Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0227-W/06
Insolvenz-Ausfallgeld ist im Kalenderjahr des Zuflusses der Einkommensteuer zu unterwerfen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-W/06vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., (nunmehr) W., FgasseY, vom
29. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch ADir. Mold, vom 8. November 2004 betreffend Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird in Höhe von 1.049,17 € festgesetzt.
Es wird
hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen der Abgabe auf die als Beilage
angeschlossene und dem Bw. zugegangene Berufungsvorentscheidung vom
2. November 2005 in Ablichtung verwiesen.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhielt im Kalenderjahr 2003 für die
Zeiträume 1. Mai bis 29. September 2003 von der A.GmbH sowie 1. Oktober bis
31. Dezember 2003 von der E.GmbH Einkünfte aus nicht selbständiger
Tätigkeit in Höhe von 2.936,55 € und 4.572,81 € (gesamt:
7.509,36 €). Außerdem zahlte der I.F. (in der Folge I.GmbH) nach dem
vorliegenden Lohnzettel an den Bw. steuerpflichtige Bezüge in Höhe von
9.155,39 € für die Zeitspanne 1. Jänner bis 31. Dezember 2003.
Auf Basis dieser Lohnzettelmitteilungen erließ das Finanzamt für das
Streitjahr den Einkommensteuerbescheid und führte darin begründend
aus, dass es die bekannt gegebenen Einkünfte im Ausmaß von 7.509,36
€ durch 276 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert habe. Daraus
habe sich rechnerisch ein Jahreseinkommen in Höhe von 18.894,24 €
ergeben auf das die Abgabenbehörde erster Instanz den Tarif sowie einen
Durchschnittssteuersatz in Höhe von 17,74 % ermittelte und eine
Abgabennachforderung im Ausmaß von 1.041,80 €
festsetzte.
Im dagegen erhobenen Rechtsmittel erklärte sich der
Bw. mit den Bezügen der I.GmbH nicht einverstanden und verwies in einem auf
eine beigelegte Ablichtung einer Lohn- Gehalt und Provisionenaufstellung
für das Jahr 2002.
Über Ersuchen des Finanzamtes, die konkrete
Angelegenheit zu prüfen, teilte die I.GmbH am 27. Mai 2005 schriftlich mit,
dass sie lediglich einen geringfügigen Fehler entdeckt habe, wonach der Bw.
für das Streitjahr nicht 9.155,39 € Insolvenz Ausfallsgeld, sondern
lediglich 9.150,14 € erhalten habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung ging das
Finanzamt nunmehr von 9.150,14 € Bezügen der I.GmbH aus und setzte die
Einkommensteuer in Höhe von 1.049,17 € fest.
Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass er von der
I.GmbH lediglich 6.636,00 € bezogen habe und dies seien Nachzahlungen aus
dem Jahre 2002 gewesen.
Einem Ergänzungsauftrag des Finanzamtes, wonach dem
Bw. schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die Steuer nach den gesetzlichen
Vorgaben vom steuerpflichtigen Einkommen und nicht vom "erhaltenen
Auszahlungsbetrag" zu bemessen sei und die vereinnahmten Beträge nach
§ 19 EStG 1988 im Jahr des faktischen Zuflusses zu erfassen seien, folgte
der Bw., indem er persönlich beim Finanzamt vorsprach:
Nach der am 25. Jänner 2006 mit dem Bw. aufgenommenen
Niederschrift sei der in der Aufstellung der Bezüge durch die I.GmbH
ausgewiesene Betrag in Höhe von 6.636,00 € der richtige gewesen. Der
Bw. könne weder Bankbezüge, noch sonstige Unterlagen über die
tatsächliche Höhe des von der I.GmbH angewiesenen Betrages, noch
weitere Unterlagen über die Zusammensetzung des Anweisungsbetrages
vorlegen. Außerdem würden nach seiner Ansicht die von der I.GmbH
erhaltenen Zahlungen das Jahr 2002 betreffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs.8 lit. g EStG 1988
sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge
gemäß
§ 67 Abs.3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG 1988
betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen
Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beträge im Sinn des
§ 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen
laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern.
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch die I.GmbH
hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im
Veranlagungsverfahren gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG 1988 einen
Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages gemäß
§ 67 Abs.8 lit. g EStG 1988
berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinn des
§ 67 Abs.3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG 1988 entfällt, als
anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
In diesem Fall hat das Finanzamt gemäß
§ 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 auch eine Pflichtveranlagung
durchzuführen.
Der § 19 Abs.1 EStG 1988 bestimmt, welchem
Kalenderjahr Einnahmen zuzuordnen sind. Demnach sind Einnahmen
grundsätzlich in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Im Berufungsfall bringt der Bw. vor, dass er von der I.GmbH
nicht die im Lohnzettel ausgewiesenen 9.150,39 € Insolvenzausfallsgeld,
sondern nur 6.636,00 € erhalten hätte und dass diese Bezüge in
Wirklichkeit das Kalenderjahr 2002 betroffen hätten.
Dazu ist zum einen auszuführen, dass der Bw. seine
Behauptung, den angegebenen niedrigeren Betrag im Kalenderjahr 2003 erhalten zu
haben weder durch die von ihm vorgelegte Aufstellung, noch durch andere
geeignete Belege nachweisen konnte. Aus der genannten Aufstellung ging
nämlich neben dem erwähnten Geldbetrag in Höhe von
6.636,00 €, der als "Konkurs/Ausgleichsforderung" bezeichnet wurde,
auch eine Gesamtnettosumme in Höhe von 9.430,00 € hervor. Zum anderen
hat die I.GmbH die Lohnzetteldaten des Bw. für 2003 erneut
überprüft und ist zum bereits dargelegten Ergebnis gelangt, dass der
Bw. Insolvenzausfallgelder im Jahre 2003 im Ausmaß von
9.150,14 € bezogen hat.
Darüber hinaus steht für den konkreten Fall fest,
dass die im Gesetz ausdrücklich und taxativ genannten Ausnahmen vom in
§19 Abs. 1 EStG 1988 - in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung -
genannten Grundsatz nicht vorliegen. Diesem folgend werden Einnahmen
grundsätzlich in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Es ist nämlich das Insolvenz-Ausfallgeld nach der
zitierten Norm unabhängig davon, für welche Zeiträume es dem Bw.
gezahlt wurde, für die Ermittlung der Einkünfte, des Einkommens und in
der Folge der Einkommensteuer jenem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das
Insolvenz-Ausfallgeld zugeflossen ist, also jenem Kalenderjahr, in dem der Bw.
rechtlich und wirtschaftlich darüber verfügen konnte.
Für den Berufungsfall ergibt sich somit, dass das
Finanzamt zu Recht von der Richtigkeit der übermittelten Lohnzetteldaten
ausgegangen ist und unter anderem die in Rede stehenden Bezüge der I.GmbH
in Höhe von 9.150,14 € der Berechnung der Einkommensteuer für
2003 zu Grunde gelegt hatte.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
Berufungsvorentscheidung in Ablichtung
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-W/06
- Stammnummer
- 21609
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF