Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1862
Pensionskassenbeiträge für die Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftD 14/1-IV/4/01vom 15.06.2001
Wortlaut laut Findok
Werden von der inländischen
Zweigniederlassung einer deutschen GmbH für die Niederlassungsmitarbeiter
Beiträge zu einer inländischen Pensionskasse in einem 10% der Lohn-
und Gehaltsumme übersteigenden Ausmaß geleistet, dann ist der
übersteigende Beitragsteil einerseits zwar nicht als Betriebsausgabe
abzugsfähig (RZ 1287 ESt-RL 2000), löst aber andererseits keine
Lohnsteuerabzugspflicht für die Dienstnehmer aus, weil in § 26 Z. 7
lit. a EStG die Nichtsteuerbarkeit der Arbeitgeberbeitragsleistungen nicht an
die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit gekoppelt ist. Für die
Berechnung der 10%-Grenze ist vom Lohn- und Gehaltsaufwand der inländischen
Zweigniederlassung auszugehen.
Sind Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung
auch für den deutschen Hauptsitz des Unternehmens, der den weltweiten
Vertrieb von Pharmazeutika besorgt, tätig, dann sind die Lohn- und
Gehaltsaufwendungen dieser Mitarbeiter nur mit jenem Teil in Österreich
gewinnmindernd als Betriebsausgabe abzugsfähig, als dieser auf die
Mitarbeiterdienstleistungen zugunsten der Zweigniederlassung entfällt. Nur
insoweit bilden sie damit den Ausgangswert für die Berechnung der
10%-Grenze des § 4 Abs. 4 Z. 2 EStG. Der nichtabzugsfähige Teil der
Lohn- und Gehaltsaufwendungen, der auf die Tätigkeit zugunsten des
deutschen Hauptsitzes entfällt, ist sonach gemäß Art. 4
DBA-Deutschland dem deutschen Hauptsitz weiterzubelasten. Der gleiche Grundsatz
gilt für die Pensionskassenbeiträge, die im gleichen Verhältnis
dem deutschen Hauptsitz anzulasten sind. Für die Frage, ob die 10% Grenze
überschritten wird oder nicht sind sonach nur die "Österreich-Anteile"
der Pensionskassenbeiträge heranzuziehen.
15. Juni
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 7 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 14/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2161
- Gültig
- 15.06.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF