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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1118-W/04

Säumniszuschlag bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenschuld

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1118-W/04vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GD, vom 13. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Dezember 2003 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Dezember 2003 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 195,33 fest, da die Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 9.766,66 nicht bis 3. November 2003 entrichtet wurde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 13. Jänner 2004 führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der berichtigten Einkommensteuererklärung ermittelt werden möge, und beantragte die Aufhebung des Säumniszuschlages. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden (§ 217 Abs. 8 BAO.) Laut Aktenlage wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004 die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Einkommensteuer 2002 mit Null festgesetzt und der Betrag von € 9.972,04 wieder gutgeschrieben. Berufungserledigungen haben grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (vgl. zB Ritz, BAO², § 289 Tz 11). Daher können Anträge nach § 217 Abs. 8 BAO auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, SWK 2001, S 343). Aufgrund der nachträglichen Herabsetzung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 9.972,04 hatte somit die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von € 9.972,04 zu erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 24. März 2006

Normen und Schlagworte

Herabsetzung der AbgabenschuldSach- und Rechtslage

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1118-W/04
Stammnummer
21591
Gültig
24.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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