Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0188-K/02
Beteiligung an Kapitalgesellschaft - Betriebsvermögen des Einzelunternehmers?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-K/02vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Anton PL,FZ, vertreten durch Frau
Mag. Barbara Preimel, Steuerberaterin in Spittal/Drau, gegen die Bescheide des
Finanzamtes CC betreffend Umsatz-und Einkommensteuer 1996 vom 24.3.2000
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgabe und Gutschrift betragen
Umsatzsteuer 1996:
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steuerpflichtiger Umsatz (20%)
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26.896,52 € (370.104,18 S)
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Umsatzsteuer
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5.379,30 € (74.020,84 S)
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Vorsteuer
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-3.683,04 € (-50.679,70 S)
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Zahllast
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1.696,26 € (23.341 S)
Einkommensteuer
1996:
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Einkommen
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32.753,65 € (450.700 S)
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Einkommensteuer
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9.076,32 € (124.892,92 S)
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anrechenbare Lohnsteuer
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-12.906,73 € (-177.600,44 S)
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Einkommensteuervorauszahlung
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-770,33 € (-10.600 S)
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Gutschrift
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-4.600,77 € (-63.308 S)
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Abkürzungen:
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AB
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Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
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BP
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Betriebsprüfung, Betriebsprüfer
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Bw.
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Berufungswerber Anton PL
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FA
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Finanzamt
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FR Transport GmbH
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FR Transport GmbH
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HA
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Hauptakt des Finanzamtes
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JSCH
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JSCH
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LK
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LK
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MN
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MN
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OS
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OS
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PG
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PG
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TZ
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Textziffer
In seiner
Einkommensteuererklärung 1996 erklärte der Berufungswerber
(Bw.)., der seinen Gewinn gemäß
§ 4 Abs 1 EstG ermittelte (TZ 10
BP - Bericht), negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Einzelunternehmer von -147.707 S. Den negativen Einkünften aus
Gewerbebetrieb lag ein geltend gemachter Aufwand wegen Uneinbringlichkeit einer
Forderung von 325.000 S zu Grunde, ferner ein geltend gemachter Aufwand von
28.750 betreffend einen Abgang Finanzanlagen wegen Abtretung seines Anteiles an
der FR TransportgmbH (G+V 1996, Punkt 6).
Im BP- Bericht vom
22.3.2000 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 - 1997 brachte der
Prüfer vor:
TZ 16: Die Anteile an der FR Transport GmbH seien nach
Ansicht der BP kein notwendiges Betriebsvermögen und seien dem
Privatvermögen des Abgabepflichtigen zuzurechnen. Daher setzte das
Finanzamt eine Gewinnerhöhung 1996 von 28.750 S an (siehe auch TZ
18).
TZ 17:1989 habe der Bw. 2 LKW an die FR Transport GmbH
veräußert. Da die Forderung vom Bw. nie eingemahnt worden sei, sei
die Forderung nach 3 Jahren, somit per 31.12.1992
verjährt. Das
Finanzamt buchte daher eine Gewinnerhöhung 1996 von 325.000 S
netto.
TZ 13: Im Zusammenhang mit der vom BP als verjährt
angesehenen Forderung buchte die BP eine Umsatzerhöhung von 325.000
S.
Im Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers betreffend die Prüfung beim Bw. 1995-1997 finden sich
folgende Vermerke des Prüfers:
Vermerk des Prüfers AB 4: Die Beteiligung an der FR
Transport GmbH sei 1991 wertberichtigt worden (vgl. Gewinn- und Verlustrechnung
des Bw. 1996 Punkt 6: 93.750 von 125.000 S), da die GmbH drei Jahre
hintereinander Verluste erwirtschaftet habe. Die Forderung sei nicht
wertberichtigt worden, da Bw. bis 1995 damit gerechnet habe, diesen Betrag zu
erhalten.
1995 habe die FR Transport GmbH als Subunternehmer des Bw.
Leistungen erbracht, die der Bw. in Höhe von 56.000 S honoriert habe (AB
16, Vermerk des Prüfers; Kontrollmitteilung im Akt der FR Transport GmbH,
Konto des Bw. 4570 "Leistungen Subfrächter").
Mit Bescheiden vom 24.
3.2000 (zugestellt am 28.3.2000) betreffend Umsatz-und Einkommensteuer
1996 setzte das Finanzamt die Steuern gemäß den Feststellungen des
BP- Berichtes fest. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Höhe
von 206.043 S angesetzt
(-147.707 S + 325.000 + 28750 S = 206.043 S) (laut TZ 21 BP
- Bericht).
Der Bw. legte am 28.4.2000
(HA 26/1996) Berufung ein:
In der Berufung wurde kein Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt. Der Bw. brachte vor: Der Bw. betreibe seit 1983 ein
Einzelunternehmen in der Branche Güterbeförderung. Er habe sich 1989
an der FR TransportGmbH, die in derselben Branche tätig gewesen sei, zu 50%
beteiligt. Er sei auch deren Geschäftsführer gewesen. 1989 habe er
zwei von drei LKW seines Einzelunternehmens an diese GmbH verkauft (Kaufpreis
390.000 S ohne Ust). 1996 sei er aus der GmbH ausgeschieden. Auf Grund der
schwachen Liquidität der Gesellschaft sei diese nicht in der Lage gewesen,
die Forderung von 390.000 S zu begleichen.
1.) Zum Problem der
Beurteilung der Beteiligung (Vgl.VwGH 22.11.1995,
94/15/0147):Die Beteiligung an der
branchengleichen GmbH habe den Betriebszweck des Einzelunternehmens des Bw.
gefördert.
2.) Zur
Verjährung der Kaufpreisforderung mangels Einmahnung:
Auf Grund der Rechtsidentität bei den handelnden
Personen sei dem Bw. eine Einmahnung auch nicht nötig erschienen (HA
29,45/1996: Unter Rechtsidentität versteht der Bw. den Umstand, dass der
Bw. an der GmbH zu 50% beteiligt und einzeln zeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der Gesellschaft war). In einem Zivilprozess
hätte der Bw. die GmbH vertreten und keine Verjährungseinrede erhoben.
Der Bw. habe sich nicht für die zwangsweise Einbringung seiner Forderung
entschieden, da er an Weiterführung der Gesellschaft interessiert gewesen
sei (vgl. VwGH 16.6.1970, 405/68).
Im Jahresabschluss der GmbH scheine die Forderung zum
Abtretungsstichtag (31.1.1996) immer noch auf.
In der BP- Stellungnahme,
beim Finanzamt eingegangen am 29. September 2000 wurde vorgebracht:
Durch die Beteiligung an der GmbH sei das Einzelunternehmen
nicht wesentlich
gefördert worden. Nur ein
bescheidenerTeil der Aufträge sei
für das Unternehmen des Bw erbracht worden. Die GmbH sei 1995 nur im
Ausmaß von 67.000 S (laut Ab 16 56.000 S netto) für den Bw.
tätig geworden. Das Einzelunternehmen des Bw. habe keine Aufträge der
GmbH erhalten. Über die Zusammenarbeit gebe es keine Verträge.
Zum Problem der Verjährung: Die Forderung, die aus
1989 stamme, sei längst verjährt.
Vom Bw. sei seit Entstehen der Forderung kein Versuch
unternommen worden, diese einzutreiben, es seien keine Zahlungserinnerungen,
Mahnungen oder sonstigen Urgenzen erfolgt.
In der
Gegenäußerung der Vertreterin des Bw. vom (27.10.2000 = HA 41, 42/96)
wurde
vorgebracht:
Die Beteiligung an der GmbH sei notwendiges
Betriebsvermögen des Bw.:
- Der Bw. habe sich nicht mehr selbst um die Aufträge
kümmern müssen, diese seien ihm vom Disponenten der Gesellschaft
zugewiesen worden (Schreiben der Vertreterin des Bw. vom 27.10.2000, S. 3 und
4.= HA 65, 67/96, siehe auch Berufung vom 27.4.00, 2. Seite).
- Es sei Treibstoff in größeren Mengen bestellt
worden für die LKW der GmbH und der Einzelfirmen des Bw. und OS. Dadurch
habe es billigeren Treibstoff für die Einzelfirmen gegeben (HA 42/1996).
Im Schreiben der
Vertreterin des Bw. vom 8.11.2000 wurde vorgebracht:
Zur Aussage des Herrn OS, Herr OS wisse nicht, dass Der Bw.
sein Einzelunternehmen betreibe: Herr OS habe 1990 -1994 den LKW des
Einzelunternehmens des Bw. für Materialtransporte beauftragt (siehe
Ausgangsrechnungen, Lieferscheine 1990 - 1994 = Beilage 1). Das
Einzelunternehmen des Bw. habe den Treibstoff für seinen LKW bei der Fa. OS
(Beilage 1, HA 47/96) bezogen. Im Jahr 1990 habe die FR TransportgmbH
Aufträge an die Einzelfirma des Bw. erteilt (Beilage 2) Laut Konto 30601
hätten die Entgelte, die der Bw. daraus erzielt hat, 35.940 S brutto
betragen.
Als Beilagen zu diesem Schreiben legte die steuerliche
Vertreterin des Bw. Unterlagen, insbesondere Kopien von Rechnungen betreffend
die Geschäftsbeziehung zwischen dem Bw. und Alois OS und zum Teil auch
zwischen dem Bw. und der FR Transport GmbH vor.
Im Schreiben der
Vertreterin der Bw. vom 27.12.2000 brachte diese vor:
Eine Verbindlichkeit sei zu bilanzieren, bis mit Sicherheit
feststehe, dass die Verjährungseinrede tatsächlich erhoben wurde. Dies
gelte auch für Forderungen.
Eine Wertberichtigung sei nicht gerechtfertigt, wenn der
Gläubiger wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes
keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung
setze(16.6.1970,
405/68 = ÖstZB 170, 213).
Dr. PG, ein Beamter des Finanzamtes, habe der Vertreterin
des Bw. gesagt: "Die Forderung hätte bereits in den Jahren vor 1996 als
uneinbringlich ausgebucht werden müssen, es sei keine Wertberichtigung
gebildet worden, dies würde einem Fremdvergleich nicht
entsprechen":
In den Jahresabschlüssen der GmbH bis 31.1.1996
(Insbesondere auch Jahresabschluss zum 31.1.1996) sei die offene Verbindlichkeit
an das Einzelunternehmen des Bw. aus dem Verkauf der LKW bilanziert worden.
Vor dem Ausscheiden des Bw. als Gesellschafter der GmbH im
Jahr 1996 habe die GmbH die Leasingraten für einen LKW nicht mehr bezahlen
können. Da der Bw. dafür persönlich gehaftet habe, seien ihm die
Zahlungsaufforderungen des Leasingunternehmens übermittelt worden. Vor 1996
habe es keine derartigen Mahnungen gegeben.
Im Schreiben der BP vom
20.2.2001 wurde vorgebracht:
Zur
Beteiligung:
a.) Im Zuge der
Prüfung habe der Bw. gesagt, er habe zwei seiner LKW verkauft, weil ihm von
seinem Dienstgeber, der Fa. MN in Villach, nahe gelegt worden sei, die
Tätigkeit als Transportunternehmer einzuschränken.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens sei behauptet worden,
das Einzelunternehmen des Bw. habe sich an der GmbH beteiligt, um eine bessere
Auslastung für seinen Fuhrpark (= 1 LKW) zu erreichen.
b.) Bis zur
Veräußerung sei der Bw. in der Lage gewesen, mit drei LKW zu
disponieren, danach nur noch mit einem und obendrein sei er auf fremde Hilfe
angewiesen.
c.) Der Bw. habe
reichlich Erfahrung im Frächtereigewerbe gehabt, die neu gegründete
GmbH, repräsentiert durch Herrn OS, nicht. Hr OS sei Inhaber eine
Baustofferzeugungsbetriebes gewesen und habe im Rahmen dieses Betriebes
Baustoffe transportiert.
d.) im
Geschäftsleben sei es üblich, dass Leistungen, die ein Unternehmen an
ein anderes Unternehmen erbringt, honoriert werden. Für die
Dispositionstätigkeit der GmbH für den Bw. seien keine Entgelte
verlangt worden.. In den Büchern der GmbH fänden sich keine
Anhaltspunkte für die Disponierungen. Gerade bei der schlechten
wirtschaftlichen Lage der GmbH wären diese Leistungen in Rechnung zu
stellen und gegen die Verbindlichkeit (betreffend Verkauf der LKW ) aufzurechnen
gewesen. Es gebe keine eindeutigen, nach außen zum Ausdruck kommenden und
fremdüblichen Vereinbarungen betreffend die Disponierungen. Es gebe keinen
Hinweis, dass die GmbH etwas für ihre Disponierungen betreffend den LKW des
Bw., der im Betriebsvermögen des Bw. gewesen sei, vom Bw. bekommen habe.
Daher sei nach Ansicht der BP der Bw. nicht glaubhaft.
Daher stünde die Beteiligung im Privatvermögen des Bw.
Zur
Forderungsabschreibung:
a.)Wenn die Beteiligung im Privatvermögen sei, sei auf den 2. Punkt der
Berufung, die Forderungsabschreibung, nicht mehr einzugehen (VwGH 27.4.2000,
98/15/0012).
b.) Die GmbH sei
1989 gegründet worden, die Beteiligung sei bereits 1991 wertberichtigt
worden. Daher sei die GmbH bereits damals in Schwierigkeiten. Daher sei auch die
Forderung bereits damals wertzuberichtigen gewesen:
c.) Es sei
üblich, den Typenschein bis zur Entrichtung des Kaufpreises zur Sicherung
des Zugriffsrechtes auf Fahrzeuge zurückzubehalten.
d.) Zum gesamten
Ablauf der Geschäfte bemerkte die BP: fremdübliche schriftliche
Vereinbarungen fehlten.
Am 13.12.2005
legten der Bw. und seine steuerliche Vertreterin mehrere Ablichtungen vor. Diese
umfassen einerseits dieselben Rechnungskopien, die bereits dem Schreiben der
steuerlichen Vertreterin vom 8.11.2000 beigelegt worden waren. Diesen Rechnungen
ist zu entnehmen, dass es insbesondere 1990 -1994 Transportleistungen des Bw. an
Alois OS gegeben hat. Diesen Rechnungen sind auch Transportleistungen des Bw. an
die FR Transport GmbH im Jahr 1990 zu entnehmen. Diesen Rechnungen sind ferner
auch Lieferungen von Treibstoff durch Alois OS an den Bw. im Zeitraum 1990
- 1994 zu entnehmen.
Zudem legten der Bw. und seine steuerliche Vertreterin
neben der Kopie der Rechnung vom 14.11.1989 über den Verkauf von 2 LKW an
die FR Transport GmbH durch den Bw. auch eine Ablichtung zweier Zahlungsbelege
vor, der zu entnehmen ist, dass die GmbH am 13.2.1990 in Bezug auf diese
Rechnung vom 14.11.1989 einen Teilbetrag von 78.000 S entrichtet
hat.
Ferner legten der Bw. und seine steuerliche Vertreterin
noch Ablichtungen des Kontos "Pauschalwertberichtigungen zu Kundenforderungen"
betreffend die Jahre 1991-1995 vor.
Am 13.12.2005 wurden
Viktor LK, der Bw. und dessen steuerliche Vertreterin
vernommen
Viktor LK gab an (S. 2 der Niederschrift vom 13.12.2005):
Alois OS, Willibald JSCH und zum Teil auch Herr LK selbst hätten für
die Auslastung der Fahrzeuge der FR Transport GmbH gesorgt. Die GmbH habe viele
Transportaufträge von Alois OS erhalten. Zum Teil habe auch der Bw.
Transportaufträge von der GmbH oder dem Einzelunternehmen Alois OS
erhalten. Wenn der Bw. für Alois OS oder die GmbH Transportleistungen
erbracht habe, habe er auch verbilligt auf der Betriebstankstelle der Fa. OS
tanken dürfen (S. 5 der Niederschrift vom 13.12.2005; vgl. auch S. 10,
Aussage des Bw.). Im Zeitraum 1994-1998 habe er immer wieder
Zahlungsschwierigkeiten der FR Transport GmbH festgestellt. Es habe viele
Zahlungsurgenzen gegeben. An Klagen oder Exekutionen könne er sich jedoch
nicht erinnern (S. 6).
Die steuerliche Vertreterin des Bw. gab an (S. 4 der
Niederschrift vom 13.12.2005), dass der Bw. für die GmbH nur jene
Transportleistungen erbracht habe, die mit 20.700 S und 11.160 S brutto 1990
abgegolten worden seien. Der Bw. habe hauptsächlich von Alois OS
Transportaufträge erhalten. Auf Grund seiner unselbstständigen
Tätigkeit sei es für den Bw. auch nicht möglich gewesen, für
sein Fahrzeug die ganze Zeit selber Dispositionen zu treffen. Das sei auch das
Ausschlaggebende für die GmbH - Gründung gewesen. Beide, sowohl
Herr OS, als auch der Bw. hätten die notwendigen Kontakte zu den Baufirmen
gehabt, aber der Bw. hätte dafür nicht die Zeit gehabt
(S.4).
Die Mahnungen der Lieferanten der GmbH gegenüber der
GmbH hätten 1994 oder 1995 begonnen (S. 11).
Der Bw. habe, soweit sie informiert sei, nur
Pauschalwertberichtigungen, nicht aber Einzelwertberichtigungen gebildet. Die
steuerliche Vertreterin legte auch Unterlagen über
Pauschalwertberichtigungen 1991-1995 vor (S. 11).
Der Bw. bestätigte auf Vorhalt durch den Referenten,
dass er, wenn er nicht an der GmbH beteiligt gewesen wäre, auch keine
geschäftliche Verbindung mit Alois OS gehabt hätte (S.4 der
Niederschrift vom 13.12.2005). Er habe für die Dispositionen durch den
Disponenten des Alois OS oder der GmbH nie etwas bezahlt (S. 5). Er habe sich
deshalb an der GmbH beteiligt, weil es Kritik von seinem Dienstgeber gegeben
habe. Er habe die LKW 1989 verkauft, um mehr Zeit für seine nicht
selbstständige Tätigkeit zu haben. Wegen der schleppenden
Zahlungsweise der GmbH habe es dann wieder Probleme mit dem Dienstgeber gegeben,
weshalb er aus der GmbH wieder ausgestiegen sei (S. 7). Zwischen 1989 und 1996
habe er die meiste Zeit nur für seinen Dienstgeber, die Fa. MN gearbeitet.
Er habe deshalb die Überlegung gehabt, sich an der GmbH zu beteiligen, weil
er gedacht habe, die Frächterei mache dann ohnehin die GmbH (S. 8).
Zwischen 1989 und 1996 sei seine Aufgabe in der GmbH gewesen, die
Durchführung der Reparaturen an den Fahrzeugen der GmbH zu organisieren. Er
habe in der Regel keine Zeit gehabt, Kontakte zu den Kunden der GmbH zu halten
(S. 8).
Zu einem Verkaufserlös der GmbH 1994 in Höhe von
434.077 S gab der Bw. an, es habe sich um den Verkauf eines LKW gehandelt. Es
seien insgesamt zwei LKW verkauft worden, weil kein Geld da gewesen sei, die LKW
hätten zu wenig gebracht (S. 10). Er habe im Zeitraum 1989-1996 etwa 1
Stunde Arbeitszeit pro Woche für die GmbH aufgewendet (S. 8,
9).
Die Mahnungen der Lieferanten der GmbH gegenüber
dieser hätten 1994 oder 1995 begonnen. Von Klagen oder Exekutionen gegen
die GmbH wisse er nichts. Er habe nur Leistungsverweigerungen und Mahnungen der
Lieferanten bemerkt, um die GmbH zu Zahlungen zu bewegen (S. 11).
Am 3 1.2006 legte die steuerliche Vertreterin als Beilage
zu ihrem Schreiben vom 31.12.2005 insbesondere eine Umsatzstatistik des Bw.
für 1990-1995 sowie Unterlagen betreffend die Bilanz der FR Transport GmbH
per 31.1.1996 vor.
Als Beilagen zu seinem Schreiben vom 13.2.2006 an das
Finanzamt übermittelte der UFS dem Finanzamt die Unterlagen über seine
Ermittlungen und die Akten der ersten Instanz.
In ihrem Schreiben vom 23.3.2006 zog die steuerliche
Vertreterin des Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und auf mündliche Verhandlung zurück.
Über die Berufung
wurde erwogen:
1.) ergänzende
Feststellungen:
Seit 1983 betreibt der Bw. ein Transportunternehmen als
Einzelunternehmer. Er ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs 1 EStG (Tz 10
BP- Bericht). Zumindest seit 1983 ist er auch Dienstnehmer bei der Fa. MN
(Aussagen des Bw. am 13.12.2006, S. 6). Im Jahr 1989 war der Bw. mit Kritik
seines Dienstgebers konfrontiert. Der Bw. schloss daraus, dass es im Interesse
der Absicherung seines Dienstverhältnisses lag, sein Engagement für
sein Transportunternehmen zu Gunsten seiner nicht selbstständigen
Tätigkeit wesentlich einzuschränken (Aussagen des Bw. am 13.12.2006,
S. 6 und 7).
Der Bw. gründete insbesondere deshalb 1989 mit Alois
OS die FR Transport GmbH. Er und Alois OS beteiligten sich zu je 50 % an dieser
Gesellschaft. Sowohl er selbst als auch Alois OS wurden
Geschäftsführer dieser GmbH. Ebenso deswegen reduzierte der Bw. 1989
den Bestand an LKW, der ihm in seinem Einzelunternehmen zur Verfügung
stand, von drei auf einen LKW. Zwei LKW verkaufte er mit Rechnung vom 14.11.1989
der FR Transport GmbH um 390.000 S + Umsatzsteuer. Die GmbH bezahlte hievon
einen Teilbetrag von 78.000 S am 13.2.1990 (Aussagen des Bw. vom 13.12.05, S.
6,7; Gesellschaftsvertrag der FR Transport GmbH; Bankauszug vom 12.2.1990 samt
Überweisungsbeleg).
Der Bw. erwartete sich von der Gründung der GmbH eine
wesentliche Entlastung von seinen bisherigen Aufgaben als Transportunternehmer.
Infolge der Reduktion seines bisherigen Bestandes an LKW auf ein Drittel des
bisherigen Umfanges rechnete er mit einer weitaus geringeren Arbeitsbelastung
als Einzelunternehmer. Gleichzeitig erwartete er, sich für die GmbH in
weitaus geringerem Ausmaß engagieren zu müssen, als vorher für
sein Einzelunternehmen, da er damit rechnete, dass der zweite Gesellschafter-
Geschäftsführer der GmbH sich zusammen mit dessen Angestellten um die
wichtigsten Aufgaben in der GmbH, insbesondere um die Akquisition von
Aufträgen kümmern werde. Er selbst beabsichtigte, sich im Rahmen der
GmbH um die Organisation der Reparaturen der LKW zu kümmern. Es war
beabsichtigt, diese Reparaturen durch die Fa. MN durchführen zu lassen, bei
der der Bw. angestellt war (Aussagen des Bw. vom 13.12.2005, S. 6- 8).
Weiters erwartete sich der Bw. von der Gründung der
GmbH auch geschäftliche Kontakte für sein ihm verbliebenes,
reduziertes Einzelunternehmen: Er erwartete sich insbesondere Aufträge
für sein Einzelunternehmen entweder von der GmbH oder vom zweiten
Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH, der neben der GmbH ebenso
ein Einzelunternehmen weiter betrieb. Der zweite Gesellschafter der GmbH betrieb
neben der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die GmbH ein Einzelunternehmen
hauptsächlich im Bereich Baustoffhandel, Erdbewegungen und
Brennstoffhandel. Im Rahmen dieser Tätigkeiten setzte er die LKW seines
Einzelunternehmens ein, für Fernfahrten jedoch beauftragte der die FR
Transport GmbH (Aussagen des Zeugen LK vom 13.12.2005, S. 2; Rechnungen des
Alois OS an den Bw. 1990-1994, vorgelegt mit Schreiben der Vertreterin des Bw.
vom 8.11.2000 und am 13.12.2005).
Der Bw. buchte die Beteiligung an der GmbH für die
Jahre ab 1991 als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens seines
Einzelunternehmens (Jahresabschlüsse des Bw. 1991 und 1996).
Nach der Gründung der GmbH im Jahr 1989 betrieben
beide Gesellschafter ihre beiden Einzelunternehmen weiter (Rechnungen des Bw. an
Alois OS und die FR Transport GmbH von 1990 - 1994, Rechnungen des Alois
OS an den Bw. 1990 - 1994, vorgelegt als Beilagen zum Schreiben der
steuerlichen Vertreterin vom 8.11.2000). Alois OS beschäftigte in seinem
Einzelunternehmen einen Disponenten und einen Buchhalter, die auch für die
GmbH tätig wurden. Die Aufgaben des Disponenten für die GmbH bestanden
insbesondere darin, für die Auslastung der Fahrzeuge zu sorgen. Der
Disponent hielt zu diesem Zweck laufenden Kontakt mit potentiellen Auftraggebern
und bemühte sich, von diesen Transportaufträge für die GmbH zu
erlangen. Wurde der GmbH ein Auftrag erteilt, gab er einem Fahrer der GmbH die
Weisung, diesen Auftrag durchzuführen. Manchmal übernahm auch der
Buchhalter des Alois OS, der Zeuge LK, diese Aufgaben des Disponenten. Es kam
auch vor, dass Alois OS selbst diese Aufgaben wahrnahm. Der Bw. kümmerte
sich im Rahmen der GmbH um die Organisation der Reparaturen an den Fahrzeugen
der GmbH, die von seinem Dienstgeber, der Fa. MN, durchgeführt wurden
(Angaben des Zeugen LK am 13.12.2005, S. 2; des Bw. vom 13.12.2005, S.
8).
Wenn die Fahrzeuge der GmbH vollständig ausgelastet
waren, kam es im Jahr 1990 fallweise vor, dass die GmbH den Bw. als
Einzelunternehmer beauftragte, einen Transport durchzuführen. Dafür
erwirtschaftete der Bw. 1990 Entgelte in Höhe von 27.083,33 S (Rechnungen
des Bw. an die FR Transport GmbH vom 2.7. 1990, 2.8.1990, und 2.10.1990,
vorgelegt als Beilagen zum Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 8.11.2000;
Konto Nr. 8000 des Bw. 1990 "Erlöse Frächterei", vorgelegt als Beilage
zum Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 31.12.2005). Auf Grund des
Umstandes, dass Alois OS und der Bw. Gesellschafter und
Geschäftsführer derselben GmbH waren (Aussage des Bw. vom 13.12.2005,
S. 4), entwickelte sich zwischen beiden Herren eine geschäftliche
Beziehung, die zwischen 1990 und 1994 währte. Der Bw. erhielt in diesen
Jahren Aufträge von Alois OS, für diesen Transporte
durchzuführen. Dafür erwirtschaftete der Bw. zwischen 1990 und 1994
folgende Entgelte (Umsatzstatistik des Bw. 1990-1995; Konto des Bw. Nr. 8000
"Erlöse Frächterei" oder "Transporterlöse" 1990, 1991, 1994,
Debitorenkonto in der Buchhaltung des Bw. "OS" 1991, 1994; Kopien des
Rechnungsaugangsbuches 1991-1993) :
|
1990
|
82.200 S
|
1991
|
261.120 S
|
1992
|
91.760 S
|
1993
|
27.420 S
|
1994
|
119.906,58 S
Die Aufträge, die der Bw. insbesondere von Alois OS
und zu einem geringeren Teil (nur 1990) von der FR Transport GmbH erhielt,
verursachten 1990 - 1994 jährlich jeweils 11-65% der gesamten
jährlichen Entgelte, die der Bw. als Einzelunternehmer erwirtschaftete.
Dies zeigt folgende Gegenüberstellung der gesamten Umsätze des Bw. und
der Umsätze, die auf Aufträgen des Alois OS und zum Teil der FR
Transport GmbH beruhen (Umsatzstatistik des Bw. 1990-1995;Konto des Bw. Nr. 8000
"Erlöse Frächterei" oder "Transporterlöse" 1990, 1991, 1994,
Debitorenkonto in der Buchhaltung des Bw. "OS" 1991, 1994; Kopien des
Rechnungsausangsbuches 1991-1993) :
|
Jahr
|
Gesamtumsatz ohne Verkäufe von Anlagevermögen
und ohne Skonti
|
Davon Umsätze, die auf Aufträgen des Alois OS
oder der FR Transport GmbH beruhen
|
Anteil der Umsätze, die auf Aufträgen des Alois
OS und der GmbH beruhen, am Gesamtumsatz
|
1990
|
268.173,73 S
|
109.283,33 (davon 27.083,33 S auf Grund von Aufträgen
der GmbH)
|
40,75 %
|
1991
|
403.220 S
|
261.120 S
|
64,76 %
|
1992
|
224.335 S
|
91.760 S
|
40,9 %
|
1993
|
248.575 S
|
27.420 S
|
11,03 %
|
1994
|
554.031,66 S
|
119.906,58 S
|
21,64 %
1995 erhielt der Bw. keine Aufträge von Alois OS und
der FR Transport GmbH. Er erteilte allerdings in diesem Jahr Aufträge an
Subunternehmer, die für ihn Transportleistungen durchführten.
Dafür hatte er Entgelte von insgesamt 372.265 S zu entrichten. Unter diesen
Subunternehmern war auch die FR Transport GmbH, der er in diesem Jahr Entgelte
in Höhe von 56.000 S zu entrichten hatte (Konto des Bw. 4570 "Leistungen
Subfrächter" 1995, abgelegt im Kontrollmitteilungsakt des Finanzamtes
betreffend die FR Transport GmbH).
Der Bw. bezog von Alois OS in den Jahren 1990 - 1994
verbilligten Treibstoff von dessen Betriebstankstelle (Angaben des Zeugen LK und
des Bw. am 13.12.2006).
Der Bw. als Einzelunternehmer bezog 1990 Diesel von Alois
OS um durchschnittlich 6,58 S netto je l (Rechnungen der Fa. OS an das
Einzelunternehmen des Bw. vom 7.2.1990, 2.4.1990, 11.6.1990, 20.8.1990,
1.10.1990, 17.10.1990, 7.11.1990, 31.12.1990, vorgelegt als Beilagen des
Schreibens der steuerlichen Vertreterin vom 8.11.2000). Im Jahr 1990 betrug der
durchschnittliche Preis für Diesel in der Region des Bw. 7,40 S netto je l
(Schreiben der BP Austria Marketing GmbH vom 8.11.2005). 1990 deckte der Bw.
seinen gesamten Treibstoffaufwand in Höhe von 29.060,50 S durch Lieferungen
der Fa. OS (o.e. Rechnungen der Fa. OS aus dem Jahr 1990, G+V- Rechnung des Bw.
1990).
Der Bw. als Einzelunternehmer bezog 1991 von Alois OS
Diesel um durchschnittlich 6,42 S netto je l (Rechnungen der Fa. OS an den Bw.
vom 24.4.1991, 24.4.1991, 3.6.1991, 25.6., 1.8., 2.9., 7.10., 25.11. und
31.12.1991, vorgelegt als Beilagen des Schreibens der steuerlichen Vertreterin
vom 8.11.2000). Im Jahr 1991 betrug der durchschnittliche Preis für Diesel
in der Region des Bw. 7,28 S netto je l (Schreiben der BP Austria Marketing GmbH
vom 8.11.2005). 1991 deckte der Bw. seinen gesamten Treibstoffaufwand in
Höhe von 30.339 S durch Lieferungen der Fa. OS (die o.e. Rechnungen des OS
aus dem Jahr 1991, G+V- Rechnung des Bw. 1991).
Der Bw. als Einzelunternehmer bezog 1992 von Alois OS
Diesel um durchschnittlich 6,19 S netto je l (Rechnungen der Fa. OS an den Bw.
als Einzelunternehmer vom 23.3., 5.5., 10.6., 27.7. und 10.12.1992 vorgelegt als
Beilagen des Schreibens der steuerlichen Vertreterin vom 8.11.2000). Im Jahr
1992 betrug der durchschnittliche Preis für Diesel in der Region des Bw.
6,66 S netto je l (Schreiben der BP Austria Marketing GmbH vom 8.11.2005). 1992
betrug der gesamte Treibstoffaufwand des Bw. 22.625,65 S. Ein Teilbetrag dieses
Aufwandes von 15.371,40 S rührte von Lieferungen der Fa. OS her (die o.e.
Rechnungen der Fa. OS an den Bw. 1992; G+V- Rechnung des Bw. 1992.
Der Bw. als Einzelunternehmer bezog 1993 von Alois OS
Diesel um durchschnittlich 6,05 S netto je l (Rechnungen der Fa. OS an den Bw.
1993 vom 12.3., 10.5., 23.7., 25.8., 19.10., 22.10. und 31.12.1993 vorgelegt als
Beilagen des Schreibens der steuerlichen Vertreterin vom 8.11.2000). Im Jahr
1993 betrug der durchschnittliche Preis für Diesel in der Region des Bw.
7,27 S netto je l (Schreiben der BP Austria Marketing GmbH vom 8.11.2005). 1993
betrug der gesamte Treibstoffaufwand des Bw. 39.301,26 S. Ein Teil dieses
Aufwandes in Höhe von 24.295,60 S rührte von Lieferungen der Fa. OS
her (die o.e. Rechnungen der Fa. OS aus dem Jahr 1993, G+V Rechnung des Bw.
1993).
Der Bw. als Einzelunternehmer bezog 1994 von der Fa. OS
Diesel um durchschnittlich 6,01 S netto je l (Rechnungen der Fa. OS an den Bw.
1994 vom 14.4. und 26.9.1994 vorgelegt als Beilagen des Schreibens der
steuerlichen Vertreterin vom 8.11.2000). Im Jahr 1994 betrug der
durchschnittliche Preis für Diesel in der Region des Bw. 6,62 S netto je l
(Schreiben der BP Austria Marketing GmbH vom 8.11.2005). 1994 betrug der gesamte
Treibstoffauwand des Bw. 76.532,42 S. Ein Teil dieses Aufwandes in Höhe von
7.295,30 S rührte von Lieferungen der Fa. OS her (die o.e. Rechnungen der
Fa. OS 1994; G+V - Rechnung des Bw. 1994).
In Bezug auf die Rechnung vom 14.11.1989 betreffend den
Verkauf der beiden LKW des Bw. an die FR Transport GmbH leistete die GmbH
lediglich 1990 die o.e. Teilzahlung in Höhe von 78.000 S.
Nachdem die GmbH 1989-1991 nur Verluste erwirtschaftet
hatte, buchte der Bw. für 1991 eine Wertberichtigung der im
Anlagevermögen befindlichen Beteiligung an der GmbH in Höhe von 75%
(93.750 S) der von ihm eingezahlten Stammeinlagen (125.000 S). Er nahm zwischen
1990 und 1993 auch Buchungen betreffend Pauschalwertberichtigungen von
Forderungen ("+" bedeutet Gewinnerhöhung," - "bedeutet
Gewinnminderung) vor:
|
1990
|
+ 1.178 S Auflösung einer
Pauschalwertberichtigung
|
1991
|
+ 985 S Auflösung einer
Pauschalwertberichtigung
|
1992
|
+ 405 S Auflösung einer
Pauschalwertberichtigung
|
1993
|
- 413 S aufwandswirksame Bildung einer
Pauschalwertberichtigung
Es ist nicht feststellbar, dass der Bw. in Bezug auf den
Streitzeitraum 1996 oder auf die Zeit davor jemals Einzelwertberichtigungen von
Forderungen gebucht hat (Angaben der steuerlichen Vertreterin des Bw. vom
13.12.05, S. 11).
Der Bw. rechnete zunächst nicht mit dem Ausfall der
restlichen Forderung betreffend die Rechnung vom 14.11.1989. Auf Grund seiner
50% Beteiligung an der GmbH und des Umstandes, dass er Geschäftsführer
der GmbH war, vertraute er ab 1989 auf die Zahlungswilligkeit der GmbH
(Berufung; Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 27.10.2000, S. 7). Daran
änderte sich auch nichts, als die Verjährungsfrist für diese
Forderung im Jahr 1992 ablief.
Um die Interessen der GmbH zu fördern, klagte er die
Zahlung des Restes seiner Forderung auf Grund dieser Rechnung nie ein
(schrifftliche Erklärung des Alois OS, abgelegt im Akt des Finanzamtes
betreffend die FR Transport GmbH mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom
13.12.2000).
Ab 1994 geriet die GmbH in verstärktem Ausmaß in
Zahlungsschwierigkeiten. Es kam seit damals regelmäßig zu
Zahlungserinnerungen gegenüber der GmbH durch deren Geschäftspartner.
Es kam auch dazu, dass die Geschäftspartner die Erbringung von Leistungen
gegenüber der GmbH davon abhängig machten, dass die GmbH zuvor
Zahlungen leistete. Das Unternehmen, das die Reparaturen der Fahrzeuge der GmbH
durchführte, die Fa. MN, weigerte sich manchmal, einen LKW, den es zur
Reparatur übernommen hatte, nach erfolgter Leistung wieder auszufolgen, bis
die GmbH die Leistung tatsächlich bezahlt hatte. Erstmals 1994 musste die
GmbH einen ihrer LKW wieder verkaufen, um genügend liquide Mittel zur
Begleichung der Ansprüche der Liefereranten zur Verfügung zu haben.
Trotz regelmäßiger Zahlungsurgenzen von Seiten der
Geschäftspartner der GmbH kam es bis zum Ablauf des Streitzeitraumes 1996
nie zur Einbringung von Klagen und Anträgen auf Exekutionsbewilligung gegen
die GmbH wegen nicht bezahlter Rechnungen. Es gelang der GmbH in dieser Zeit
immer, trotz ihrer Liquiditätsprobleme die offenen Rechnungen, wenn auch
mit Verzögerungen, zu bezahlen.
Der erste Hinweis auf unpünktliche Zahlungen der FR
Transport GmbH gegenüber dem Finanzamt datiert aus dem Jahr 1997
(Rückstandsausweis des Finanzamtes gegenüber der FR Transport GmbH vom
9.10.1997; Aussagen des Zeugen LK und des Bw. vom 13.12.2005, S. 6 und 7, 10 und
11).
Auch ab 1994 klagte der Bw. die Bezahlung des Restes seiner
Forderung auf Grund der Rechnung vom 14.11.1989 nicht ein, weil er der in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden GmbH keine zusätzlichen
Schwierigkeiten bereiten wollte.
Bis zum Ablauf des Jahres 1995 war die restliche Forderung
des Bw. auf Grund der Rechnung vom 14.11.1989 gegenüber der FR Tranport
GmbH als immer noch einbringlich anzusehen.
Die GmbH erfasste die restliche Verbindlichkeit
gegenüber dem Bw. auf Grund dieser Rechnung bis zum Jahr 1996 noch in ihrer
Buchhaltung. Erst in ihrem Jahresabschlus per 31.1.1996, den sie im März
1998 beim Finanzamt einreichte, buchte sie diese Verbindlichkeit
gewinnerhöhend aus (Schreiben der Vertreterin des Bw. vom 27.12.2000, S. 4;
Schreiben des Vertreters der FR Transport GmbH vom 7.3.2001; Jahresabschluss der
GmbH per 31.1.1996, Punkt 19 G+V- Rechnung 1996 mit Einlaufstempel vom März
1998).
Auf Grund der schleppenden Zahlungsweise der GmbH
gegenüber der Fa. MN äußerte sein Vorgesetzter bei der Fa. MN,
bei der der Bw. unselbstständig beschäftigt war, Kritik gegenüber
diesem. Er drohte mit dienstrechtlichen Konsequenzen. Der Bw. befürchtete,
er könnte seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn es zum Konkurs der GmbH
kommen sollte (Aussagen des Bw. vom 13.12.2005, S. 7). Dies war für ihn der
wichtigste Grund, im September 1996 seinen Anteil an der GmbH dem zweiten
Gesellschafter abzutreten (Abtretungsvertrag vom 24.9.1996 zwischen dem Bw. und
Alois OS).
Auf Grund der Abtretung seines Anteiles von 50% an der GmbH
im Jahr 1996 erlitt der Bw. 1996 einen Buchverlust in Höhe von 28.750 S
(BP- Bericht, TZ 16, 18). Ab dem Ausscheiden des Bw. aus der GmbH im Jahr 1996
war auch die restliche Forderung des Bw. auf Grund der Rechnung vom 14.11.1989
in Höhe von 325.000 S netto + 20 % Umsatzsteuer uneinbringlich.
Zeitgleich mit der Abtretung der Anteile des Bw. an der
GmbH wurde die GmbH in das Einzelunternehmen des Alois OS mit Wirksamkeit vom
31.1.1996 umgewandelt (Generalversammlungsbeschluss betreffend die FR Transport
GmbH vom 24.9.1996). Über das Vermögen des Alois OS wurde im Jahr 2000
der Konkurs eröffnet.
2.)
Beweiswürdigung:
2.1.) Dass der Bw.
ab 1989, dem Zeitpunkt der Gründung der GmbH, damit rechnete, in der GmbH
lediglich die Organisation der Reparaturen durchzuführen und die
Akquisition von Aufträgen dem zweiten Gesellschafter und dessen
Angestellten zu überlassen, folgt daraus, dass es in den Jahren ab 1989 bis
1996 genauso gekommen ist. Den Angaben des Zeugen LK, deren Richtigkeit nicht
zweifelhaft ist, zufolge war der Bw. nur äußerst selten in den
Geschäftsräumen der GmbH anzutreffen. Die Disposition der Fahrzeuge,
dh die Akquisition von Aufträgen und die Erteilung von Weisungen an die
LKW- Fahrer, Transporte durchzuführen, übernahmen die Angestellten des
Alois OS und dieser selbst (Angaben des Zeugen LK vom 13.12.2005, S. 2). Auch
der Bw. hat angegeben, sich betreffend die GmbH hauptsächlich um die
Reparaturen ihrer Fahrzeuge gekümmert zu haben. Diese betriebliche
Arbeitsteilung zwischen dem Bw. einerseits und dem zweiten Gesellschafter sowie
dessen Angestellten andererseits lässt den Schluss zu, dass der Bw. diese
Arbeitsteilung bereits bei Gründung der GmbH so beabsichtigt hat, da er die
GmbH ja in erster Linie gerade deshalb zusammen mit dem zweiten Gesellschafter
gegründet hat, um mehr Zeit für seinen Dienstgeber zu
haben.
2.2.) Dass der Bw.
sich von Anfang an von der Gründung der GmbH auch die o.e.
geschäftlichen Kontakte mit Alois OS und der GmbH erwartet hat, ist daraus
zu schließen, dass diese Kontakte tatsächlich bereits ab 1990
eingetreten sind: Der Bw. hat 1990-1994 Aufträge von Alois OS und 1990 auch
von der GmbH bekommen (Umsatzstatistik des Bw. 1990-1995).
2.3.) Zur Frage der
Dauer der Einbringlichkeit der restlichen Forderung des Bw. auf Grund des
Verkaufes der beiden LKW laut Rechnung vom 14.11.1989 an die FR Transport
GmbH:
Bis einschließlich 1996 sind trotz verstärkter
Zahlungsprobleme ab 1994 keinerlei Klagen und exekutive Maßnahmen gegen
die FR Transport GmbH feststellbar (Aussagen des Zeugen LK und des Bw. vom
13.12.2005, S. 6,7,10,11). Das Finanzamt setzte erst am 9.10.1997 die erste
Einbringungsmaßnahme gegen die GmbH (Rückstandsausweis vom 9.10.1997
im Einbringungsakt des Finanzamtes betreffend die GmbH). Daraus folgt, dass die
GmbH bis einschließlich 1996 gegenüber allen anderen Gläubigern
ihren Zahlungspflichten, wenn auch mit Verzögerungen, nachgekommen sein
muss. Dies indiziert generell die Einbringlichkeit der Forderungen gegen die
GmbH, somit auch der Forderung des Bw., bis einschließlich
1996.
Da die Verjährungsfrist in Bezug auf diese Forderung
des Bw. gegen die GmbH seit 1992 abgelaufen war, stellt sich auch die Frage der
Zahlungswilligkeit der GmbH seit 1992:
Der Bw. war bis September 1996 Gesellschafter (zu 50%
beteiligt) und Geschäftsführer der GmbH. Er hatte daher bis zu diesem
Zeitpunkt beträchtlichen Einfluss auf die Gestion der GmbH. Bis zumindest
zur Besprechung der Gesellschafter betreffend die Bilanz der GmbH zum Stichtag
31.1.1996 (Zeitpunkt dieser Besprechung: März 1998) hat keiner der
Gesellschafter die Forderungen des jeweils anderen Gesellschafters gegen die
GmbH je bestritten (siehe sogleich unten im nächsten Absatz). Die GmbH hat
die restliche Verbindlichkeit gegenüber dem Bw. von 390.000 S brutto auf
Grund dieser Rechnung vom 14.11.1989 erst in den Um- und Nachbuchungen (diese
erfolgten im März 1998) im Jahresabschluss per 31.1.1996
gewinnerhöhend ausgebucht (Abtretungsvertrag vom 24.9.1996 zwischen dem Bw.
und Alois OS; vgl. schriftliche Erklärung des Alois OS mit Einlaufstempel
des Finanzamtes vom 13.12.2000; Schreiben des steuerlichen Vertreters der GmbH
vom 7.3.2001 im Akt des Finanzamtes betreffend die GmbH; Gewinn- und
Verlustrechnung und Jahresabschluss der GmbH per 31.1.1996 im Akt des
Finanzamtes betreffend die GmbH, Punkt 19 mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom
31.3.1998). Aus diesen Umständen ist auf die Zahlungswilligkeit der GmbH in
Bezug auf die restliche Forderung des Bw. bis zum September 1996, dem Zeitpunkt
des Ausscheidens des Bw. als Gesellschafter dieser GmbH, zu schließen.
Der ehemalige zweite Gesellschafter der GmbH Alois OS
erklärte dem Finanzamt gegenüber im Dezember 2000 (schriftliche
Erklärung des Alois OS mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom 13.12.2000),
er und der Bw. hätten anlässlich der Besprechung für die Bilanz
1996 der GmbH einen Verzicht der Forderungen der Gesellschafter gegen die GmbH
vereinbart. Da diese Bilanz erst im März 1998 beim Finanzamt einlangte, ist
davon auszugehen, dass diese Besprechung und die sich daraus ergebenden Um- und
Nachbuchungen im März 1998 stattgefunden haben. Unabhängig davon, ob
es einen solchen Verzicht wirklich gegeben hat, folgt aus dieser Darstellung,
dass weder Alois OS noch der Bw. vor dieser Bilanzbesprechung die Forderungen
des jeweils anderen Gesellschafters bestritten haben kann.
Sobald der Bw. im September 1996 nicht mehr Gesellschafter
der GmbH war, hatte er keinen Einfluss mehr auf die Gestion dieses Betriebes,
der zum selben Zeitpunkt zu einem Einzelunternehmen des Alois OS umgewandelt
worden ist. Daher gab es ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr für den
Rechtsnachfolger der GmbH Alois OS, die seit 1992 verjährte Restforderung
auf Grund der Rechnung vom 14.11.1989 zu befriedigen. Daher wurde diese
Forderung im Jahr 1996 uneinbringlich.
2.4.) Zur allgemein
gehaltenen Bemerkung des Finanzamtes im Schreiben vom 20.2.2001, wonach
fremdübliche schriftliche Vereinbarungen fehlten: Dass der Verkauf der LKW
nicht auf Grund marktüblicher Vereinbarungen zustande gekommen sein
könnte, ist eine Annahme, für die sich kein Anhaltspunkt in den
gesammelten Beweismitteln findet: Mit Rechnung vom 14.11.1989 hat der Bw. zwei
LKW um 390.000 S + Umsatzsteuer an die GmbH verkauft. Die GmbH leistete in Bezug
auf diese Rechnung eine Teilzahlung von 78.000 S. Insoweit ist kein Hinweis auf
eine mangelnde Fremdüblichkeit erkennbar.
Dass der Bw. seine Forderung nie eingeklagt hat und nie
versucht hat, sie mit den Mitteln des Exekutionsrechtes durchzusetzen, ist zwar
ein Verhalten, welches unter Fremden eher ungewöhnlich ist. Dieses
Verhalten ändert jedoch nichts an der Entstehung der Forderung.
3.) rechtliche
Beurteilung:
3.1.) zur Frage der
Zugehörigkeit der Beteiligung an der GmbH zum
Betriebsvermögen:
Die regelmäßige Geschäftsbeziehung zwischen
Alois OS und dem Bw. 1990 - 1994 stand im ursächlichen Zusammenhang
mit der Beteiligung des Bw. an der GmbH. Daher diente die GmbH auch mittelbar
den betrieblichen Interessen des Bw. Sie gehörte daher zumindest ab 1990
zum Betriebsvermögen des Bw. Im Jahr 1995 führte die GmbH
Transportleistungen für den Betrieb des Bw. durch. Auch dies diente den
betrieblichen Interessen des Bw. Daher gehörte die Beteiligung jedenfalls
bis 1995 zum Betriebsvermögen des Bw. Dass es 1996 keinerlei
Geschäftsbeziehungen zwischen Alois OS und dem Bw. mehr gegeben hat,
ändert nichts daran, dass die Beteiligung weiter im Betriebsvermögen
verblieb, bis der Bw. im September 1996 aus der GmbH aussschied. Durch
bloße Unterlassung des Gebrauches eines Wirtschaftsgutes verliert dieses
nicht seinen Charakter als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens. Daher hat
der Bw. für 1996 zu Recht einen Buchverlust von insgesamt 28.750 S
gebucht.
3.2.) Zur Frage, ob
in Bezug auf die restliche Forderung des Bw. auf Grund der Rechnung vom
14.11.1989 vor dem Jahr 1996 eine Einzelwertberichtigung zu buchen gewesen
wäre:
Der Bw. ermittelt seinen Gewinn gemäß
§ 4
Abs 1 EstG. Er ist daher berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine
Einzelwertberichtigung zu einer Forderung zu buchen. Es ist nicht feststellbar,
dass er vor dem Jahr 1996 jemals Einzelwertberichtigungen zu Forderungen gebucht
hat. Daher konnte die Unterlassung der Buchung einer Einzelwertberichtigung zur
gegenständlichen Forderung in den Jahren vor 1996 jedenfalls nicht gegen
den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verstoßen.
4.)
Bemessungsgrundlagen, Abgabe, Gutschrift
4.1.) Umsatzsteuer
1996:
|
Gesamtbetrag der Entgelte laut FA
|
695.104,18 S
|
Minderung laut UFS
|
-325.000 S
|
Gesamtbetrag der Entgelte laut UFS = steuerpflichtiger
Umsatz (20%) laut UFS
|
26.896,52 € (370.104,18 S)
|
Umsatzsteuer
|
5.379,30 € (74.020,84 S)
|
Vorsteuer
|
-3.683,04 € (-50.679,70 S)
|
Zahllast
|
1.696,26 € (23.341 S)
4.2.
Einkommensteuer 1996:
|
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit
|
|
68.400 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA
|
206.043 S
|
|
Minderung laut UFS
|
-28.750 S
|
|
Minderung laut UFS
|
-325.000 S
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
|
-147.707 S
|
-147.707 S
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
565.185 S
|
|
Werbungskosten
|
-20.160 S
|
|
Werbungskosten
|
-900 S
|
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
544.125 S
|
544.125 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
464.818 S
|
Sonderausgaben
|
52.460 : 4
|
-13.115 S
|
Sonderausgaben
|
|
-1.000 S
|
Einkommen
|
|
450.703 S
|
Einkommen gerundet
|
|
32.753,65 € (450.700 S)
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
138.294 S
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
-8.840 S
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
-5.000 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
118.954 S
|
Steuer sonstige Bezüge
|
|
5.938,92 S
|
Einkommensteuer
|
|
9.076,32 € (124.892,92 S)
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
|
-12.906,73 € (-177.600,44 S)
|
Einkommensteuervorauszahlung
|
|
-770,33 € (-10.600 S)
|
Gutschrift
|
|
-4.600,77 € (-63.308 S)
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-K/02
- Stammnummer
- 21556
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF