Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1118-W/04
Säumniszuschlag bei nachträglicher Herabsetzung der Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1118-W/04vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GD, vom 13. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Dezember 2003
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Dezember 2003
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 195,33 fest, da die Einkommensteuer 2002 in Höhe von
€ 9.766,66 nicht bis 3. November 2003 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 13.
Jänner 2004 führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus,
dass die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der berichtigten
Einkommensteuererklärung ermittelt werden möge, und beantragte die
Aufhebung des Säumniszuschlages.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von
Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen
(§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende
Gutschriftszinsen festgesetzt werden (§ 217 Abs. 8
BAO.)
Laut Aktenlage wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
29. Juli 2004 die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende
Einkommensteuer 2002 mit Null festgesetzt und der Betrag von
€ 9.972,04 wieder gutgeschrieben.
Berufungserledigungen haben grundsätzlich auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (vgl. zB
Ritz, BAO², § 289 Tz 11). Daher können Anträge nach
§ 217 Abs. 8 BAO auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, SWK 2001, S 343).
Aufgrund der nachträglichen Herabsetzung der
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 9.972,04 hatte somit die
Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von € 9.972,04 zu
erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1118-W/04
- Stammnummer
- 21591
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF