Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0076-I/05
Säumniszuschlag iZm einer Umsatzsteuernachforderung aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-I/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. April 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes X. vom 10. März 2004 über die
Festsetzung erster Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung im wiederaufgenommenen Verfahren mit
Ausfertigungsdatum 8. März 2004 neue Sachbescheide unter anderem
betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001. Die hieraus resultierenden
Nachforderungen wurden zum 15. Februar des dem jeweiligen Veranlagungszeitraum
folgenden Jahres fällig gestellt. Wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer
zu diesen Fälligkeitsterminen gelangten mit Bescheiden vom 10. März
2004 Säumniszuschläge im Ausmaß von je 2 % der
Bemessungsgrundlage zur Vorschreibung (2000: 84,20 €; 2001:
85,36 €).
In der dagegen
erhobenen Berufung, die sich sowohl gegen die Säumniszuschlagsbescheide als
auch gegen die erwähnten Stammabgabenbescheide als auch gegen weitere im
Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung ergangene Abgabenbescheide
richtet, wurde beantragt, die Säumniszuschläge an die sich aus einer
stattgebenden Erledigung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 und
2001 ergebenden Bemessungsgrundlagen anzupassen bzw. auf Null herabzusetzen,
weil bei einer Stattgebung der Berufung gegen die
säumniszuschlagsbegründenden Umsatzsteuerbescheide keine
Säumniszuschläge anfielen.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 323
Abs. 8 erster Satz BAO sind die Bestimmungen des Säumniszuschlagsrechtes in
der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001
entstanden ist. Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von
Abgaben, für die der Abgabenanspruch - wie im Berufungsfall -
im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige
Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten
und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
Wird demnach
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
(§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten
Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung
(§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der Fälligkeitstag für die
Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz
UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1994 wird
durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet.
Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zu den sich aus
diesen Bestimmungen ergebenden Fälligkeitsterminen wird vom Bw. nicht
bestritten. Er meint bloß, dass keine Säumniszuschläge
vorzuschreiben wären, wenn der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
stattgegeben würde.
Dazu ist
festzustellen, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge
ist. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (ebenso
wie die Dauer des Verzuges) grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt
die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus.
Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt auch keine sachlich richtige
Abgabenschuld, sondern bloß eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus.
Folglich ist ein Säumniszuschlagsbescheid auch dann rechtmäßig,
wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. zB
Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217, Tz. 4, und die dort angeführte
Judikatur).
Aus dieser
Rechtslage folgt, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten der
Höhe nach richtig festgesetzt wurden, weil der Säumniszuschlag von der
formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die
Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001 entsprechend wirksam ergangen sind,
die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und kein
Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO
vorgelegen ist, erweisen sich die Säumniszuschlagsvorschreibungen als
rechtmäßig.
Hinzuweisen ist allerdings auf die Bestimmung des §
221a Abs. 2 BAO in der für den Berufungsfall maßgeblichen Fassung,
wonach im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder
Haftungsbescheides über Antrag des Abgabepflichtigen der
Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen ist, als er bei Erlassung des den
Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor
Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre. Hätte sonach der
Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er
festgesetzt wurde, aufzuheben. Im Falle eines Erfolges der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 kann somit ein Antrag auf Anpassung der
strittigen Säumniszuschläge im Sinn des Berufungsbegehrens gestellt
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Innsbruck,
am 24. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-I/05
- Stammnummer
- 21588
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF