Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0944-L/04
Vertreterpauschale bei einer Immobilienmaklerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0944-L/04vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L., vom 14. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. April 2004, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 neben nicht strittigen
Sonderausgaben auch die Absetzung des Pauschalbetrages für Vertreter
(§ 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 9 der VO BGBl II Nr. 382/2001)
für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2003 als
Werbungskosten.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26. April 2004
berücksichtigte das Finanzamt nicht den Pauschalbetrag für Vertreter
als Werbungskosten.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Die
Rechtsmittelwerberin sei seit April 2000 bei der Firma K. als
Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Sie sei ausschließlich
zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig. Im Außendienst habe sie insbesondere folgende
Tätigkeiten zu verrichten: Zunächst arbeite sie grundsätzlich in
der Vermittlung von Immobilien, die zur Vermietung oder zum Verkauf stehen
würden. Dies setze zunächst die Kenntnis der Liegenschaft voraus, was
bedeute, dass sie mit dem Fahrzeug zur konkreten Adresse der Liegenschaft fahre
und diese persönlich in Augenschein nehme. Diesbezüglich habe sie auch
den "Objektcheck", welcher den Kunden angeboten werde, zu machen. Dieser
Objektcheck sei nichts anderes als die Schätzung einer Wohnimmobilie durch
Mitarbeiter der K. in schriftlicher Form. In diesem Zusammenhang müsse sie
auch die erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Gemeinden erheben,
einsehen und kopieren. Gleiches gelte für Recherchen an den jeweiligen
Grundbuchsgerichten in Bezug auf diverse Verträge und zur
Überprüfung von einzelnen Kaufpreisen. Selbstverständlich habe
sie im Zuge ihrer Tätigkeit auch andere Behörden zu besuchen. Komme
ein Vermittlungsauftrag für eine Liegenschaft zustande, so bereite die
Berufungswerberin das Objekt für die Vermarktung vor, dies bedeute, sie
fahre zum Objekt um Fotos von der Liegenschaft zu machen und eine entsprechende
Textbeschreibung zu verfassen. Bei der Vermittlung von Immobilien gehöre es
selbstverständlich auch dazu, die einzelnen Verkäufer als Auftraggeber
zu besuchen und über den aktuellen Stand der Vermittlung zu informieren.
Weiters führe sie Besichtigungen mit Kauf- oder Mietinteressenten beim
Objekt, zu welchem sie mit dem Auto fahre, durch. Bei Abschluss eines
Geschäftes unterstütze sie die Käufer bzw. Mieter bei der
Vertragsunterzeichnung, welche bei verschiedenen Rechtsanwälten
durchgeführt werde und sei in deren Kanzlei anwesend, um ihre Kunden bei
der Vertragsunterzeichnung zu unterstützen. Ebenso sei sie bei der
Übergabe und Begehung der Liegenschaft vor Ort anwesend um ein
Übergabeprotokoll zu erstellen. Bei sämtlichen dieser Tätigkeiten
befinde sie sich im Außendienst und sei diesbezüglich auch einer
erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt. Im Innendienst habe die
Rechtsmittelwerberin insbesondere die Post zu erledigen, diverse Telefonate zu
führen, Akte für die Vermarktung aufzubereiten, Schätzungen, die
im Außendienst vorbereitet worden seien, fertig zu stellen,
Abschlussberichte zur Rechnungslegung einzureichen. Die Einschreiterin halte
fest, dass sie 90 % ihrer Tätigkeit im Außendienst verrichte. Sie sei
für die Vermittlung von Immobilien, unter anderem im Bereich des Verkaufs
und der Vermietung tätig. Dadurch erfülle sie unzweifelhaft das
Anforderungsprofil des Vertreters im Außendienst. Ihr Dienstvertrag
unterscheide sich nicht von jenen ihrer Kollegen, denen das Vertreterpauschale
zuerkannt werde. Warum gerade ihr das Vertreterpauschale nicht zuerkannt werde,
bleibe ihr im Sinne des verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Gleichheitsgrundsatzes ein Rätsel. In der beigefügten
Arbeitgeberbestätigung vom 10. Mai 2004 wird die Tätigkeit der
Rechtsmittelwerberin wie folgt beschrieben: Makler seien Personen, die zu mehr
als 80 % im Außendienst tätig seien. Die Tätigkeit beinhalte die
Anbahnung und den Abschluss von Geschäften. Wobei hier noch detailliert
erwähnt werden müsse, dass Beratungen, Besichtigungen, Bewertungen,
Betreuung von S. bis hin zur Vertragsunterfertigung die Aufgaben dieser Person
seien. Nach dem beigefügten Dienstvertrag vom 1. April 2000 ist
Aufgabe der Berufungswerberin die Vermittlung des An- und Verkaufs von
Wohnmiet-Objekten sowie die Vermittlung von Wohnmiet-Objekten. Die
Dienstnehmerin verpflichtet sich, die einen integrierenden Bestandteil dieses
Vertrages bildenden Richtlinien der Gesellschaft hinsichtlich des Auftretens
nach außen für Mitarbeiter im Außendienst sowie die Berufs- und
Standesregeln der Immobilienmakler einzuhalten. Weiters hat die Dienstnehmerin
im Rahmen ihrer Tätigkeit die Interessen der übrigen Unternehmen des
K-Sektors, insbesondere durch Hinweis auf deren Produkte im Kundenverkehr
wahrzunehmen sowie diese Produkte (z.B. Bauspar-, Versicherungs-,
Kreditverträge u.ä.) zu vermitteln. Die Dienstnehmerin ist
diesbezüglich jedoch nicht abschlussberechtigt, nicht inkassoberechtigt und
besitzt keine Handlungsvollmacht im Sinne des HGB. Sämtliche
Kundenanträge sind von der Dienstnehmerin unverzüglich der
Gesellschaft zu übermitteln, die diese an die jeweiligen Unternehmen des
K-Sektors weiterleitet.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2006, nachweislich zugestellt
am 7.2.2006, richtete der Unabhängige Finanzsenat ein Schreiben folgenden
Inhaltes an die Berufungswerberin: "Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte
Berufung werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung dieses
Schreibens Muster von Schriftstücken einer bei Ihrer Tätigkeit als
Immobilienmaklerin am häufigsten vorkommenden Abwicklung einer
erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie (von der Auftragsannahme bis zur
Veräußerung) sowie eines Mietobjektes vorzulegen. Weiters wollen Sie
innerhalb der obgenannten Frist ausführlich schriftlich bekanntgeben, was
mit dem weiteren Aufgabengebiet "Betreuung von S." konkret gemeint ist und wie
viel Zeit durchschnittlich pro Monat im Jahr 2003 für dieses Aufgabengebiet
verwendet wurde."
Dieser Vorhalt wurde weder innerhalb der gesetzten Frist
noch bis heute beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden
(§ 17 Abs. 6 EStG 1988).
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wurde im BGBl II Nr. 382/2001
verlautbart und hat u.a. folgenden Wortlaut:
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
9. Vertreter 5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.190 €
jährlich.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.
6. 1981, B 319/77 ausgesprochen, dass die Pauschalierung von Werbungskosten
durch den Gesetzgeber nicht gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Sie
dient der Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes. Da der nicht
von der Pauschalierung erfasste Steuerpflichtige seine effektiven Werbungskosten
nachweisen und absetzen kann, darf der Verordnungsgeber die Pauschalierung auf
einen bestimmten, von ihm leicht überblickbaren Personenkreis
beschränken.
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass die Berufungswerberin
im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum K., die Tätigkeit einer
unselbständig tätigen Immobilienmaklerin ausübt und
überwiegend im Außendienst tätig ist.
Strittig ist, ob
die Tätigkeit einer unselbständig tätigen Immobilienmaklerin in
die Gruppe der Vertreter gemäß
§ 1 Z 9 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001) fällt.
Dies trifft aus folgenden Gründen
nicht zu:
Berufsgruppe der
Immobilienmakler in der Verordnung nicht enthalten
In der Aufzählung der Gruppen von Steuerpflichtigen,
für die die Durchschnittssätze der Verordnung gelten, ist die Gruppe
der nicht selbständig tätigen Immobilienmakler nicht enthalten, sodass
auf Grund der taxativen Aufzählung der einzelnen Gruppen in der Verordnung
das "Vertreterpauschale" nicht zusteht. Da es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 29. 09. 2004,
2004/13/0089) aber bei der Einstufung der Tätigkeit einer Person in eine
bestimmte Gruppe - im gegenständlichen Verfahren in die Gruppe der
Vertreter - auf die Besonderheit der von dieser Person ausgeübten
Tätigkeit ankommt, ist somit entscheidend, ob die Tätigkeit der
Berufungswerberin als unselbständig tätige Immobilienmaklerin unter
den Begriff des Vertreters fällt oder nicht. Der Begriff des Vertreters ist
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem
Sprachgebrauch sowie nach der dazu
entwickelten Judikatur und
Lehre zu bestimmen, da der Gesetzgeber
weder den Begriff des "Vertreters" noch die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" normiert hat.
Vertreter nach dem
Sprachgebrauch (Gabler
Wirtschafts-Lexikon12,
Seite 2473).
1.) Allgemein
Vertreter ist im Allgemeinen eine Person, die befugt ist,
für einen anderen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben
und/oder entgegenzunehmen:
a) auf Grund gesetzlicher Vorschrift (gesetzliche
Vertreter)
b) zufolge der ihnen rechtsgeschäftlich erteilten
Vollmacht (Stellvertretung, Vertretung)
2.) Berufsbezeichnung
Personen, die ständig damit betraut sind, für
einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen
abzuschließen. Bei selbständiger Tätigkeit sind sie
Handelsvertreter sonst Angestellte.
Die Berufungswerberin bringt vor, dass sie im Vermitteln
von Immobilien, unter anderem im Bereich des Verkaufs und der Vermietung
tätig und sie daher Vertreterin sei.
Diese Ansicht kann im Hinblick auf die in der Literatur
vertretene Ansicht zur Rechtsnatur des Maklervertrages nicht geteilt werden. Der
Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender entgeltlicher Vertrag. Er ist
weder Mandats- (Auftrags-) noch Dienst- oder Werkvertrag, sondern ein Vertrag
sui generis (siehe W. Fromherz, Der Zivilmaklervertrag, Springer Verlag,
Seite 20, Strasser in
Rummel3,
§ 1002 Rz 20, Schwimann/Apathy,
ABGB2 V,
§ 1002 Rz 3). Der Auftraggeber beauftragt den Makler, ihm
ein Geschäft zu vermitteln oder eine Geschäftsgelegenheit
nachzuweisen. Durch diesen Auftrag wird der Makler jedoch nicht verpflichtet
tätig zu werden; wird er tätig und erbringt er den von ihm erwarteten
Erfolg; d.h. kommt es durch seine Tätigkeit zum Abschluss des
Hauptvertrages, so wird der Auftraggeber provisionspflichtig. Der Makler wird
durch den Auftraggeber bloß ermächtigt, für ihn tätig zu
werden. Regelmäßig aber im eigenen Interesse bestrebt sein tätig
zu werden, um seine Provision zu erhalten (W. Fromherz, Der Zivilmaklervertrag,
Springer Verlag, Seite 16).
Es ist auf Grund der Ausführungen der
Berufungswerberin nicht nachvollziehbar, dass der Auftraggeber die
Berufungswerberin "bevollmächtigt" habe, ihn rechtsgeschäftlich zu
vertreten und sie daher "Vertreterin" im Sinne der Z 1 des Sprachgebrauchs
ist. Sowohl aus den im bisherigen Verfahren von der Berufungswerberin gemachten
Angaben als auch aus den vorgelegten Unterlagen ist zweifelsfrei zu
schließen bzw. zu entnehmen, dass die Berufungswerberin nicht vom
Auftraggeber bevollmächtigt, sondern nur vermittelnd tätig wird.
Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff
"Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen um
diese zum Geschäftsabschluss zu bewegen.
Da sowohl das Gesetz als auch die Verordnung auf "Gruppen
von Steuerpflichtigen" und damit auf Berufsgruppen abstellt, ist daher die
Berufsbezeichnung (Ziffer 2) und damit die Berufsgruppe der "Vertreter" für
die umgangssprachliche Auslegung des Begriffes "Vertreter" maßgebend. Legt
man diese Berufsbezeichnung der Auslegung des Begriffes der Berufsgruppe
"Vertreter" zu Grunde, so ist ein Vertreter eine Person, die
ständig damit betraut
ist, für einen anderen
Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen
Namen abzuschließen. Bei selbständiger Tätigkeit sind sie
Handelsvertreter sonst Angestellte. Vergleicht man diesen umgangssprachlichen
Begriff der Berufsgruppe "Vertreter" mit der Tätigkeit der
Berufungswerberin als Immobilienmaklerin so führt dies zu dem Ergebnis,
dass die Berufsgruppe der Immobilienmakler nicht unter die Berufsgruppe der
"Vertreter" fallen kann. Die Berufungswerberin wird erst auf Grund einer
privatwirtschaftlichen Vereinbarung - dies ist der zwischen den
jeweiligen, wechselnden Auftraggeber und ihr geschlossene "Vermittlungsauftrag"
- tätig, eine Immobilie zu vermitteln, sei es nun, dass diese
vermietet, verkauft oder verpachtet werden soll. Sie ist daher
nicht
ständig damit betraut für
einen anderen Geschäfte zu vermitteln, sondern erst wenn sie vom jeweiligen
Auftraggeber damit betraut wird. Es fehlt daher das für die Berufsgruppe
der Vertreter typische Merkmal des "ständig mit der Vermittlung betraut
sein", da auch ihr Dienstgeber nicht Eigentümer dieser von ihr zu
vermittelnden Liegenschaften ist, sondern der jeweilige Auftraggeber. Die
Berufungswerberin tätigt auch keinen
Geschäftsabschluss. Sie schließt weder ein "Geschäft"
für ihren Arbeitgeber noch für ihren Auftraggeber ab, sondern der
Auftraggeber und dessen Vertragspartner schließen den jeweiligen Vertrag
und damit das "Geschäft" ab. Außerdem ist das Vermitteln von
Bestandsverträgen nur ein Teil der Tätigkeit der Berufungswerberin. Da
die Rechtsmittelwerberin nicht ständig damit betraut ist, für einen
anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen
abzuschließen, fällt die Tätigkeit der Berufungswerberin als
nicht selbständig tätige Immobilienmaklerin nicht unter den Begriff
des "Vertreters" in seiner umgangssprachlichen Bedeutung. Der Gewährung des
"Vertreterpauschales" steht daher bereits die Bestimmung des Begriffes
"Vertreters" nach dem Sprachgebrauch entgegen.
Begriff und Tätigkeit
des Maklers, des Immobilienmaklers nach dem Maklergesetz (BGBl 262/1996)
der Rechtsprechung des OGH und dem Österreichischen Verband der
Immobilientreuhänder
Der Ansicht, dass auch die Tätigkeit einer
Immobilienmaklerin unter den allgemein gehaltenen Begriff des "Vertreters"
subsumiert werden könne, kann unter Hinweis auf das Maklergesetz sowie der
Judikatur des OGH nicht gefolgt werden.
Nach § 1 des Maklergesetzes (MaklerG -
BGBl. Nr. 262/1996) ist Makler eine Person, die auf Grund einer
privatwirtschaftlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber
Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu
sein.
Nach § 16 Abs 1 MaklerG ist Immobilienmakler, wer als
Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen
vermittelt. Der Immobilienmakler übt mit der Vermittlung von
Bestandverträgen eine dem Gewerbe der Immobilientreuhänder
vorbehaltene Tätigkeit aus (§ 117 GewO). Der Makler ist ein
Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich
einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach
Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich
ist, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner
zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der
Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, um die
Willensbildung der Parteien in Richtung eines Abschlusses des in Aussicht
genommenen Geschäfts zu fördern, hängt von vielen Umständen
ab, nicht zuletzt von der Geschäftserfahrenheit der Parteien
(OGH 16. 03. 2004, 4 Ob 35/04g). Möglich ist es
allerdings, eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG einzuziehen: Danach
begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich
keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern
- ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht (Regierungsvorlage zum §
1 MaklerG, abgedruckt bei S. Bydlinski, MaklerG 11).
Die Tätigkeit des Immobilienmaklers nach der Judikatur
des OGH ist daher die Vermittlung von
Geschäften um zwei potenzielle
Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu
bewegen, nicht aber selbst
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies für die
Berufsgruppe der "Vertreter" typisch ist.
Nach dem
Österreichischen Verband der
Immobilientreuhänder erbringt der Immobilienmakler die
Dienstleistung der Vermittlung von Kauf,
Verkauf oder Tausch von bebauten und unbebauten
Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten,
Fertigteilhäusern und Unternehmen, Rechten an Immobilien
einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten, vermittelt
Bestandsverträge über Immobilien, so u.a. Mietverträge über
Wohnungen, Geschäftsräume aber auch Bestandsverträge über
Unternehmen und ist weiters berechtigt zum Handel mit Immobilien
einschließlich des Mietkaufes sowie Vermittlung von
Hypothekardarlehen.
Der ÖVI-Immobilienmakler zeichnet sich aus
durch kompetente Immobilienberatung in allen Belangen von Kauf und
Verkauf, An- und Vermietung sowie Pacht, Vorsprung durch Fachwissen!
ÖVI-Makler vertiefen laufend ihr Wissen über alle Teilbereiche des
Immobilienmanagement. Auch die Mitarbeiter nehmen an diesen Schulungen
teil. Zugang zur Datenbank des Europäischen Maklerverbandes
CEI.
Der Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter
erhält Beratung bei der marktgerechten
Preisgestaltung kompetente Entwicklung von
Marketingstrategien erfolgreiche Kommunikation durch richtige
Medien.
Der Käufer, Mieter bzw. Pächter
erhält umfassende Beratung detaillierte
Objektinformationen zuverlässige Organisation von
Besichtigungsterminen Vorbereitung fundierter
Vertragsunterlagen.
Mögliche Zusatzleistungen wie Bewertungsgutachten und
Projektentwicklungsarbeit runden das Tätigkeitsbild des
ÖVI-Immobilienmaklers ab (Quelle: www.ovi.at).
Es ist daher festzustellen, dass sich die Tätigkeit
der Berufungswerberin als nicht selbständig tätige Immobilienmaklerin
nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, der Judikatur des OGH
sowie auf Grund der Beschreibung des Verbandes der Österreichischen
Immobilientreuhänder wesentlich von dem eines "Vertreters" unterscheidet.
Ein "Vertreter" ist von einem anderen ständig damit betraut im
Außendienst Geschäfte anzubahnen, Geschäftsabschlüsse zu
tätigen und die Kunden zu betreuen. Der Immobilienmakler hingegen
vermittelt nur Geschäfte über einen entsprechenden Auftrag und
tätigt selbst keine Geschäftsabschlüsse. Die Tätigkeit der
Berufungswerberin fällt auch aus diesem Gesichtspunkt nicht unter die
Berufsgruppe der "Vertreter" sondern in die Berufsgruppe der
Immobilienmakler.
Begriff des Vertreters
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der
Lehre
Der Begriff des Vertreters sowie die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" ergeben sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch
aus der bzw. den dazu ergangenen Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 09. 11. 1983, 82/13/0146 unter Hinweis auf seine
Vorerkenntnisse vom 10. 3. 1981, 14/2885/80 und 14/2994/80
ausgeführt, dass der Beruf eines Vertreters im Sinne der genannten
Verordnung (BGBl Nr. 49/1979 und 6/1982) einen weit gezogenen Kreis
von Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im
Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und
ständig mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach
als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen,
denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für
einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und
Geräte obliegt. Im gleichen Sinne hat auch die Lehre (vgl.
Hofstätter/Reichl, Kommentar zu § 17 EStG 1972, Tz 5,
Punkt 13) die Auffassung vertreten, dass als Vertreter gemäß der
gegenständlichen Verordnungen Personen anzusehen sind, die
regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von
Geschäften und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht
erforderlich ist, dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen
Kundenbesuch befasst sind (siehe VwGH 9. 11. 1983, 82/13/0146 u.v.
24.2.2005, 2003/15/0044).
Zum Verständnis und als Auslegungshilfe ist darauf
hinzuweisen, dass mit der Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 eine
einschränkende Veränderung der Verordnung BGBl Nr. 49/1979
vorgenommen wurde. In der geänderten Verordnung (BGBl Nr. 6/1982)
wurde normiert, dass zur Vertretertätigkeit sowohl die Tätigkeit im
Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die für die Auswertung
konkreter Aufträge erforderliche Zeit im Innendienst gehört. Beide
Tätigkeiten zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit eines Vertreters
ausfüllen, wobei von dieser Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im
Außendienst erbracht werden muss. Zu dieser durch die Verordnung
BGBl Nr. 6/1982 geänderten Rechtslage stellte der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 11. 1984, 83/13/0034
fest, dass nicht jede im Bereich des Verkaufs ausgeübte Tätigkeit als
Vertretertätigkeit bezeichnet werden kann. Nach der im Streitjahr geltenden
Verordnung (BGBl II Nr. 382/2001) wird außerdem gefordert, dass der den
pauschalen Abzug der Aufwendungen begehrende Steuerpflichtige eine
ausschließliche
Vertretertätigkeit bestehend aus
Außen- und Innendienst verrichten muss. Nach der Lehre ist ein
Vertreter eine Person, die überwiegend im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und den Abschlüssen von Geschäften
sowie zur Kundenbetreuung tätig ist.
Eine andere Außendiensttätigkeit, deren
vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen
ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (siehe Hofstätter/Reichl,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 EStG 1988,
Tz 6).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist nach
der Judikatur - unter Ausklammerung der überwiegenden
Außendiensttätigkeit der Berufungswerberin, die im
gegenständlichen Verfahren nicht strittig war - ein Vertreter eine
Person, die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ständig mit
dem Abschluss von Geschäften befasst ist, gleichgültig ob diese als
"klein" zu bezeichnende Geschäfte oder den Verkauf von Maschinen und
Anlagen betrifft. Sowohl nach der
Verordnung als auch nach der Lehre ist
für die Gewährung des "Vertreterpauschales" die Ausübung einer
ausschließlichen Vertretertätigkeit maßgeblich. Die
(ausschließliche) Vertretertätigkeit bedingt, neben der Anbahnung und
der Betreuung der Kunden, dass ein Vertreter im Namen und für Rechnung
seines Arbeitgebers Geschäfte im Außendienst anbahnt und
abschließt. Es ist unbestritten,
dass die Berufungswerberin weder ständig von einem anderen mit der
Vermittlung betraut ist noch im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers
und auch nicht für ihre Auftraggeber Geschäftsabschlüsse
tätigt. Sie wird erst über einen Auftrag tätig und der
Geschäftsabschluss über eine Immobilie wird zwischen den jeweiligen
Vertragspartnern (Verkäufer, Vermieter, Verpächter einerseits und
Käufer, Mieter, Pächter andererseits) geschlossen. Damit fehlen aber
dem von der Berufungswerberin ausgeübten Beruf der unselbständig
tätigen Immobilienmaklerin die wesentlichsten Merkmale des "Vertreters",
nämlich das ständig von einem anderen mit der Vermittlung betraut sein
und das Abschließen von Geschäften.
Daher steht der Gewährung des "Vertreterpauschales"
der von Judikatur und Lehre entwickelte Begriff für die Berufsgruppe der
"Vertreters" entgegen.
Gegenstand des
Handelsverkehrs, Handelsvertreter, Vertreterregelungen
Aus dem von Judikatur und Lehre entwickelten Begriff des
"Vertreters" sowie unter Einbeziehung des Begriffes des Handelsvertreters und
des Immobilienmaklers, vertritt der Unabhängige Finanzsenate außerdem
die Auffassung, dass ein "Vertreter" im Sinne der ergangenen Verordnung BGBl
II Nr. 382/2001 nur Geschäfte über "Gegenstände des
Handelsverkehrs" nicht aber über unbewegliche Sachen für einen anderen
abschließen kann.
Nach § 1 Abs. 1 des
Handelsvertretergesetzes (BGBl. Nr. 88/1993) ist Handelsvertreter, wer
von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder
dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen
über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen
Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübt.
Nach § 16 Abs. 1 des MarklerG
(BGBl. Nr. 262/1996) ist Immobilienmakler, wer als Makler
gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen
vermittelt.
Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung muss daraus
der Schluss gezogen werden, dass unter dem Begriff des "Vertreters" und dessen
Tätigkeit nur eine Person zu verstehen ist, die für einen anderen
Geschäfte über "Gegenstände des Handelsverkehrs", wie z.B.
Maschinen und Anlagen und damit über bewegliche Sachen bzw.
Dienstleistungen anbahnt, abschließt und die Kunden betreut. Nicht
hingegen jedoch die Berufungswerberin, die als unselbstständig tätige
Immobilienmaklerin Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt, da
dies sowohl den selbstständig tätigen Handelsvertretern als auch den
unselbstständig tätigen "Vertretern" verwehrt ist, weil die
Vermittlung dieser Geschäfte den Immobilienmaklern vorbehalten ist. Wenn
die Rechtsmittelwerberin meint, dass die Ziffer 9 der Verordnung
BGBl. Nr. 382/2001 allein auf die überwiegende
Außendiensttätigkeit abstelle und nicht Gegenstände bzw.
Dienstleistungen des Handelsverkehrs betreffen würden, müsse vorerst
die Frage gestellt und beantwortet werden, welche Gründe vorgelegen sein
müssen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben eigene Gesetze, wie das
Handelsvertretergesetz oder das Maklergesetz zu erlassen und darin die Begriffe
Handelsvertreter, Makler, Immobilienmakler, Handelsmakler zu normieren und
Abgrenzungen vorzunehmen, wenn ohnehin alles unter den gesetzlich nicht
geregelten Begriff des "Vertreter" subsumierbar wäre. Es besteht ein
gravierender Unterschied, ob eine Person als "Vertreter" oder als
Immobilienmakler tätig ist, denn nach seinem Tätigkeitsgebiet ist es
ihm entweder von Gesetzes wegen untersagt über "unbewegliche Sachen"
Geschäfte anzubahnen, abzuschließen und die Kunden zu betreuen, wie
dies einem "Vertreter" verboten ist, oder es ausschließlich ihm
vorbehalten ist über Auftrag Geschäfte über unbewegliche Sachen
und damit Immobilien zu vermitteln und darüber keine
Geschäftsabschlüsse zu tätigen, wie dies dem Immobilienmakler
vorbehalten ist. Würde man allein auf die überwiegende
Außendiensttätigkeit abstellen, müsste man selbst einen
Servicetechniker als "Vertreter" ansehen. Eine derartige Auslegung entspricht
sicher nicht der Verordnung.
Aus all diesen Überlegungen steht der
Berufungswerberin das Werbungskostenpauschale für Vertreter nicht
zu.
Auch ein weiterer Grund spricht gegen die Gewährung
des beantragten Werbungskostenpauschales. Nach § 1 Z 9 der oben zitierten
Verordnung (BGBl II Nr. 382/2001) muss der Arbeitnehmer
ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Selbst wenn man - entgegen der
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - der Meinung wäre, eine
Maklertätigkeit wäre unter dem Begriff "Vertreter" zu subsumieren,
liegt die weitere Voraussetzung der Verordnung, und zwar eine
"ausschließliche" Vertretertätigkeit hier nicht vor. In dem
vorgelegten Schreiben des Arbeitgebers vom 10. Mai 2004 über die genaue
Bezeichnung der Tätigkeit der Rechtsmittelwerberin ist von Betreuung der S.
die Rede. Die im Vorhalt vom 6. Februar 2006 gestellte Frage, was darunter
konkret gemeint ist und wie viel Zeit durchschnittlich pro Monat im Jahr 2003
für dieses Aufgabengebiet verwendet wurde, hat die Einschreiterin weder
innerhalb der gesetzten Frist noch bis heute beantwortet. In freier
Beweiswürdigung geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass diese
Tätigkeit einen bedeutenden Zeitaufwand verursachte, so dass keinesfalls
von einer "ausschließlichen" Vertretertätigkeit gesprochen werden
kann.
Das Rechtsmittel war aus diesen beiden Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Aus den Berufungsausführungen, die Behörde habe
in vergleichbaren Fällen anders als hier entschieden, ist für den
Standpunkt der Rechtsmittelwerberin auch nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn in
anderen Rechtssachen gesetzwidrig verfahren worden sein sollte, könnte ein
solches Vorgehen der Einschreiterin kein Recht auf gleiches behördliches
Fehlverhalten einräumen (vgl. VfGH 29.6.1981, B 65/81 u. VfSlg. 6992/1973,
7962/1976, 16814/2003 sowie VwGH 9.9.1998, 98/14/0145).
Linz, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0944-L/04
- Stammnummer
- 21570
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF