Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0124-W/05
verspäteter Einspruch
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0124-W/05vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen S.J., (Bf.) über die, fälschlich als Einspruch
bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Oktober 2005 gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 26. September
2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. September 2005 hat das Finanzamt
Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des Bf.
gegen die Strafverfügung vom 8. Februar 2005, persönlich behoben am
10. Februar 2005, als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Oktober 2005,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass der Bf. am 10.
Februar 2005 die verfahrensgegenständliche Strafverfügung behoben,
sich aber gedacht habe, es handle sich um einen Fehler des Finanzamtes, den
dieses auch selbst erkennen werde.
Desweiteren enthält die
Beschwerde Ausführungen zu den familiären Verhältnissen des Bf.
und zu seiner wirtschaftlichen Lage.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Strafverfügung vom 8. Februar 2005 enthält
die Rechtsbelehrung über das Einspruchsrecht, dass gegen die
Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, durch den Beschuldigten oder durch seinen schriftlich bevollmächtigten
österreichischen Wirtschaftstreuhänder Einspruch erhoben werden kann.
Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung und endet
mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der durch seine Zahl
dem Zustellungstag entspricht.
Es ist durch den im Strafakt erliegenden, die Unterschrift
des Bf. tragenden Rückschein sowie durch sein eigenes Vorbringen erwiesen,
dass die Strafverfügung am 10. Februar 2005 persönlich zugestellt
wurde. Demnach ist die Einspruchsfrist am 10. März 2005 abgelaufen und der
am 13. September 2005 eingebrachte Einspruch war als verspätet
zurückzuweisen.
Bei Formalentscheidungen (Fristversäumnis) ist ein
weiteres Eingehen auf inhaltliches Vorbringen zur persönlichen Lage nicht
geboten.
Der Zurückweisungsbescheid ist zu Recht ergangen, die
Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0124-W/05
- Stammnummer
- 21629
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF