Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0743-W/03
Steht fest, dass die Berufsausbildung nicht abgeschlossen wurde, kann § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht zur Anwendung kommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-W/03vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2002 bis 30. September 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter M.,
geb. am 4. Oktober 1978, bis September 2002 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter begann zunächst vom 15. September 1999 bis
31. März 2002 die dreijährige
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an
der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Preyerschen
Kinderspital. Am 1. April 2002 setzte sie die Ausbildung an der Schule für
allgemeine Gesundheits- und
Krankenpflege an der Krankenanstalt Rudolfstiftung fort, besuchte diese jedoch
- laut Bestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und
Krankenpflege an der Krankenanstalt Rudolfstifung der Stadt Wien - nur bis
31. Juli 2002.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 teilte der Bw. mit, dass
seine Tochter M. ihre Ausbildung in der Krankenpflegeschule mit 31. Juli 2002
beende.
Das Finanzamt ersuchte am 30. Juli 2002 um
Übermittlung des Abschlusszeugnisses (u.A. Diplomprüfungszeugnis,
Rigorosenzeugnis) bzw. des Schulabschlusszeugnisses der
Krankenpflegeschule.
Der Bw. übermittelte jedoch lediglich eine
Schulbesuchsbestätigung, aus der ersichtlich war, dass seine Tochter vom 1.
April 2002 bis 31. Juli 2002 die Gesundheits- und Krankenpflegeschule an der KA
Rudolfstiftung besucht hat.
Das Finanzamt erließ am 28. August 2002 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate August
und September 2002 und führte zur Begründung aus:
"Gemäß
§ 2 (1) b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
Ihre Tochter
M. hat die Ausbildung an der Gesundheits-
und Krankenpflegeschule der Krankenanstalt Rudolfstiftung mit 31.07.2002
beendet..."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 9. September 2002 Berufung
und begründete diese wie folgt:
"1. Ich habe der
Behörde am 30.7.2002 ordnungsgemäß und termingerecht die
Beendigung der Ausbildung meiner Tochter
M. an der Krankenpflegeschule
mitgeteilt.
2. Dem Ersuchen um
Ergänzung habe ich Folge geleistet und am 26.8.2002 die verlangten
Schulbesuchsbestätigungen beigebracht.
Wie in dem
Schreiben der Behörde vom 30.7.2002 angeführt wird, besteht daher nach
Abschluss der Schulausbildung noch Anspruch auf Familienbeihilfe für die
Dauer von drei Monaten."
Das Finanzamt ersuchte die Schule sodann um Bekanntgabe, ob
die Tochter die Schulausbildung ordnungsgemäß mit Erhalt eines
Abschluss- und Diplomprüfungszeugnisses abgeschlossen habe. Falls ja, werde
um Bekanntgabe des Datums der Zeugnisse gebeten.
Die Schule bestätigte daraufhin, dass die Tochter die
Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester nicht
abgeschlossen habe.
Das Finanzamt erließ am 7. April 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 (1) d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten.
Die
Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den
Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt
wurde.
Ihre Tochter
M. besuchte bis 31. Juli 2002 die
Gesundheits- und Krankenpflegeschule an der Krankenanstalt Rudolfstiftung. Laut
Bestätigung der Schule vom 8. Oktober 2002 hat
M. die Ausbildung zur diplomierten
Gesundheits- und Krankenschwester nicht abgeschlossen, da bis zu diesem
Zeitpunkt die für den Abschluss notwendige Diplomprüfung nicht
abgelegt wurde."
Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin aus, dass seine Tochter bis 31. Juli 2002 die
Krankenpflegeschule an der Krankenanstalt Rudolfstiftung besucht hätte,
davor sei sie in der Krankenpflegeschule am Preyerschen Spital gewesen. Sie
hätte durch diese Ausbildung die Berechtigung zur Tätigkeit als
Krankenpflegehelferin erworben. Die Tochter beabsichtige außerdem, die
Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester fortzusetzen. Die
Ausbildung sei am 31. Juli 2003 (richtig: 2002) nur vorübergehend aus
privaten Gründen unterbrochen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien alle
Prüfungen mit ausgezeichneten Erfolg abgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist somit sehr
weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht
und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
1.2 Nach § 2
Abs. 1 lit d FLAG - auf diese Bestimmung hat bereits das Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2003 hingewiesen - besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich für die Dauer von
drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
2. Angenommener
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
Tochter die Krankenpflegeschule am 31. Juli 2002 beendet, ihre
Berufsausbildung aber nicht abgeschlossen hat.
Diese Beurteilung gründet sich auf folgende
Umstände:
Laut
Bestätigung der Schule vom 8. Oktober 2002, auf die das Finanzamt bereits
in seiner Berufungsvorentscheidung hingewiesen hat, hat die Tochter die
Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester nicht
abgeschlossen;
der
Bw. konnte trotz Aufforderung kein Abschlusszeugnis welcher Art immer vorlegen,
somit auch kein Abschlusszeugnis als
Krankenpflegehelferin.
3.
Rechtliche Würdigung
Damit ist aber der Berufungsfall schon entschieden; steht
nämlich fest, dass die Berufsausbildung nicht abgeschlossen wurde, kann
auch die Bestimmung des § 2 Abs.1 lit. d FLAG, die den Abschluss der
Berufsausbildung voraussetzt, nicht zur Anwendung kommen
Die Berufung war somit abzuweisen.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-W/03
- Stammnummer
- 21578
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF