Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0076-L/04
Einkommensverwendung, Zurechnung der Einkunftsquelle, Führung des gesamten Betriebes durch einen Miteigentümer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-L/04vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 12. Dezember
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom 13. November 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Übergabsvertrag vom 29. Dezember 1998 ist
der Berufungswerber (im Folgenden als Bw. bezeichnet) gemeinsam mit seiner
Gattin Hälfteeigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
XY im unverbürgten Ausmaß von 23 ha 38 a
72 m².
Unter Punkt VI. des gegenständlichen
Übergabsvertrages wurde bezüglich Betriebsführung vereinbart,
dass die Betriebsführung des gesamten Übergabsobjektes ab dem
Übergabszeitpunkt der Ehegattin des Bw. obliegt.
Ab dem Veranlagungsjahr 1999 bis einschließlich dem
Veranlagungsjahr 2001 erklärte der Bw. in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung nicht buchführender Land- und Forstwirte,
dass ihm und seiner Gattin jeweils 50 Prozent der Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft zugeflossen sind. Anders im Folgejahr: In
diesem gab der Bw. in der Beilage zur Einkommensteuererklärung nicht
buchführender Land- und Forstwirte bekannt, dass im
berufungsgegenständlichen Jahr 2002 100 Prozent der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft seiner Gattin zugeflossen wären. In der
Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte er - abweichend
zu den drei vorangegangenen Veranlagungsjahren - keine Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
13. November 2003 wich das Finanzamt von der Erklärung des Bw. ab. Das
Finanzamt setzte, entsprechend den Vorjahren, 50 Prozent der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft beim Bw. (die übrigen 50 Prozent bei
seiner Ehegattin) neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit als Einkommen für das Jahr 2002 an. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die unter Punkt VI. des
Übergabsvertrages vereinbarte Betriebsführung nichts an der Zurechnung
der Einkünfte ändere. Nur ein auch im Außenverhältnis
wirksamer dinglicher oder obligatorischer Titel, wie Eigentum,
Fruchtnießung, Pachtvertrag oder Gesellschaftsvertrag bewirke eine
geänderte Einkommenszurechnung.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 erhob der Bw.
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 das Rechtsmittel der Berufung. Er
führte darin im Wesentlichen aus: Im angefochtenen Bescheid seien
für die Berechnung der Einkommensteuer u.a. Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von 1.904,11 € zum Ansatz gebracht
worden. Die Begründung, dass die unter Punkt VI. des Übergabsvertrages
vereinbarte Betriebsführung nichts an der Zurechnung der Einkünfte
ändern würde, sei für den Bw. nicht nachvollziehbar. Der weiteren
Ausführung, nur ein im Außenverhältnis wirksamer dinglicher oder
obligatorischer Titel bewirke eine geänderte Einkommenszurechnung,
könne beigepflichtet werden. Allerdings sei die Aufzählung von
Rechtstiteln wie Eigentum, Fruchtnießung, Pachtvertrag oder
Gesellschaftsvertrag als eine rein demonstrative anzusehen. Die
gegenständliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und seiner Gattin in Punkt
VI. des Übergabsvertrages vom 29. Dezember 1998 stelle sich
zivilrechtlich eindeutig als obligatorischer Rechtstitel dar. Es sei der
erklärte Wille der vertragsschließenden Parteien gewesen, dass ein
Miteigentümer (der Bw.) dem anderen Miteigentümer (der Gattin des Bw.)
das unentgeltliche Wirtschaftsführungsrecht am land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. seiner ideellen Miteigentumshälfte
überlasse. Diese Vereinbarung sei vom Ergebnis her mit der Einräumung
eines Fruchtgenussrechtes im Sinne der §§ 509 f ABGB
vergleichbar, wobei aber eine dingliche Wirkung und Eintragung im Grundbuch von
den Vertragsparteien nicht gewollt gewesen sei und daher in der vorliegenden,
rein obligatorischen Form abgeschlossen worden wäre. Hintergrund und
Motivation dieser Vereinbarung sei gewesen, dass der Bw. als Dienstnehmer
unselbständig erwerbstätig sei und daher schon aus Zeitgründen
sich kaum an der Mitarbeit am gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb beteiligen könne. Die Hauptlast trage somit seine Gattin, weshalb
auch anlässlich der Übernahme vereinbart worden sei, dass
sämtliche Einnahmen und Ausgaben auf alleinige Rechnung und Gefahr der
Gattin des Bw. erfolgen sollten. Das Schuldrecht des ABGB kenne
grundsätzlich keinen Typenzwang, sondern es sei vielmehr vom Prinzip der
Vertragsfreiheit auszugehen. Dies sei auch im Steuerrecht entsprechend zu
berücksichtigen. Für die steuerrechtliche Anerkennung von
Verträgen unter nahen Angehörigen würden bestimmte Kriterien, wie
z.B. die im Bescheid angeführte Publizitätswirkung (vgl.
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz. 1130 f) gelten. Allerdings
dürfe ein Naheverhältnis nicht generell zu Verdachtsvermutungen gegen
Angehörigenvereinbarungen bzw. zu einer steuerlichen Schlechterstellung
führen, ebenso sei keine Beweislastregel definiert
(Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz. 1131 und die dort angeführte
Judikatur).
Es liege insofern ein Verfahrensmangel vor, als die
Behörde ohne weitere Erhebungen die Anerkennung des zwischen der Gattin des
Bw. und dem Bw. im Punkt VI. des Übergabsvertrages vereinbarte
Nutzungsrecht zugunsten der Gattin des Bw. abgelehnt habe. Die entsprechende
Vereinbarung sei nicht nur im Übergabsvertrag schriftlich festgehalten
worden, sondern seither auch regelmäßig nach außen dokumentiert
worden. Als Beweismittel hiefür werde
vorgelegt: Beitragsvorschreibung
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Gattin des Bw.,
Versicherungsnummer: Z: Dieser Beitragsvorschreibung sei zu entnehmen, dass auch
für die Sozialversicherungsanstalt die Gattin des Bw. als
Betriebsführerin anzusehen
sei. Mehrfachantrag -
Flächen 2002: Als Bewirtschafterin und Antragstellerin für die
Ausgleichszahlungen bei der Agrarmarkt Austria (AMA) scheine ebenfalls die
Gattin des Bw. auf. Rechnungen:
Weiters lege der Bw. Rechnungen über den Einkauf von Betriebsmitteln bei,
welche ebenfalls auf seine Gattin ausgestellt worden seien.
Es sei daher auch im Außenverhältnis -
sowohl staatlichen Behörden als auch privaten gegenüber -
hinreichend dokumentiert, dass die alleinige Bewirtschaftung des land- und
forstwirschaftlichen Betriebes durch die Gattin des Bw. erfolgt
sei.
Die Verweigerung der Anerkennung dieser Vereinbarung sei
rechtswidrig. Der Bw. stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 für ihn keine Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft anzusetzen seien.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 legte der Bw. dem
zuständigen Finanzamt eine zwischen ihm und seiner Gattin am
12. Dezember 2002 abgeschlossene Nutzungsvereinbarung vor, die wie folgt
lautet: "Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zwischen den Ehegatten
Bw. , geb. XX, Adresse1 - nachstehend Nutzungsgeber genannt - und
Gattin, geb. ZZ, gleiche Anschrift - nachstehend
Nutzungsberechtigter genannt - wie folgt: I. Beide
Vertragsparteien sind je zur Hälfte Eigentümer des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes OB, vorgetragen in L+F u.a.. Dieser Betrieb hat
ein Gesamtflächenausmaß von 23,6664 ha, davon 20,8180 ha
landwirtschaftlich genutzt und 2,8484 ha forstwirtschaftlich
genutzt. Der Gesamteinheitswert des Betriebes per 1.1.1999:
366.000,00 S. II. Der Nutzungsgeber räumt hiermit an der
ihm eigentümlichen ideellen Liegenschaftshälfte am unter Punkt I.
genannten Betrieb, am Zubehör sowie an den landwirtschaftlichen
Baulichkeiten dem Nutzungsberechtigten das Bewirtschaftungs- und Nutzungsrecht
ein. Die Vertragsparteien erklären, dass zwischen ihnen keine
Gütergemeinschaft besteht. Den Vertragsparteien sind Ausmaß,
Lage und Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes bekannt. Der Nutzungsgeber
übernimmt diesbezüglich keine Haftung. III. Das
Vertragsverhältnis beginnt mit Wirkung ab 1.1.2003 und wird auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen. Zur Beendigung des Vertrages steht beiden Vertragsteilen
das Recht zu, denselben unter Einhaltung einer halbjährigen
Kündigungsfrist zum Ende des Wirtschaftsjahres aufzukündigen. Das
Wirtschaftsjahr selbst läuft jeweils von 1.1. bis 31.12.. IV.
Als Gegenleistung wird ein Betrag pro Jahr von 700,00 € (in
Worten: Euro siebenhundert) vereinbart, welcher jeweils bis 30.9. eines jeden
Jahres bar und abzugsfrei zu bezahlen ist. Die Vertragsparteien verzichten
einvernehmlich auf eine Wertsicherung dieses Betrages. V. Der
Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand
ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes
an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Nutzungsgebers
gestattet. Dasselbe gilt für eine Kulturumwandlung. Bei Beendigung
des Vertrages ist der Vertragsgegenstand im selben Zustand (Kulturzustand)
zurück zu geben, indem er übernommen wurde. Bezüglich dem
allenfalls mitüberlassenen Anteil an Waldgrundstücken wird vereinbart,
dass Durchforstungen bzw. sonstige Holzentnahmen nach forstwirtschaftlichen
Grundsätzen zu erfolgen haben und nur im Einvernehmen beider
Vertragsparteien vorgenommen werden dürfen. Dasselbe gilt für
erforderliche Kalamitätsschlägerungen (z.B. wegen Sturm,
Käferbefall etc.). VI. Der Nutzungsgeber ist berechtigt, das
Vertragsverhältnis ohne Kündigungsfrist sofort mittels
eingeschriebenen Briefes aufzulösen, wenn der Nutzungsberechtigte
1. nachweislich schlecht wirtschaftet und innerhalb einer angemessenen,
schriftlich gesetzten Frist die gerügten Mängel nicht
abstellt; 2. mit der Zahlung der Gegenleistung länger als
zwei Monate in Verzug ist; 3. vertragswidrige Weitergaben oder
Kulturumwandlungen vornimmt; 4. sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen
verletzt. VII. Die Vertragsparteien erklären, den wahren Wert
der gegenseitigen Leistungen zu kennen und verzichten sohin auf das Recht der
Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren
Wertes. VIII. Die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundenen
Kosten, Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des
Nutzungsberechtigten. IX.
Änderungen, Ergänzungen und
Nebenabmachungen zu diesem Vertrag bedürfen der
Schriftform. X. Ab Vertragsbeginn erfolgt die Bewirtschaftung des
gegenständlichen Betriebes auf alleinige Rechnung und Gefahr des
Nutzungsberechtigten. Dies gilt auch für allenfalls vor Vertragsbeginn von
beiden Parteien von dritter Seite zugepachtete Grundstücke, wobei
festgestellt wird, dass eine einvernehmliche Abänderung der jeweiligen
Pachtverträge mit der Verpächterseite erfolgte. Peuerbach, am
12. Dezember 2002" Der Vertrag ist sowohl vom Nutzungsgeber (Bw.)
als auch von der Nutzungsberechtigten (Gattin des Bw.)
unterzeichnet.
Mit Berufungsvorlage vom 27. Jänner 2004 legte
das zuständige Finanzamt die gegenständliche Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das
Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen hat.
Gegenständlich ist strittig, ob aufgrund des in Punkt
VI. des Übergabsvertrages formulierten Betriebsführungsrechtes der
Gattin bezüglich des gesamten Übergabeobjektes die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft zur Gänze dieser zuzurechnen sind oder ob, wie in
den Jahren 1999, 2000 und 2001 seit Übergabe, eine Aufteilung im
Verhältnis von je 50 Prozent zwischen dem Bw. und seiner Frau zu erfolgen
hat.
Laut Lehre und Rechtsprechung sind die Einkünfte
demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Band I,
§ 2, Tz 142). So entscheidet beispielsweise der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe Erkenntnisse vom
25.2.1997, 92/14/0039, vom 21.7.1998, 93/14/0149, vom 29.5.1990, 90/14/0002, vom
19.11.1998. 97/15/0001, vom 24.2.2004, 2000/14/0186 und
weitere): "...kommt es
bei der Zurechnung von Einkünften darauf
an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art
der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte
disponieren kann. Zurechnungsobjekt ist derjenige, der die Möglichkeiten
besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen zu nützen, Leistungen zu
erbringen oder zu verweigern."
Überträgt man diese Ausführungen auf den
gegenständlichen Berufungsfall so ergibt sich Folgendes: Wie bereits
dargelegt, wurde in Punkt VI. des Übergabsvertrages zwischen dem Bw. und
seiner Gattin nur vereinbart, dass ihr ab dem Übergabszeitpunkt die
Betriebsführung des gesamten Übergabsobjektes obliegt. Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz bedeutet dies, dass die Gattin
das Recht bzw. die Verpflichtung hat, den Betrieb ohne Mitwirkung des BW zu
führen. Diese Vereinbarung bedeutet jedoch nicht, dass dadurch auch die dem
Bw. durch den Übergabsvertrag zustehende Einkunftsquelle - das halbe
Übergabeobjekt - zurechnungsmäßig auf die Gattin des Bw.
übergeht. Trotz dieser Vereinbarung verblieb das Unterhmehmerrisiko
bezüglich der Miteigentumshälfte des Bw. bei diesem. Er hatte im
Außenverhältnis immer die Möglichkeit, sich ihm bietende
Marktchancen zu nützen.
Wenn nun der Bw. in seiner Berufungsschrift ausführt,
dass es erklärter Wille der vertragsschließenden Parteien gewesen
sei, dass ein Miteigentümer (Bw.) dem anderen Miteigentümer (Gattin
des Bw.) das unentgeltliche Wirtschaftsführungsrecht am land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. seiner ideellen Miteigentumshälfte
überlässt, so deckt sich diese Ansicht auch mit der der
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unrichtig ist jedoch nach der
Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates die "Rechtsfolge"-
"Diese Vereinbarung ist vom Ergebnis her mit
der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes iSd §§ 509 ff ABGB
vergleichbar,..."- , die der Bw. an diese Vereinbarung knüpft. Aus
der Obliegenheit den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen,
kann nicht das Recht abgeleitet werden "...,
eine
fremde Sache, mit Schonung der
Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen." (§
509 ABGB). Sollte das von den Parteien beabsichtigt gewesen sein,
so hätte dies - nachdem es sich bei den Vertragsparteien um nahe
Angehörige handelt - auch eindeutig vereinbart werden
müssen. Dies vor allem auch deshalb, weil gerade Verträge
zwischen nahen Angehörigen - um steuerrechtlich anerkannt zu werden
- neben der Publizitätswirkung, die seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht bestritten wird, und dem Fremdvergleich auch das
Erfordernis des eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhaltes erfüllen müssen.
Die Eindeutigkeit der Vereinbarungen ist notwendig, damit eine klare
Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung möglich
ist (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 2, Tz 160, S
59). Wäre im Übergabsvertrag beabsichtigter Parteiwille eine
Nutzungsvereinbarung zugunsten der Gattin gewesen - also das, was der Bw.
nunmehr in seiner Berufungsschrift behauptet - so wäre dem betreffenden
Vertragspunkt die Anerkennung mangels eindeutigem und jeden Zweifel
ausschließenden Inhaltes zu versagen und das Berufungsbegehren aus diesem
Grunde abzuweisen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist jedoch aufgrund
der vorliegenden Fakten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem
Ergebnis gekommen, dass seitens der Vertragsparteien der Gattin des Bw. "nur"
das Betriebsführungsrecht auferlegt und kein dingliches Nutzungsrecht
eingeräumt werden sollte. Dies aus folgenden
Gründen: 1. Obwohl der
Übergabsvertrag am 29. Dezember 1998 mit Wirksamkeitsstichtag
(Punkt XIV.) 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurde und laut
Rechtsansicht des Bw. in der gegenständlicher Berufung seine
Einkunftsquelle durch die in den Vertrag aufgenommene
"Betriebsführungsvereinbarung" auf seine Gattin übergegangen sei,
erklärte der Bw. jeweils in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
nichtbuchführender Land- und Forstwirte für die ersten drei
Veranlagungsjahre der Vertragslaufzeit einen 50 prozentigen Anteil an den
gemeinschaftlichen Einkünften aus dem Übergabsobjekt. Erst in der
Beilage für das Jahr 2002 änderte er seine Rechtsansicht dahingehend,
dass ihm kein Anteil an den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
zuzurechnen sei. Dies ohne dass eine Änderung der vertraglichen oder
sonstigen Verhältnisse eingetreten wäre. Diesbezügliches wurde
auch gegenüber der Finanzbehörde nicht behauptet.
2. Eine
Änderung der Verhältnisse ist erst Ende des Veranlagungsjahres 2002
eingetreten. Dadurch, dass
derBw. und seine Gattin die bereits im
Sachverhalt wiedergegebene Nutzungsvereinbarung mit Wirkung ab
1. Jänner 2003 (Pkt. III.) abgeschlossen haben.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergibt
sich aus den vorstehend angeführten Punkten 1. und 2., dass der Wille der
Übernehmer im Übergabsvertrag "nur" auf ein Betriebsführungsrecht
der Gattin des Bw. und auf kein obligatorisches Nutzungsrecht (ähnlich dem
dinglich wirkenden Fruchtgenussrecht im Falle der Intabulation) gerichtet war.
Andernfalls wäre es unerklärlich, warum der Bw. in den Jahren 1999,
2000 und 2001 einen 50 prozentigen Anteil an Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft erklärt hat und warum mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 2003 eine detaillierte Nutzungsvereinbarung zwischen
den selben Vertragsparteien abgeschlossen wurde, wenn diese - wie in der
Berufung behauptet - schon bestanden hätte.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass das
(unentgeltlich) vereinbarte Betriebsführungsrecht der Gattin beim Bw. als
Einkommensverwendung zu qualifizieren ist. Die Einkunftsquelle
(Hälfteanteil am Übergabsobjekt) ist beim Bw. verblieben, weshalb die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von 50 Pozent der
Gesamteinkünfte auch im Berufungsjahr bei diesem zur
Einkommensteuerveranlagung zu erfassen waren.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-L/04
- Stammnummer
- 21617
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF