Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0587-G/05
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-G/05vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.O. in XY., vom
22. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 15. September 2005 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juli 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 12. Juli
2005 mit dem Formular Beih 3 die Gewährung der Familienbeihilfe für
den Sohn M.. Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg forderte vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein ärztliches
Sachverständigengutachten an. Aus dem Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass für M. ein Grad
der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Das Finanzamt erließ mit 15.September 2005 einen
abweisenden Bescheid.
Gegen diesen Bescheid legte die Bw. mit Schreiben vom 22.
September 2005 das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
M. spürt den
Stuhldrang entgegen seinen bei der Sachverständigen, Frau Dr. Christine
Brudnjak gemachten Angaben nicht. So kommt es vor, dass
M. mehrmals am Tag seine
Unterwäsche wechseln muss. Weiters klagt
M. nach körperlicher Anstrengung
oder bei Wetterumschwüngen über derartig heftige Kopfschmerzen, dass
die Einnahme von Medikamenten notwendig ist (Mexalen, Aspro). Häufig blutet
er dann auch aus der Nase.
Da
M. sich geniert bzw. Angst vor
operativen Eingriffen hat, versucht er seine Probleme zu verharmlosen bzw. zu
verschweigen.
Mit Bericht vom 11. Oktober 2005 legte das Finanzamt die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§
8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine
andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Über Anregung des unabhängigen Finanzsenates
wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark ein
neuerliches Gutachten (unter Berücksichtigung der Berufungsschrift),
datiert mit 24. Februar 2006, erstellt und festgestellt, dass nunmehr für
M. ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, der Berufung
stattzugeben.
Graz, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-G/05
- Stammnummer
- 21572
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF