Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0629-L/05
Rückstandsausweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0629-L/05vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch MV, vom
14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
13. Juni 2005 betreffend den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der
Vollstreckbarkeit (§ 15 Abs. 2 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der Rückstandsausweis vom 15.4.2005 wird
dahingehend berichtigt, dass der Rückstand nicht wie im Bescheid vom
13.6.2005 angeführt mit einem Betrag von € 60.553,50, sondern mit mit
einem Betrag von € 55.877,32 vollstreckbar ist.
Im Übrigen
wird die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 3.2.2005 wurde über das
Vermögen der Berufungswerberin das Konkursverfahren eröffnet. Am
15.4.2005 wurde ein Rückstandsausweis über € 60.663,73 erstellt
und die Abgabenschuld für vollstreckbar erklärt. Dieser
Rückstandsausweis war an die Gemeinschuldnerin gerichtet mit dem Hinweis:
VERTR. E
Mit Schriftsatz vom 25.5.2005 wurde die Aufhebung der
Bestätigung der Vollstreckbarkeit gem. § 15 Abs. 2 AbgEO beantragt. So
sei der Rückstandsausweis nach Konkurseröffnung erlassen worden. Nach
Konkurseröffnung sei der Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht möglich.
Eine vor Konkurseröffnung nicht vollstreckbare Forderung könne nach
Konkurseröffnung nicht vollstreckbar werden. Der Rückstandsausweis sei
nicht an den Masseverwalter adressiert gewesen. Auch hätte die
Vollstreckbarkeit erst nach schriftlicher Mahnung erklärt werden
dürfen, was jedoch nicht geschehen sei. Der gegenständliche
Rückstandsausweis sei ausschließlich der an das Konkursgericht
gerichteten Forderungsanmeldung beigeschlossen, aber nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden.
Das Finanzamt gab dem Antrag auf Aufhebung der
Bestätigung der Vollstreckbarkeit mit Bescheid vom 13.6.2005 teilweise
statt und berichtigte den Rückstandsausweis dahingehend, dass es den
Rückstand mit einem Betrag von € 60.553,50 für vollstreckbar
erklärte. Im Übrigen wies es den Antrag ab. In der Aufgliederung zum
Rückstandsausweis sei irrtümlich ein Säumniszuschlag mit einem
Betrag von € 110,23 enthalten, der erst am 15.5.2005 fällig geworden
sei. Nach einem Hinweis auf die §§ 226 und 229 BAO hielt das Finanzamt
in seiner Bescheidbegründung fest, dass der Rückstandsausweis eine
öffentliche Urkunde sei und die Grundlage bilde für das
finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren
(Exekutionstitel). Durch die Ausfertigung bzw. durch die Beilage einer
Ausfertigung eines Rückstandsausweises zur Konkursanmeldung werde kein
Exekutionsverfahren eingeleitet und es werde auch kein (richterliches) Pfand-
oder Befriedigungsrecht erworben. Eine Verständigung des Abgabenschuldners
von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises bzw. eine Zustellung einer
Ausfertigung des Rückstandsausweises sei in den Abgabenvorschriften nicht
vorgesehen. Auf Grund der §§ 227 Abs. 4 und 228 BAO wäre auch
keine Mahnung erforderlich gewesen. Als Adressat sei stets der Gemeinschuldner
zu bezeichnen. Denn der Rückstandsausweis müsse die Person des
Schuldners gleichlautend wie im Spruch des Leistungsgebotes (insbesondere des
Abgabenbescheides) nennen. Zudem sei im gegenständlichen
Rückstandsausweis der Masseverwalter ohnedies als Vertreter
angeführt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.7.2005
Berufung erhoben und noch einmal hervorgehoben, dass nach Konkurseröffnung
der Eintritt der Vollstreckbarkeit betreffend eine Konkursforderung nicht mehr
möglich sei; denn eine vor Konkurs nicht vollstreckbare Forderung
könne nach Konkurseröffnung nicht mehr vollstreckbar werden. Dies
unabhängig davon, ob der Rückstandsausweis Beilage für die
Forderungsanmeldung oder Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren ist.
Hinsichtlich seiner Rechtswirkung sei der vollstreckbare Rückstandsausweis,
auf den sich die Forderungsanmeldung gründet als Judikatschuld zu werten,
welche mangels Widerspruchshandlung des Masseverwalters im Konkurs erst
berechtigt festzustellen sei. Der Rückstandsausweis sei gegen die GmbH
gerichtet gewesen, obgleich das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen
sei. Nach Konkurseröffnung könne Bescheidadressat lediglich die
Konkursmasse, vertreten durch den Masseverwalter sein. Eine
Vollstreckbarkeitserklärung sei erst nach schriftlicher Mahnung
auszustellen, was weder gegenüber der Gemeinschuldnerin noch dem
Masseverwalter geschehen sei. Auch liege keine ordnungsgemäße
Zustellung vor. Dem Antrag gem. § 15 Abs. 2 AbgEO nach Aufhebung der
Vollstreckbarkeit der im Rückstandsausweis enthaltenen Forderungen
hätte entsprochen und in der weiteren Folge über die bestehenden
Forderungen bescheidmäßig abgesprochen werden müssen. Dadurch
wäre der Konkursmasse die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegeben
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von
der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der
Abgabenbehörde bekannt gegebene Betrag.
Als Grundlage für die Einbringung ist über die
vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag
der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu
enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel; §229 BAO).
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche
Urkunde und muss dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden. Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren (§ 229 BAO letzter
Satz).
Im vorliegenden Fall wurde im Antrag vom 25.5.2005 auf
Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorgebracht, dass der
Rückstandsausweis nach Konkurseröffnung erlassen worden und nach
Konkurseröffnung ein Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht möglich sei.
Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen nach
§ 13 AbgEO bzw mit Antrag nach § 15 Abs. 2 AbgEO geltend zu machen.
Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die
Vollsreckbarkeit eingetreten ist, oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf
die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen
noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen
Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen (§ 13 Abs. 1 AbgEO).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 AbgEO sind im
Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf
Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Eine gesetzwidrig oder
irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom
Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf
Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben (§ 15 Abs. 2 AbgEO). Das Anbringen
war als eine Einwendung nach § 13 AbgEO in Behandlung zu nehmen und
darüber bescheidmäßig abzusprechen (s. dazu auch Reeger-Stoll;
Abgabenexekutionsordnung, § 15)
Was nun die einzelnen Argumente der Berufungswerberin,
vertreten durch ihren Masseverwalter betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass
der Großteil der im Rückstandsausweis vom 15.4.2005 angeführten
Abgabenschuldigkeiten bereits vor Konkurseröffnung vollstreckbar war
(§ 226 BAO). Wenn die Ansicht vertreten wird, dass nach
Konkurseröffnung kein Rückstandsausweis mehr ausgestellt werden darf,
so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 19.3.1990, Zl. 90/18/0031 hinzuweisen. Daraus geht klar hervor, dass in
Verwaltungsverfahren, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende
Vermögen beziehen, grundsätzlich kein Verfahrensstillstand eintritt.
Auch wird
durch die Schaffung eines Exekutionstitels
nicht darüber entschieden, ob dieser Exekutionstitel während des
anhängigen Konkursverfahren auch vollstreckt werden kann. So wird,
wie das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung bereits ausgeführt hat,
durch die Ausfertigung bzw. durch die Beilage einer Ausfertigung eines
Rückstandsausweises zur Konkursanmeldung kein Exekutionsverfahren
eingeleitet und es wird auch kein (richterliches) Pfand - oder
Befriedigungsrecht erworben.
Dass es sich beim Rückstandsausweis um keinen Bescheid
handelt, darauf ist bereits hingewiesen worden. Der Rückstandsausweis muss
dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO,
§ 229, Tz 1-2). Die Ansicht, dass ein entsprechender Bescheid oder
Rückstandsausweis an den Masseverwalter hätte zugestellt werden
müssen, kann daher nicht geteilt werden. Der Umstand, dass der
Masseverwalter für die Dauer des Konkursverfahrens kraft Gesetztes bzw.
kraft richterlicher Anordnung (Zustell-) Empfänger wird, macht ihn
keineswegs zum materiellen (Bescheid- Empfänger). Der Gemeinschuldner
bleibt partei- und grundsätzlich auch prozessfähiges (Steuer-) Subjekt
der Abgabenzurechnung (Abgabepflichtiger und Abgabenschuldner). Ein
Rückstandsausweis muss die Person des Schuldners gleichlautend wie im
Spruch des Leistungsgebotes (insbesondere des Abgabenbescheides) nennen (Ritz,
Kommentar³ zur BAO, § 229, Tz 4.). Der Masseverwalter war im
Rückstandsausweis vom 15.4.2005 als Vertreter ausgewiesen. Wenngleich der
Hinweis auf die Funktion als Masseverwalter fehlte, so wird der
Rückstandsausweis damit gleichfalls nicht mit einer Rechtswidrigkeit
belastet, da noch erkennbar war, dass der beschwerdeführende Anwalt, als
die richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen ist (s. Verwaltungsgerichtshof
21.12.2004, Zl. 200/04/0118.)
Darauf, dass es keiner vorangehenden schriftlichen Mahnung
bedurfte hat das Finanzamt bereits hingewiesen. So ergibt sich aus § 227
Abs. 4 BAO, wann eine Mahnung nicht erforderlich ist; wobei im
gegenständliche Fall insbesondere auf lit.a) und b) verwiesen
wird.
Im Rückstandsausweis ist aber auch die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 1/2005 mit € 4.678,41
enthalten. Die Zahlungsfrist (§ 210 Abs. 4 BAO) war der 19.5.2005.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 2 BAO). Die Ausstellung eines
Rückstandsausweises hat trotz Eintrittes der Vollstreckbarkeit zu
unterbleiben, soweit die Einbringung gem. § 230 BAO gehemmt ist (Ritz,
Kommentar³ zur BAO, § 229, Tz7). Daraus ergibt sich, dass auch diese
Abgabenschuldigkeit nicht in den Rückstandsausweis hätte aufgenommen
und für vollstreckbar erklärt werden dürfen. Insoweit war daher
dem Berufungsbegehren Rechnung zu tragen.
Was letztendlich die Ansicht betrifft, dass nach Aufhebung
des Rückstandsausweises über die bestehenden Forderungen hätte
bescheidmäßig abgesprochen werden müssen, so kann diese nicht
geteilt werden. Bei den im Rückstandsausweis vom 15.4.2005 aufgegliederten
Abgabenschuldigkeiten handelt es sich zum überwiegenden Teil um
Selbstbemessungsabgaben, die von der Berufungswerberin selbst berechnet und
bekannt gegeben worden sind. So wäre es an ihr gelegen, bei
allfälligen Unrichtigkeiten diese zu berichtigen. Nur für den Fall,
dass Rechtsmittelfristen noch offen sind, kommt die Ergreifung eines
Rechtmittels in Betracht. Anträge gem. § 15 Abs. 2 AbgEO bieten
dafür aber keine Handhabe.
Linz, am 29.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0629-L/05
- Stammnummer
- 21656
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF