Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0184-L/06
Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-L/06vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 25. November
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 3 GreStG 1987 festgesetzt mit 3,5 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 27.682,77 € mit
968,90 €.
Entscheidungsgründe
Mit Vereinbarung vom 17.11.2005 übertrug Frau L an den
Berufungswerber den ihr gehörigen Hälfteanteil an einer Liegenschaft.
Das Motiv des Vertrages wird so dargestellt: Die Vertragsteile haben die
zwischen ihnen bestehende Lebensgemeinschaft aufgelöst und sind im Zuge der
Auflösung dahingehend übereingekommen, dass Herr H einerseits die
vorgenannte Liegenschaft in sein Alleineigentum übernimmt und andererseits
die damit zusammenhängenden offenen Verbindlichkeiten zur Selbst- und
Alleinzahlung übernimmt.
Vertragspunkt "Drittens" lautet: Als Gegenleistung für
diese Übergabe und Übernahme übernimmt der Übernehmer ... in
seine ausschließliche Rückzahlungspflicht:
a) die grundbücherlich auf Grund des Schuldscheines
vom 22.6.2004 zugunsten der O-Bank sichergestellte Darlehensforderung im Betrag
von ursprünglich 26.000,00 € sowie
b) die grundbücherlich durch
Höchstbetragspfandrechte per 85.000,00 € und
30.000,00 € sichergestellten Kreditforderungen der V-Bank zu Konto
Nrn. ... und wird hiezu festgestellt, dass für diese Schulden die
Vertragsparteien im Außenverhältnis zur ungeteilten Hand, im
Innenverhältnis auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung und zwar lediglich zu einem Viertelanteil und der Übernehmer
zu Dreiviertelanteilen haftbar sind und hat daher der Übernehmer den auf
die Übergeberin entfallenden Einviertelanteil in seine weitere alleinige
Verzinsungs- und Abstattungspflicht zu übernehmen. Hiezu wird festgestellt,
dass dieser Einviertelanteil der Übergeberin derzeit mit ... (hier sind die
jeweiligen Kontostände angeführt) unberichtigt aushaftet.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer fest, wobei es als Gegenleistung entgegen der
Parteienvereinbarung nicht den Viertelanteil der übernommenen
Verbindlichkeiten ansetzte, sondern das Zweifache dieses Betrages.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der Ankauf der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft sei vom Berufungswerber und Frau L durch Darlehensaufnahme
fremdfinanziert worden.
Auf Grund der Tatsache, dass der Verdienst des
Berufungswerbers wesentlich höher sei als der der Frau L hätten sich
die beiden geeinigt, dass der Berufungswerber rund drei Viertel der monatlichen
Rückzahlungen leiste, Frau L rund ein Viertel. Die Gegenleistung liege
daher in Höhe dieser intern übernommenen Verbindlichkeit.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass für den Umfang der Schuldübernahme allein maßgebend sei,
wer Darlehensschuldner gewesen sei und nicht, wer im Innenverhältnis die
Schuld beglichen habe. Da nach den Schuldurkunden beide Vertragsteile Schuldner
waren und sich der Berufungswerber verpflichtet habe, die Schulden der
Übergeberin zu übernehmen, sei die Hälfte der übernommenen
Schulden die Gegenleistung. Im Antrag gemäß
§ 276
BAO wird Folgendes ergänzt:
Es sei richtig, dass Frau L und der Berufungswerber
gegenüber den Gläubigern zur ungeteilten Hand hafteten. Der
Berufungswerber habe im Außenverhältnis keine Haftung
übernommen, weil er ohnedies zur Gänze gehaftet habe. Im Vertrag sei
ausschließlich auf das Innenverhältnis abgestellt worden, und dabei
sei im Vertrag die Vereinbarung getroffen worden, dass der Berufungswerber
nunmehr Alleinschuldner werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 wird
die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung berechnet. Gegenleistung im Sinn
dieser Bestimmung ist alles, was der Erwerber für den Erwerb des
Grundstückes aufwenden muss, so beispielsweise auch die Übernahme von
Verbindlichkeiten.
Im vorliegenden Fall hat sich der Berufungswerber
verpflichtet, gegenüber der Übergeberin deren - im
Verhältnis der beiden Vertragsparteien getroffenen Regelung - Anteil
an den monatlich an die Gläubigerbanken zu entrichtenden Ratenzahlungen zu
leisten. Dieser Anteil ist daher der Bemessung zugrunde zu legen.
Der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vertretenen Ansicht kann nicht gefolgt werden: Zum einen ist nicht
maßgeblich, in welchem Verhältnis die Vertragsteile gegenüber
den Darlehensgläubigern gehaftet haben, denn eine Haftung alleine oder die
Übernahme einer Haftung bedeutet noch keine Gegenleistung im Sinne der
grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen. Gegenüber den
Gläubigerbanken hat der Berufungswerber keine Schuld der Übergeberin
übernommen.
Dazu kommt noch, dass die Vertragsteile gegenüber den
Darlehensgläubigern als Gesamtschuldner verpflichtet waren, das bedeutet,
jeder der beiden war zur Leistung der gesamten Schuld verpflichtet. Somit kann
- wie im vorliegenden Fall - nur die zwischen den Vertragsteilen
getroffene Vereinbarung für die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung
maßgeblich sein. An der Vereinbarung, wonach der Berufungswerber im
Innenverhältnis auf Grund seines höheren Einkommens drei Viertel der
Rückzahlungen geleistet hat, bestehen keine Zweifel, weil es sich um eine
zwischen Lebensgefährten durchaus glaubwürdige und übliche
Vorgangsweise handelt. Der Umstand, dass sich der Berufungswerber um die
Schuldbefreiung der Übergeberin gegenüber den Gläubigerbanken
bemühen wird (Vertragspunkt Drittens, letzter Absatz), ändert an
dieser Betrachtung nichts.
Linz, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-L/06
- Stammnummer
- 21595
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF