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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1677-W/05

Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1677-W/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P-AG, vertreten durch S-KEG, vom 12. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Juli 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Rahmen der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 des Finanzamtes Wien 1/23 am 19. Februar 2005 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Umsatzsteuernachforderung für 2000 in Höhe von € 300.000,00 bis zur Erledigung der Berufung. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 wies das Finanzamt den Antrag ab. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 12. August 2005 führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der Aussetzungsantrag mit der lapidaren Begründung, dass die Berufung nach Lage des Falles nicht erfolgversprechend zu sein scheine, abgewiesen worden sei. Eine nähere Begründung, warum keine ausreichenden Erfolgschancen der Berufung bestünden, werde nicht gegeben. Der Bescheid sei daher schon allein wegen eines wesentlichen Begründungsmangels aufzuheben. Es werde daher beantragt, dem Antrag vom 19. Februar 2005 auf Aussetzung der Umsatzsteuernachforderung für 2000 in Höhe von € 300.000,00 bis zur Erledigung der Berufung stattzugeben und dementsprechend den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ersatzlos aufzuheben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Laut Aktenlage wies der der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 mit Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2006, RV1332-W/2005, als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 24. März 2006

Normen und Schlagworte

AussetzungBerufungserledigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1677-W/05
Stammnummer
21593
Gültig
24.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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