Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1677-W/05
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1677-W/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P-AG, vertreten durch S-KEG, vom
12. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
6. Juli 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Rahmen der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 des Finanzamtes Wien 1/23 am
19. Februar 2005 die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der Umsatzsteuernachforderung für 2000 in
Höhe von € 300.000,00 bis zur Erledigung der
Berufung.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 wies das Finanzamt
den Antrag ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 12.
August 2005 führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der Aussetzungsantrag
mit der lapidaren Begründung, dass die Berufung nach Lage des Falles nicht
erfolgversprechend zu sein scheine, abgewiesen worden sei. Eine nähere
Begründung, warum keine ausreichenden Erfolgschancen der Berufung
bestünden, werde nicht gegeben. Der Bescheid sei daher schon allein wegen
eines wesentlichen Begründungsmangels aufzuheben.
Es werde daher beantragt, dem Antrag vom 19. Februar
2005 auf Aussetzung der Umsatzsteuernachforderung für 2000 in Höhe von
€ 300.000,00 bis zur Erledigung der Berufung stattzugeben und
dementsprechend den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Laut Aktenlage wies der der Unabhängige Finanzsenat
die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 mit Berufungsentscheidung vom
15. Februar 2006, RV1332-W/2005, als unbegründet ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom
10. April 1991, 91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039,
und 3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung
auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht
kommt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1677-W/05
- Stammnummer
- 21593
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF