Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0757-W/04
Säumniszuschlag bei einer Umsatzsteuernachforderung infolge einer vom Finanzamt zu gering verbuchten Vorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0757-W/04vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W-GmbH, vertreten durch M-KEG, vom
12. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Leitha vom
9. Februar 2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. April 2004
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 291,52 fest, da die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 14.576,17 nicht bis 17. Februar 2003 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 12.
Februar 2004 führt die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass
der Säumniszuschlag die Abgabennachforderung für Umsatzsteuer 2002
betreffe. Diese Nachforderung resultiere jedoch aus einer Fehlbuchung des
Finanzamtes iZm der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2002, wo offenbar durch
einen Eingabefehler des Finanzamtes ein gegenüber der eingereichten und
entrichteten Umsatzsteuervoranmeldung zu niedriger Wert gebucht worden
sei.
Es werde daher die Aufhebung des bezughabenden
SZ-Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 7. April 2004 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Ergänzend werde ausgeführt und sei dies auch in
der BVE vom Finanzamt bestätigt worden, dass der Abgabenrückstand in
Höhe von € 10.000,00 aus einer Fehlbuchung des Finanzamtes iZm
der UVA 02/2002 resultiere. Das heiße, die UVA 2002 sei mit
€ 23.409,55 erklärt und auch rechtzeitig entrichtet worden. Die
Verbuchung der UVA 2/2002 durch das Finanzamt sei irrtümlich nur mit
€ 13.409,55 erfolgt. Somit resultiere aus dieser Fehlbuchung des
Finanzamtes eine Abgabennachforderung bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2002
vom € 10.000,00. Insoweit sei die Festsetzung eines
Säumniszuschlages jedenfalls unrechtmäßig, da dieser durch einen
Finanzamtsirrtum verursacht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Wie der Bw. bereits mit Berufungsvorentscheidung vom
10. März 2004 vorgehalten wurde, ergab die Veranlagung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 eine am 17. Februar 2003 fällige
Nachforderung in Höhe von € 14.576,17, sodass die Festsetzung des
Säumniszuschlages in Höhe von € 291,52 mangels Entrichtung
der Nachforderung zum angegebenen Zeitpunkt zu Recht erfolgte.
Dem Einwand, dass ein Teilbetrag in Höhe von
€ 10.000,00 der Nachforderung aus einer Fehlbuchung des Finanzamtes
resultiere, ist entgegen zu halten, dass der Bw. durchaus die Höhe der zu
entrichtenden Vorauszahlung bekannt war und es ihr somit möglich war, trotz
der Fehlbuchung des Finanzamtes die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 zu
den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten. Die Bw. hat entsprechend den
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung das aus der Fehlbuchung in
Verbindung mit der getätigten Zahlung resultierende Guthaben jedoch
wissentlich zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für April 2002
verwendet, anstatt es zur Entrichtung der aus der Fehlbuchung resultierenden
späteren Buchung als Nachforderung am Abgabenkonto zu belassen. In
Anbetracht des Umstandes, dass gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG der Unternehmer bis spätestens am
Fälligkeitstag eine sich ergebende Vorauszahlung selbst zu berechnen und zu
entrichten hat, kann von einer Verursachung der Festsetzung des
Säumniszuschlages durch einen Finanzamtsirrtum nicht die Rede
sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am
23. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0757-W/04
- Stammnummer
- 21576
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF