR ihm seinerzeit zugesichert, er könne eine der beiden renovierten
Wohnungen für seinen Eigenbedarf verwenden, ohne mit dem Finanzamt oder den
Förderstellen in Konflikt zu kommen. Dies sei für ihn überhaupt
der Anreiz für eine 50%ige Beteiligung gewesen. Er habe mit seinem Know-how
im internationalen Musikgeschäft und seinen Beziehungen in diese Richtung
aus Schloss K einen Treffpunkt und Arbeitsplatz für internationale und
lokale Projekte machen wollen. Dem Vorhalt, seine Mutter habe angegeben, die von
ihr gemietete Wohnung nie bewohnt zu haben, weil die Sanierung dieser Wohnung
bis zur Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgeschlossen und die
Wohnung daher nicht bewohnbar gewesen sei, entgegnete der Bw., die Tatsache,
dass seine beiden Wohnungen nicht fertig saniert worden und nur ein Bruchteil
der zur Verfügung stehenden Fördermittel in deren Ausbau geflossen
sei, sei einer der Streitpunkte zwischen ihm und HR gewesen. Daher sei es
für ihn auch sehr schwer gewesen, Mieter für seine Wohnungen zu
finden. Seine Mutter habe damals jedoch tatsächlich eine eigene
Wohnmöglichkeit gesucht, weil sie sich von seinem Vater getrennt und
mittlerweile auch wieder geheiratet habe. Aus dem vorhin genannten Grund habe
sie die Wohnung im Schloss K aber nie genutzt und sei diese Wohnung auch bis zu
seinem Rückzug aus K nie benutzbar gewesen. Dem Vorhalt, die beiden
Wohnungen haben laut HR einen gemeinsamen Eingang und hätten daher auch als
einheitliche Etagenwohnung genutzt werden können, entgegnete der Bw.
schließlich, sie haben zwar eine gemeinsame Eingangsaula, jedoch zwei
getrennte Eingänge. Tatsächlich seien die Wohnungen nicht gemeinsam
genutzt worden.
Abschließend wurde dem Bw. vorgehalten, zum Nachweis
seiner Vermietungsabsicht habe er im bisherigen Verfahren auf Annoncen in
diversen Tageszeitungen, auf die Beauftragung des Immobilienbüros T und auf
den Aushang im Gemeindeamt I hingewiesen. Die Annoncen in diversen
Tageszeitungen haben jedoch ausschließlich Angebote zum Kauf von
(Baurechten an) Wohnungen und anderen Räumlichkeiten betroffen. Die
Vermietungsabsicht des Bw. gehe erstmals aus der Beauftragung des
Immobilienbüros T vom 27. August 1999 hervor. Der Zeitpunkt des
Aushanges im Gemeindeamt I sei nicht bekannt. Wenn der Bw. in diesem
Zusammenhang seinen Antrag auf Befragung von Zeugen aufrecht halte, dann seien
für alle zu befragenden Personen die vollständigen Namen und
derzeitigen Anschriften sowie die Tatsachen anzugeben, über die sie
Auskunft geben können. Diese Ausführungen beantwortete der Bw. damit,
dass der Aushang am Gemeindeamt I im Jahr 1998 erfolgt sei. Es haben sich
auch diverse Interessenten die Wohnungen angesehen. Aufgrund des mangelhaften
Bauzustandes der Wohnungen sei jedoch kein Mietvertrag zustande gekommen.
Betreffend die Einvernahme von Zeugen gab der Bw. wörtlich an: "Konkret zu
den potentiellen Mietinteressenten sollten Sie noch Prof. V (derzeitigen Wohnort
weiß ich leider nicht), damals J oder R sowie die Tischlerei "AW" aus Y in
der Oststeiermark sowie den Baumeister Z aus F befragen, der die gesamte
Situation sehr gut kennt und versucht hat, mir zu helfen bzw. Interesse an einer
Übernahme des Gesamtprojektes hatte. Weitere Interessenten waren SP bzw.
Klaus E von der W sowie die damalige Leiterin des Ka in Wien sowie mein
damaliger Anwalt D. An die Namen und Adressen der übrigen Interessenten
kann ich mich leider nicht erinnern."
Mit einem weiteren Vorhalt vom
17. Jänner 2006 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass das
gegenständliche Berufungsverfahren ausschließlich die Festsetzung
seiner persönlichen Umsatz- und Einkommensteuer, nicht hingegen die
Feststellung der Höhe der Einkünfte der R&D OEG, betreffe.
Einwendungen, die die Höhe der Einkünfte der OEG betreffen,
können in diesem Verfahren daher nicht berücksichtigt werden.
Einkünfte aus der Vermietung seiner beiden Wohnungen seien bisher ohnedies
nicht festgesetzt worden und es sei auch nicht beabsichtigt, in der
Berufungsentscheidung solche festzusetzen. Im Übrigen sei die Höhe der
Einkünfte im Einkommensteuerverfahren erklärungsgemäß
übernommen worden. Im Zusammenhang mit der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide wurde dem Bw. mitgeteilt, aus den Feststellungen des
Finanzamtes sowie aus seinem bisherigen Vorbringen sei nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ersichtlich, dass er bereits bei der Anschaffung
des Baurechtes bzw. im Zeitpunkt der Errichtung der OEG nicht nur die Absicht
gehabt habe, im Schloss K einen kulturellen Treffpunkt und Arbeitsplatz
einzurichten, sondern zumindest eine der beiden nicht in die OEG eingebrachten
Wohnungen für seine bzw. die Wohnzwecke seiner Familie zu nutzen. Mit der
Vermietung der zunächst von ihm und seiner Familie bewohnten Wohnung sei
das Immobilienbüro T erst beauftragt worden, nachdem er aufgrund
verschiedener Zerwürfnisse zwischen HR und ihm, seiner Lebensgefährtin
und seiner Mutter beschlossen habe, sich vom Projekt Schloss K
zurückzuziehen und mit seiner Familie aus der Wohnung im Schloss
auszuziehen. Diese Wohnung sei weder jemals tatsächlich zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden (die "Vermietung"
an die Lebensgefährtin werde steuerrechtlich nicht als Vermietung
anerkannt), noch sei nachgewiesen worden, dass in den Streitjahren die Absicht
bestanden habe, diese Wohnung entsprechend zu nutzen. Die auf den Erwerb und die
Renovierung der für den eigenen Wohnbedarf genutzten Wohnung entfallende
Vorsteuer sei jedoch nicht abzugsfähig.
Bei der zweiten Wohnung sei es mangels entsprechender
Sanierung in den Streitjahren zwar ebenfalls nicht zu einer steuerrechtlich
anzuerkennenden fremdüblichen Vermietung gekommen, die von Anfang an
bestehende Absicht einer solchen Vermietung könne aufgrund der bisherigen
Feststellungen jedoch als erwiesen angesehen werden. Die auf den Kauf und die
Renovierung dieser Wohnung entfallende Vorsteuer sei daher steuerlich zu
berücksichtigen.
Da eine exakte Zuordnung der Vorsteuerbeträge auf die
jeweilige Wohnung kaum mehr möglich sei, sei beabsichtigt, die insgesamt
geltend gemachten Vorsteuerbeträge den beiden Wohnungen, die laut den
vorliegenden Mietverträgen in etwa gleich groß seien, jeweils zur
Hälfte zuzurechnen. Das bedeute, dass jeweils die Hälfte der für
den Kauf und die Renovierung der beiden Wohnungen geltend gemachten
Vorsteuerbeträge als abzugsfähig behandelt werden könne. Dadurch
würden sich gegenüber den angefochtenen Bescheiden die folgenden
Änderungen ergeben:
|
|
1997
|
1998
|
bisher vom Finanzamt anerkannte
Vorsteuerbeträge
|
115.580,75
|
61.416,66
|
auf eine Wohnung entfallende Vorsteuerbeträge (die
Hälfte des vom Bw. geltend gemachten Betrages)
|
76.563,78
|
187.039,49
|
insgesamt mit Berufungsentscheidung anzuerkennende
Vorsteuerbeträge
|
192.144,53
|
248.456,15
Diese Ausführungen, die mit dem Bw. auch telefonisch
besprochen wurden, nahm dieser ohne weitere Entgegnungen zur
Kenntnis.
Das zuständige Finanzamt verzichtete ebenfalls auf
eine Stellungnahme zu den oa. Ausführungen und erklärte sich mit der
Gewährung des Vorsteuerabzuges für eine der Wohnungen
einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer: Dem
Berufungsbegehren betreffend Einkommensteuer wurde mit Bescheiden
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom 19.
Juli 2002 vollinhaltlich Rechnung getragen. Die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 waren daher gemäß
§ 274 BAO als gegenstandslos zu erklären. Damit gelten diese
Berufungen als erledigt.
Umsatzsteuer: Unbestritten
ist, dass eine der beiden Wohnungen des Bw. in der Zeit vom
1. September 1998 bis November 1999 an die Lebensgefährtin
des Bw. vermietet war. Als erwiesen anzusehen ist weiters, dass auch der Bw.
selbst dort wohnte. Der Bw. hat zuletzt (siehe dazu die Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 3. Jänner 2006) nicht mehr bestritten,
bereits bei der Anschaffung des Baurechtes bzw. im Zeitpunkt der Errichtung der
OEG die Absicht gehabt zu haben, eine der beiden Wohnungen für eigene
Wohnzwecke zu nutzen. Damit aber ist die Gewährung des Vorsteuerabzuges
für diese Wohnung nicht zulässig.
Der Hinweis des Bw. auf Annoncen in diversen Tageszeitungen
ist als Beweis für das Vorliegen einer Vermietungsabsicht in den
Streitjahren nicht geeignet, weil diese Annoncen lediglich Angebote zum Kauf von
(Baurechten an) Wohnungen und diversen anderen Räumlichkeiten enthielten
und somit offensichtlich nicht die beiden Wohnungen des Bw., sondern
Liegenschaftsteile betrafen, die der OEG zuzurechnen waren. Die Beauftragung des
Immobilienbüros T erfolgte erst am 27. August 1999, somit zu
einem Zeitpunkt, zu dem sich der Bw. aufgrund von Zerwürfnissen mit seinem
Partner, HR, bereits entschlossen hatte, sich vom Projekt Schloss K
zurückzuziehen und die Absicht, selbst im Schloss wohnen zu wollen,
aufgegeben hatte.
Die übrigen Ausführungen betreffend das Vorliegen
einer Vermietungsabsicht in den Streitjahren, wie zB der Hinweis auf den Aushang
am Gemeindeamt, können aufgrund der vorhergehenden Feststellungen nur die
zweite, vom Bw. nicht selbst bewohnte Wohnung betreffen. Hinsichtlich dieser
Wohnung ist zwar ein fremdüblicher und damit auch steuerlich
anzuerkennender Mietvertrag in den Streitjahren ebenfalls noch nicht zustande
gekommen, die ursprüngliche Absicht, mit dieser Wohnung Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielen zu wollen, bleibt davon aber unberührt.
Die Tatsache, dass die Renovierung der zweiten Wohnung in der Zeit, in der der
Bw. am Projekt Schloss K beteiligt war, nicht abgeschlossen wurde, weshalb
für diese Wohnung kein (fremder) Mieter gefunden werden konnte, ändert
an der in den Streitjahren bestehenden Vermietungsabsicht noch nichts. Die in
den Streitjahren im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Renovierung dieser
Wohnung angefallenen Vorsteuern sind daher abzugsfähig. Die Höhe der
auf diese Wohnung entfallenden Vorsteuerbeträge wurde - wie im Vorhalt vom
17. Jänner 2006 dargestellt - geschätzt.
Anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt am
18. Juli 2002 beantragte der Bw. die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Gemäß
§ 284 BAO hat über
eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird
oder wenn es der Referent für erforderlich hält. Ein erst nach der
Einbringung eines Vorlageantrages gestellter Antrag begründet somit keinen
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Graz, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-G/02
- Stammnummer
- 21659
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF