Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0022-I/04
Einleitung eines Finsnzstrafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-I/04vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Konrad Sieberer, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Innerkoflerstraße 18, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 9. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 2. Februar 2004, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Jahre 1997-1999 auf € 2.197,99 (entspricht
S 30.245,00) und hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre
1997-1999 auf € 6.500,15 (entspricht S 89.444,00)
herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 leitete das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für die Jahre 1997-1999 in Höhe von € 2.811,13 (entspricht
S 38.682,00) und an Einkommensteuer für die Jahre 1997-1999 in
Höhe von € 8.242,12 (entspricht S 113.414,00) bewirkt habe,
indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2004, in welcher der
Beschwerdeführer begründend auf die der Beschwerdeschrift beiliegenden
Berufung vom 6. Februar 2002 und auf den Vorlageantrag vom 17. Juli
2003 Bezug genommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese
Schriftsätze verwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer
betreibt als Einzelunternehmer seit 1988 das Gasthaus A in XY. Er ist für
die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Beim Beschwerdeführer
wurde zu AB-Nr. Y für die Zeiträume 1997 bis 1999 eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurden Kalkulationsdifferenzen bei
Bier, Warmgetränken und Spirituosen sowie die Nichterfassung von
Kücheneinnahmen und (für 1999) eine bislang nicht erklärte
Zuwendung des Tourismusverbandes ABC festgestellt. Diese Feststellungen wurden
der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens zugrunde gelegt.
Die darüber hinaus von der Prüferin festgesetzten
Sicherheitszuschläge für 1997 bis 1999 sind hingegen nicht Gegenstand
des angefochtenen Bescheides.
Aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 1997 bis 1999 wieder aufgenommen und mit Bescheiden vom
11. Jänner 2002 Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für diese Zeiträume festgesetzt. Die gegen diese Bescheide erhobenen
Berufungen vom 6. Februar 2002 wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom
10. Juli 2003 bzw. 11. Juli 2003 abgewiesen. Am 17. Juli 2003
beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Zuge des Berufungsverfahrens
wurden wie folgt Küchenumsätze zugeschätzt (vgl. Niederschrift
über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom 8. Februar
2006):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Zuschätzung
netto
|
S 55.187,27
|
S 57.262,87
|
S 30.000,00
|
Zuschätzung
brutto
|
S 60.706,00
|
S 62.989,00
|
S 33.000,00
Nach Ansicht der
Beschwerdebehörde bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass durch
das Nichterklären der oben dargestellten Kücheneinkünfte bzw.
-umsätze eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Die Höhe dieser
Einkünfte wurde im Zuge des Berufungsverfahrens unter Mitwirkung des
Beschwerdeführers bzw. seinem steuerlichen Vertreter ermittelt und dem
Beschwerdeführer mit zweiten Berufungsvorentscheidungen (§ 276
Abs. 5 BAO) vom 8. März 2006 vorgeschrieben und sind bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages in diesem Ausmaß zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus wurden im
Zuge des Berufungsverfahrens zu Küchenumsätzen sowie zu Umsätzen
von Bier und Warmgetränken Sicherheitszuschläge festgesetzt. Dazu ist
zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift vom
6. Februar 2002 beantragt hat, folgende Sicherheitszuschläge
anzuwenden (jeweils Bruttobeträge)
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Bier (20%)
|
S 24.000,00
|
S 48.000,00
|
S 0,00
|
Warmgetränke
(10%)
|
S 0,00
|
S 22.000,00
|
S 22.000,00
|
Küchenerlöse
(10%)
|
S 38.500,00
|
S 33.000,00
|
S 33.000,00
Nun hat die Prüferin in
der zu AB-Nr. X durchgeführten Betriebsprüfung wegen
Kalkulationsdifferenzen Zuschätzungen in zum Teil wesentlich höherem
Ausmaß vorgenommen, als in der Berufungsschrift unter dem Titel
"Sicherheitszuschläge" vorgebracht wurden. Zusätzlich zur
Zuschätzung wurden von der Prüferin noch weitere
Sicherheitszuschläge festgesetzt (vgl. Tz. 14a des Bp-Berichtes vom
9. Jänner 2002, AB-Nr Y). Der Beschwerdeführer führte in der
Berufungsschrift vom 6. Februar 2002 aus, die in dieser Berufungsschrift
angeführten "Zuschätzungen" seien allein in der nicht beweisbaren
"Unsicherheit" begründet. Da aber Sicherheitszuschläge wegen
unaufgeklärter Kalkulationsdifferenzen eine Bestrafung wegen
Abgabenhinterziehung rechtfertigen (VwGH 25.9.1984, 81/14/0094) und die vom
Beschwerdeführer angeführten Sicherheitszuschläge in der von der
Prüferin durchgeführten Kalkulation weitestgehend Deckung finden,
besteht nach Ansicht der Beschwerdebehörde jedenfalls der Verdacht, dass
eine Abgabenhinterziehung auch im Umfang der vom Beschwerdeführer
angeführten Sicherheitszuschläge für Bier und Warmgetränke
bewirkt wurde. Die Sicherheitszuschläge für Küchenerlöse
hingegen finden in den Zuschätzungen, welche den zweiten
Berufungsvorentscheidungen vom 8. März 2006 zugrunde gelegt wurden,
Deckung und waren daher nicht zu berücksichtigen.
Insgesamt setzt sich der
Betrag, hinsichtlich dessen der Verdacht einer Abgabenhinterziehung besteht, wie
folgt zusammen (jeweils Bruttobeträge):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Zuschätzung
Küche
|
S 60.706,00
|
S 62.989,00
|
S 33.000,00
|
"Sicherheitszuschlag"
Bier
|
S 24.000,00
|
S 48.000,00
|
S 0,00
|
"Sicherheitszuschlag"
Warmgetränke
|
S 0,00
|
S 22.000,00
|
S 22.000,00
Aus diesen zugeschätzten
Küchenumsätzen sowie den "Zuschätzungen" betreffend Bier und
Warmgetränken resultierten folgende Nachforderungen an Umsatz- und
Einkommensteuer :
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Umsatzsteuer
|
S 9.519,00
|
S 15.726,00
|
S 5.000,00
|
Einkommensteuer
|
S 26.806,00
|
S 48.938,00
|
S 13.700,00
Die von der Betriebsprüfung festgestellte nicht
erklärte Zuwendung des Tourismusverbandes ABC fand in der zweiten
Berufungsvorentscheidung für 1999 vom 8. März 2006 keinen
Niederschlag und wird im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht
berücksichtigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch das unvollständige
Erklären von Kücheneinkünften sowie Umsätzen von Bier und
Warmgetränken eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1997-1999 von
€ 2.197,99 (entspricht S 30.245,00) sowie an Einkommensteuer
für 1997-1999 von € 6.500,15 (entspricht S 89.444,00 bewirkt
und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift
nicht bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er ist bereits seit 1988
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
einschlägige Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass die Umsätze und Einkünfte in tatsächlicher Höhe bekannt
zu geben sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei
bekannt. Wie bereits in der gegenständlichen Betriebsprüfung
festgestellt wurde, hat er die Aufzeichnungen mangelhaft geführt
("Stockverrechnung", Nichterfassung von Einnahmen). Er wusste zumindest von der
Möglichkeit der Unrichtigkeit der von ihm verwerteten und in den
Steuererklärungen bekannt gegebenen Daten. Aufgrund dieser Umstände
und des mehrjährigen Zeitraumes, während dem die Einkünfte bzw.
Umsätze in erheblichem Umfang in unrichtiger Höhe bekannt gegeben
wurden, bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt)
vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenstrafbestimmender WertbetragSicherheitszuschlagKalkulationsdifferenzen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-I/04
- Stammnummer
- 21615
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF