Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0341-I/05
Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0341-I/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Anton Baldauf und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Bergmann, Mag. Klaus Schönach und Dr. Reinhold Lexer
über die Berufung des Bw., vom 21. Jänner 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck vom 14. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Direktor der Bank A. Mit
Ausfertigungsdatum 14. Jänner 2003 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 21. Jänner 2003 wurde ua. ausgeführt, für das Jahr
2001 seien auch Werbungkosten zu berücksichtigen (Sachbezug für
Dienstwohnung 32.486,40 S, Heimfahrten 21.814,80 S und Ausgaben für die
Wohnung in A 22.259,91 S). Die beantragten Werbungskosten seien in den Jahren
1999 und 2000 gewährt worden, sodass die Anerkennung dem Grunde nach
gegeben sein müsste. Für die Höhe liegen entsprechende Belege vor
bzw. müssten diese aus dem Lohnzettel ersichtlich sein. Weiters wurde
darauf hingewiesen, dass dem Bw. ab 1. September 2001 ein Dienstwagen zur
Verfügung stehe, er aber trotzdem als auswärtig Beschäftigter
wöchentliche Heimfahrten als Werbungskosten gelten mache, da ja auch die
steuerliche Zurechnung Kosten verursacht. Weiters wurde die Anerkennung des
Kirchenbeitrages im Betrag von 4.028 S als Sonderausgaben beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2004 wurde
der Berufung (im Berufungspunkt Kirchensteuer) teilweise Folge gegeben. Weiters
wurden Werbungskosten im Betrag von 22.260 S (Ausgaben für die Wohnung in A
, Anmerkung der Referentin) anerkannt. Begründend wurde ausgeführt,
der Sachbezug "Dienstwohnung" stelle eine steuerpflichtige Einnahme dar. Die
Ausgaben bzw. Ersätze an den Dienstgeber würden jedoch Werbungskosten
darstellen (lt. Vorakt 22.259,91 S). Wöchentliche Heimfahrten seien jedoch
nicht zu berücksichtigen, weil 53 km jedenfalls noch zumutbar seien, nach
den LStR 110 km, für fallweise Nächtigungen würde ohnedies die
Dienstwohnung zur Verfügung stehen.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. Februar 2004 wurde noch
ausgeführt, der Bw. sei seit 1998 als Vorsitzender des Vorstandes in der
Sparkasse A tätig. Sein Wohnort sei B, wo auch seine Familie wohne. Ein
Umzug seiner Familie nach A sei nicht möglich, weil seine Gattin in C
tätig sei.
Zwecks Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen
sei es unerlässlich auch am Abend bei diversen öffentlichen
Veranstaltungen die Sparkasse A zu vertreten bzw. würden teilweise
Sitzungen bis spät in die Nacht stattfinden. Aus diesem Grund sei es
notwendig, in A eine Wohnung zu haben. Die Wohnung sei erforderlich, damit der
Bw. seinen dienstlichen Verpflichtungen nachkommen könne. Eine spätere
Heimfahrt nach B sei dann nicht mehr zumutbar. Daher diene diese Wohnung bzw.
der Sachbezug als Voraussetzung zur Erzielung eines steuerbaren
Einkommens.
Eine tägliche Heimfahrt sei trotz einer Wegstrecke von
53 km nicht zumutbar, da diese täglichen Heimfahrten oft in der späten
Nacht stattfinden müssten. Außerdem würde die Hin- und
Rückfahrt schon 106 km betragen. Außerdem sei bekannt, dass auf der
Strecke über den Pass das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch
sei, sodass überdurchschnittlich viel Zeit aufgewendet werden müsste.
Zudem sei die Strecke im Winter öfters gesperrt bzw. nur schwer und unter
widrigen Umständen mit stundenlangen Staus bzw. stundenlangen
Verzögerungen passierbar, sodass die tägliche Heimfahrt nicht
zugemutet werden konnte bzw. gar nicht möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Als Werbungskosten im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in
Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am
Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH vom 23.5.2000, 95/15/0096). Das sind
insbesondere: Aufwendungen für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung
(Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten)
einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände sowie
Kosten für Familienheimfahrten.
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass der Bw. seit 1998 in A als Vorsitzender des Vorstandes der Bank tätig
ist. In A stand dem Bw. bis zum Jahr 2004 eine Dienstwohnung im Ausmaß von
94 m² und ab dem Jahr 2004 eine Dienstwohnung im Ausmaß von 45
m² zur Verfügung.
Der Bw. hat im Jahr 1992 in B ein Einfamilienhaus
errichtet. Seine Gattin ist in C als AHS-Lehrerin beschäftigt und erzielt
daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im nennenswerten
Ausmaß. Sein Sohn besucht in D das Gymnasium.
Die Wegstrecke von B nach A beträgt 53 km und ist nach
einer Routenplanerberechnung in 56 Minuten zurückzulegen.
Wie bereits eingangs ausgeführt, können die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen
Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zu
diesem Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Dazu wird in der Literatur (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuergesetz, § 16 Tz 102, "Doppelte
Haushaltsführung"; Doralt, Einkommensteuergesetz 4. Auflage, § 4 Tz
348) die Ansicht vertreten, dass bei einer Entfernung von 120 km zwischen
Wohnort und Arbeitsort eine tägliche Rückkehr jedenfalls zumutbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.9.1995, 91/14/0227,
bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort von 78 km und einer
Fahrzeit von einer Stunde die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr
bestätigt.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Bw. eine
tägliche Heimfahrt nach B auf einer gut ausgebauten Bundesstraße in
einer Zeit von etwas weniger als einer Stunde möglich ist, geht der Senat
in Anlehnung an die in der Literatur vertretene Meinung davon aus, dass die
tägliche Heimfahrt zumutbar ist.
Insoweit der Berufungswerber immer wieder betont, dass er
bei seiner Fahrt zum Arbeitsplatz bzw. zum Wohnort den Pass (1.200 m) passieren
müsste und es sich bei der Passroute um eine der meistbefahrenen Strecken
in Tirol handle, die im Winter zudem immer wieder gesperrt sei, ist ihm zu
erwidern, dass das Argument hinsichtlich schlechter Witterungsverhältnisse
und dadurch bedingten längeren Fahrzeiten im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2003, 99/14/0340, der Beschwerde nicht zum
Erfolg verhelfen konnte. Zudem ist ein überhöhtes Verkehrsaufkommen
über den Fernpass zumeist nur an den typischen Urlauberwochenenden gegeben.
Dass der Bw. im Streitjahr an Wochenenden in A Dienst verrichtet hat, wurde vom
ihm aber nicht dezidiert behauptet.
Auch die Behauptung, dass der Pass im Winter immer wieder
gesperrt sei, kann die Berufung nicht zum Erfolg führen. Dass im alpinen
Lebensraum bestimmte Verkehrswege fallweise wegen Schneefall oder Lawinengefahr
gesperrt sind, liegt auf der Hand. Ein derartiger Umstand kann aber die
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort nicht
begründen, zumal derartige witterungsbedingte Umstände nicht nur den
Bw., sondern eine nicht unerhebliche Anzahl von Dienstnehmern und Pendlern in
Tirol treffen.
Zum Vorbringen, wonach der Bw. zwecks Erfüllung seiner
dienstlichen Verpflichtungen am Abend bei diversen öffentlichen
Veranstaltungen die Bank vertreten müsse bzw. teilweise Sitzungen bis
spät in die Nacht stattfinden müssten, ist ihm zu erwidern, dass er
mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 2. Februar 2006 aufgefordert
wurde bekannt zugeben, wie viele Tage er pro Monat im Streitjahr
tatsächlich in A verbracht habe. Weiters wurde er ersucht, die
Nächtigungen in A durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Diesem Ersuchen
ist der Bw. nicht nachgekommen. In Beantwortung des Vorhaltes wurde mit Eingabe
vom 25. Februar 2006 lediglich mitgeteilt, dass der Bw. keine derartigen Angaben
machen könne, weil er keine Eintragungen mit dem Vermerk "Nächtigung
in A" vornehme. Zudem möchte er darauf hinweisen, dass eine Nächtigung
auch dann vorkomme, wenn der Bw. fallweise länger im Büro bleibe.
Auch dem Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates, die
Anzahl der von ihm besuchten beruflichen Veranstaltungen bekannt zu geben, wurde
nicht nachgekommen. Hiezu wurde lediglich ausgeführt, es sei nicht mehr
möglich, Anzahl, Art, Datum und Dauer der Veranstaltungen zu
rekonstruieren. Reiserechnungen mit Kundennamen könne er wegen dem
Bankgeheimnis nicht vorlegen. Als Indiz für die Nächtigungen
könne er nur eine Rechnung der Firma E vorlegen, womit der Bw. den Besitz
von Kabelfernsehen nachweise. Diese Ausgabe hätte der Bw. nicht gemacht,
falls er nie oder fast nie in A nächtigen würde.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bw. lediglich
ein sehr allgemein gehaltenes Vorbringen erstattet hat. Nächtigungen in A
seien demnach wegen dem Besuch von nicht näher bestimmten Veranstaltungen
bzw. Sitzungen notwendig gewesen. Nächtigungen in A seien zudem dann
erforderlich gewesen, wenn der Bw. länger im Büro habe bleiben
müssen. Auch letztgenannte Behauptung wurde nicht nachgewiesen. Die
gelegentliche Ableistung von Arbeiten außerhalb der gewöhnlichen
Normalarbeitszeit, was wohl für einen erheblichen Teil der Dienstnehmer
zutrifft, macht die tägliche Heimfahrt aber nicht unzumutbar. Auch im
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2003, 99/14/0340, konnte der
Einwand von unregelmäßigen oder in den Abend fallenden Arbeitszeiten
der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Rechnungen der Firma E können weder die Anzahl der
Nächtigungen des Bw. in A noch die Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr an den Familienwohnsitz erweisen.
Insoweit der Bw. im Schriftsatz vom 6. März 2006 die
Nutzung der Wohnung in A für das erste Quartal 2006 dargelegt hat, ist ihm
zu erwidern, dass die Verhältnisse nicht in das Streitjahr
rückprojiziert werden können. Abgesehen davon ist er auch in der
Eingabe vom 6. März 2006 jeglichen Nachweis seiner Behauptungen schuldig
geblieben.
In Würdigung des gesamten Sachverhaltes und in
Anlehnung an den von Lehre und Rechtsprechung angelegten Maßstab waren die
vom Bw. aufgezeigten Umstände nicht geeignet, die tägliche Heimfahrt
insgesamt betrachtet für unzumutbar erscheinen zu lassen.
Aus dem genannten Grund konnten weder die beantragten
Aufwendungen für die Familienheimfahrten noch die Kosten für die
Wohnung (Sachbezug 32.486.40 S + Ausgaben für Wohnung 22.259,91 S) als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Berufung konnte nur hinsichtlich des Berufungspunktes
"Kirchensteuer" stattgegeben werden. Diesbezüglich wird auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2004
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 24. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0341-I/05
- Stammnummer
- 21590
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF