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UFSS FSRV/0007-S/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Umsatzsteuervoranmeldungen; Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-S/06vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen W.B., Sbg., vertreten durch Mag. Klaus FRIEDL,
Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Eduard-Baumgartner-Straße
16, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2006 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. Jänner 2006,
SN 2005/0392-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/0392-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich a.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 ( Erlöse aus
Küchenein- und Verkauf iHv. € 14.335,83 wurden nicht erklärt )
Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren und zwar Umsatzsteuer
in Höhe von € 2.960,24 verkürzt und b.) vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtleistung von Umsatzsteuervorauszahlungen
und zwar für die Zeiträume 01-12/2004 iHv. € 3.980,23 und
01-05/2005 iHv. € 1.292,72, insgesamt somit in Höhe von €
5.272,95 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe. Er habe hierdurch zu lit. a.) das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu lit. b.) das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfung (BP-Bericht vom 19.10.2005) sowie die
sonstige Aktenlage. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt fest, dass
der Beschuldigte gewerblich als Tischler und Vermieter tätig sei und die
erzielten Umsätze der Abgabenbehörde gegenüber nicht
vollständig bzw. gar nicht deklariert habe. In die Jahreserklärung
2002 seien Umsätze aus dem Ein- und Verkauf von Küchen nicht
aufgenommen worden, für das gesamte Jahr 2004 und Jänner bis Mai 2005
seien weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch USt-Vorauszahlungen
geleistet worden. Damit sei der Beschuldigte den grundsätzlichsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Dazu komme, dass ihm in
vorangegangenen Strafverfahren die diesbezüglichen Verpflichtungen
eindringlich vor Augen geführt worden seien. All dies lasse nur den Schluss
zu, dass sich der Beschuldigte zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte und dabei den Eintritt von Abgabenverkürzungen für
gewiss hielt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: es werde die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens beantragt, da eine vorsätzliche Verletzung von
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht vorliege. Bei den angelasteten
Küchenerlösen handle es sich tatsächlich um die Restzahlung einer
einzigen Küche. Diese Restzahlung sei irrtümlich auf das Privatkonto
gebucht worden, sodass dies bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung
nicht aufgefallen sei. Die Anzahlung für diese Küche von €
10.000.-sei der Umsatzsteuer unterzogen und als Erlös bei den
gewerblichen Einkünften erfasst worden. Da alle Mieteinnahmen an die
Salzburger Sparkasse verpfändet seien könnten die Mieter die Mieten
samt Umsatzsteuer mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Bank leisten. Da die
Sparkasse die Mieten mit den Bankverbindlichkeiten aufrechne und die
Umsatzsteuer nicht zur Zahlung auf das Steuerkonto freigebe, sei es dem Bf.
nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuer an das Finanzamt
abzuführen.
Ähnlich verhalte es sich mit der Eigentumswohnung
in der Joseph-Messner-Straße. Diese stehe unter Zwangsverwaltung. Offenbar
habe der Zwangsverwalter die Umsatzsteuer nicht entrichtet, dies sei dem Bf. bis
zur Betriebsprüfung jedoch nicht bekannt gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im Gegenstandsfall wurde im Herbst 2005 bei W.B. eine
Betriebsprüfung durchgeführt, die sich auf die Tischlerei und die
Einkünfte aus Vermietung bezog. Die Prüfungsfeststellungen, die zu
erheblichen Abgabennachforderungen führten, sind im abschließenden
Bericht vom 19.Oktober 2005 festgehalten. Dieser Sachverhalt wurde der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgt ist, d.h. ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
bestanden. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens müssen
genügend Verdachtsgründe für die Verwirklichung des objektiven
Sachverhaltes und für die subjektive Tatseite gegeben sein. Im Verfahren
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die
Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Verdachtes rechtfertigen. Diese Frage ist nach der Aktenlage
eindeutig zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die
bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen die
unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung. Nach Textziffer 2 des
BP-Berichtes wurden Erlöse aus dem Ein- und Verkauf von Küchen in
Höhe von € 14.335,83 nicht erklärt. Dieser Erlös wurde in
die Jahresumsatzsteuererklärung für 2002 nicht aufgenommen, wobei es
keine entscheidende Rolle spielt, ob der Umsatz aus einem oder mehreren
Geschäftsfällen erzielt wurde. Außerdem wurde der Einwand, dass
es sich (lediglich) um eine Restzahlung gehandelt habe, im gesamten
Prüfungsverfahren nicht erhoben.
Aus den BP-Feststellungen ergibt sich weiters, dass
für das gesamte Jahr 2004 und die Monate Jänner bis Mai 2005 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Da
der Bf. seit Jahren unternehmerisch tätig war, ist zu unterstellen, dass er
seine aus dem Umsatzsteuergesetz resultierende Pflichten, wie die Einreichung
von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Vorauszahlungen kannte.
Der Bf. wusste auch, dass in den inkriminierten Zeiträumen Umsätze
getätigt wurden und dass dafür Umsatzsteuer zu entrichten gewesen
wäre. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Bf. eine
Verkürzung von Umsatzsteuer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen für gewiss hielt. Auf der subjektiven
Tatseite kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Täter die
Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will. Es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtungen zur Abgabe der
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine fristgerechte Leistung der
Vorauszahlungen unterbleibt. Daran vermag auch der Einwand der
Pfändung der Mieteinnahmen durch die Bank nichts zu ändern. Faktum
ist, dass der Bf. als Unternehmer die ihm vom Umsatzsteuergesetz auferlegten
Verpflichtungen zu erfüllen hat. Wenn Forderungen zur Abdeckung von
Bankverbindlichkeiten an das Kreditinstitut abgetreten werden oder die Bank ein
Pfandrecht erworben hat, so kann sich dies selbstredend nur auf den Nettobetrag
der Forderung erstrecken. Die der Republik Österreich als
Abgabengläubiger zustehenden Umsatzsteuern sind vom Unternehmer an das
zuständige Finanzamt abzuführen. Wenn die Bank auch die
Umsatzsteuerbeträge gegen die Bankverbindlichkeiten aufrechnet, ist dies
rechtswidrig und hätte dies vom Bf. abgestellt bzw. dem Finanzamt
gegenüber offen gelegt werden müssen. Davon abgesehen hätte der
Bf. selbst für den Fall, dass ihm die Bank keine Beträge zur Zahlung
auf das Steuerkonto freigegeben hat, zumindest Umsatzsteuervoranmeldungen
einreichen und sich damit von der finanzstrafrechtlichen Haftung befreien
können. Dazu war er jederzeit in der Lage, da ihm die Höhe der
monatlichen Mieteinkünfte ja zweifelsohne bekannt sein musste.
Schließlich verweist das Finanzamt zurecht auf den
Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere
Finanzstrafverfahren geführt wurden, die sich ebenfalls auf
Umsatzsteuerverkürzungen bezogen haben. So wurde er zuletzt mit
Strafverfügung vom 9.April 2004 des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2
lit a FinStrG schuldig erkannt, eine Geldstrafe von € 1.200.--
ausgesprochen und ihm damit die umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen
eindringlich vor Augen geführt. Dennoch wurden in den genannten
Zeiträume wiederum weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
entrichtet.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
23. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-S/06
- Stammnummer
- 21563
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF