Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0406-K/05
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-K/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 13. Juli 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mittels dem Formular
Beih 3 die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D.
rückwirkend ab September 2004.
Anlässlich der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung der Familienbeihilfe für D. wurde vom Finanzamt
Klagenfurt ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 30.06.2005 wurde ein Gesamtgrad der
Behinderung von 30 vH festgestellt. Im Einzelnen lautet das ärztliche
Gutachten:
"Untersuchung am:
2005-06-30 Anamnese: Seit 6 Jahren Behandlung an der Uni Klinik
Graz wegen ADHS, durch die Ritalintherapie gute Verbesserung erreicht, besucht
dzt. die 2 HP nach normalen Lehrplan aber als Integrationskind, ist in Deutsch
3. Mathematik 2. und Englisch 1. Leistungsgruppe. Das Schriftbild ist noch recht
schlecht aber ansonsten keine weiteren Probleme, 2 x jährlich Kontrollen in
G.. Der VSD hat ein gutes Ergebnis keine wesentlichen Einschränkungen bis
auf vermehrtes Schwitzen bei Anstrengung. 2 x jährlich Kontrollen. Von der
Hypospadie her sehr gutes Ergebnis eine prophylaktische Antibiatikatherapie
wegen Pseudomonas notwendig. Funktion u. Form des Penis unauffällig,
Harnkontrollen alle 3 Wochen, vor 2 Jahren wurde eine Psychotherapie bei Dr. K.
durchgeführt.
Behandlung/Therapie: Ritalin 10 mg 1 3/4,
jährliche Kontrollen wegen ADHS, 2 jährliche Kontrollen VSD, 3
wöchentlich Harnproben.
Untersuchungsbefund: kardiopulmonal
kompensiert, eher zarter Bub, ansonsten unauffällig.
Status
psychicus/Entwicklungsstand: freundlich aufgeschlossen, in der
Untersuchungssituation keine wesentliche Hyperaktivität, sehr wortkarg
bezüglich seiner Operationen.
Relevante
Befunde: keine Diagnosen: einfache
Aufmerksamkeitsstörung Richtsatzposition: 582 Gdb: 030 % ICD:
F90.0 Rahmensatzbegründung: Hypospadie Richtsatzposition:
265 Gdb: 010 % ICD: Q54.0 Rahmensatzbegründung keine
Funktionseinschränkung, steigert nicht VSD Richtsatzposition:
328 Gdb: 010% ICD: Q21.0 Rahmensatzbegründung: keine
Funktionseinschränkung, steigert nicht Gesamtgrad der Behinderung:
30 v H voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhalten.
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am
2005-07-08 von L.H., Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie zugestimmt am 2007-07-08 Leitender Arzt: Dr.
A.G..
Das Finanzamt erließ mit 13. Juli 2005 unter Hinweis
auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 einen abweisenden Bescheid.
Gegen diesen Bescheid legte die Bw. mit Schreiben vom 29.
Juli 2005 das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete es wie
folgt:
"Ich finde die Beurteilung von 30 %
Behinderung von L.D., geb. 7.08.1992 nicht gerechtfertigt. Mein Sohn ist ein
Integrationskind, muss jeden Tag Tabletten (Ritalin-Suchtdroge) nehmen, um mit
der Krankheit ADHS zu Recht zu kommen. Dieses Medikament ist mit vielen
Nebenwirkungen und Folgeschäden verbunden - siehe Beipackzettel.
Außerdem muss ich zu Herrn Dr. KA. fahren, der ein Spezialist auf diesem
Gebiet ist. Wegen seines VSD (Herzfehlers) müssen wir auch in die
Herzambulanz zu Kontrolle. Beides ist in G.. Herr Dr. KA. findet auch dass die
erhöhte Kinderbeihilfe gerechtfertigt ist - siehe Befund. Wegen der
Hypospadie müssen wir auch regelmäßige Harnkontrollen machen da
er auch abends eine Tablette (Nitrofurantion) für Pseudomanas nehmen muss
die auch mit Nebenwirkungen verbunden ist - siehe
Beipackzettel.
Ich habe durch seinen Krankheitsverlauf
erhöhte Ausgaben und ersuche sie um nochmalige genaue Prüfung meines
Antrages - da ich bis September 2004 die erhöhte Kinderbeihilfe
bekommen habe und jetzt nicht mehr."
Der Berufung beigelegt war der Befundbericht der
Universitätsklinik für KJG.
Befundbericht: Diagnose nach
DSM-IV, I: 314.01 Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS
vom vorwiegend hyperaktiv-impuliven Typ) V81.20 Schulschwierigkeiten. II
799.90 Diagnose auf Achse II zurückgestellt bei Verdacht auf
Entwicklungsstörung III: operative Versorgung eines VSD April 1993,
St. P. Hypospadie, St. P. HWI IV: 2 - 3 leichte bis mittlere
psychosoziale Belastungsfaktoren V: 70 leichte Symptomatik unter
Therapie
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr
Kollege!
Bezüglich der
Langzeitanamnese verweise ich auf die vorhergehenden Arztbriefe, den letzten vom
19.7.2004.
Zwischenanamnese:
D. besucht nun die 2. Klasse
einer H., leistungsmäßig zeigen sich dzt. keine massiven Probleme
(Leistungsgruppe: Deutsch 3, Mathematik 2, Englisch 1). Die Stimulantientherapie
wurde auf Ritalin 10/7,5/7,5/0 mg erhöht. Unter dieser Dosierung auch
hinsichtlich des Verhaltens ein zufrieden stellendes Ergebnis.
Befunde:
Labor BB, Diff.BB, Elektrolyte,
leber- und Nierenparameter im Normbereich
Procedere:
Ich empfehle die Fortführung
der Stimulantientherapie in der bisherigen Dosierung.
Hinsichtlich der Komplexität
der Erkrankung (Aufmerksamkeitssdefizit-Hyperaktivitätsstörung,
kardiologische Probleme und neurologische Probleme im Sinne von
Koordinationsproblemen und leichten neurologischen Auffälligkeiten),
erscheint die Gewährung einer doppelten Familienbeihilfe als
gerechtfertigt. mit kollegialen Grüßen, OA Dr.
WK."
Aktenkundig ist ein Schreiben des LKH UKG an Dr.
MK. (Kinderarzt). Darin heiß es: "Diagnose: z. n. OP eines
Ventrikelseptumdefektes (März 1993), geringe
Trikuspidalinsuffizienz, St. p. Hypospadie penoscrotalis und Scrotum
bipartituim, St. p. rezidivierenden Harnwegsinfekten.
Sehr geehrter Kollege !
Wir danken für die
Zuweisung. Anamnese: Seit der letzten Kontrolle in unserer Ambulanz sind
von Seiten des Herz-Kreislaufsystems keine Probleme aufgetreten. Aufgrund eines
ADHS nimmt D. weiterhin Ritalin ein.
Befund: Guter AZ, Herzaktion rhythm., normocard,
kein path., Herzgeräusch, Leber und Milz palp. nicht vergrößert,
periphere Pulse, regelrecht tastbar, RR: 105/50.
EKG: SR, HF 87/min, HA +60 , inkompl. RSB mit
Rechtsverspätung in V1, sonst unauffl.
Echokardiographie: situs solitus, bd. Ventrikel
und Vorhöfe normal groß, gute biventrikuläre Funktion. Das IAS
sowie das IVS im Patchbereich dicht. Geringgradige Trikuspidalinsuffizienz mit
einem max. Gradienten von 15 mmHg, die Mitralklappe kompetent. Die
Pulmonalarterie normal weit, mit unauff. Flussverhältnissen. Die
Aortenklappe trikuspid und kompetent, der Aortenbogen frei durchgängig. IVC
und Lebervenen nicht gestaut.
Zusammenfassung: Weiterhin zufrieden stellende
Verhältnisse bei obiger Diagnose."
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. Darin heißt es:
"Untersuchung am:
2005-09-28 im Bundessozialamt Kärnten.
Anamnese:
Ansuchen bei Hyperkinetische
Störung, Ventrikelseptumdefekt (kardial kompensiert ohne wesentliche
Einschränkung) und minimaler Tricuspidalinsuffizienz, sowie Hypospadie
(mehrmals operiert, gutes Ergebnis, lediglich chronische Pseudomonasinfektion
Schwangerschaft, Geburt Sectio, unauffällige frühkindliche
psychomotoirsche Entwicklung, Besuch Kindergarten, Volksschule, H. als
Integrationsschüler (wegen HKS), mittelgute Schulleistungen, wohnt bei
Mutter.
Behandlung: Ritalin,
Antibiotikaprophylaxe.
Untersuchungsbefund:
HNO- und Augenbereich
unauffällig; cardiorespiratorisch kompensiert, Abdomen bland, Nierenlager
frei, Bewegungsapparat unauffällig; Rechtsdominanz, unauffälliger
Muskeltonus, Kraft, Beweglichkeit aller Extremitäten, altersentsprechend,
Zielversuche, AVV unauffällig, ungelenke Feinmotorik, unauffälliges
Gang- und Standbild.
Status Psychicus:
Unaufmerksam, leicht ablenkbar,
impulsiv, durch Ritalin deutlich gebessert.
Relevante vorgelegt
Befunde:
2005-05-23 Cardiologie UG, keine
wesentliche Einschränkung
Diagnose:
Hyperkinetische
Störung
Richtsatzposition: 582 Gdb: 030 %
ICD: F90.0
Rahmensatzbegründung: Hypospadie
Richtsatzposition 265 GdB: 010 %
ICD: Q54.0
Rahmensatzbegründung: steigert
nicht Ventrikelseptumdefekt Richtsatzposition: 328 GdB: 010% ICD:
Q21.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Erstellt am 2005-10-04 von WR.,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
Zugestimmt am
2005-10-06
Leitender Arzt: A.G.
.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2005 wies das
Finanzamt die Berufung ab und verwies in der Begründung darauf, dass nur
ein Grad der Behinderung von 40 vH bescheinigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2005 legte die Bw.
"Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung ein und führte im
Einzelnen aus:
"Ich finde die Beurteilung von 40 %
Behinderung von L.D., geb. 07.08.1992 nicht gerechtfertigt. Mein Sohn ist ein
Integrationskind, muss jeden Tag Tabletten (Ritalin-Suchtdroge) nehmen, um mit
der Krankheit ADHS zu Recht zu kommen. Dieses Medikament ist mit vielen
Nebenwirkungen und Folgeschäden verbunden - siehe Beipackzettel.
Außerdem muss ich zu Herrn Dr. KA. fahren, der ein Spezialist auf diesem
Gebiet ist. Wegen seines VSD (Herzfehlers) müssen wir auch in die
Herzambulanz zur Kontrolle. Beides ist in G.. Herr Dr. KA. findet auch dass die
erhöhte Kinderbeihilfe gerechtfertigt ist - siehe Befund. Wegen der
Hypospadie müssen wir auch regelässige Harnkontrollen machen da er
auch abends eine Tablette (Nitrofurantion) für Pseudomonas nehmen muss die
auch mit Nebenwirkungen verbunden ist - siehe Beipackzettel.
Zusätzlich hat mein Sohn seit längerem
Probleme (seit 2002) mit seiner Patella (Kniescheibe) und musste einige male ins
Umfallkrankenhaus. Der Zustand und die Häufigkeit haben zugenommen das ich
mit einer Physiotherapie beginnen muss und wenn das nicht hilft ist eine
Operation notwendig. Monatliche Kontrollen sind auch im Unfallkrankenhaus
vorgesehen und vom Turnunterricht ist er auch wegen Unfallgefahr
befreit.
Ich habe durch seinen Krankheitsverlauf
erhöhte Ausgaben und ersuche sie um nochmalige genaue Prüfung meines
Antrages."
Aktenkundig ist Schreiben des UK. mit dem Unfallhergang
(Luxatio pattellae dext. Recidivans, non rec. Ipserepos, Behandlung: Anlage
eines Knieimmobilizers, Turnbefreiung).
Kniebefund: "Ausgeprägter
OS-Mulkelverschmächtigung re., nur geringer Patellaverschiebeschmerz,
Apprehensionstest jedoch pos., im Vergl. zur Gegenseite deutl. vermehrter
Q-Winkel. Wahrscheinlich wird eine Tuberositas-Versetzung notwendig sein, dies
jedoch erst nach Epiphysenfugenschluss möglich. Bei anhaltenden Luxationen
bzw. Subluxationen Op. nach Ali Krogius zu erwägen, vorher jedoch intensive
Physiotherapie notwendig (Muskeltraining, hauptsäch. Vastus
medialis)."
Mit Bericht vom 20. Dezember 2005 legte das Finanzamt die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In der Folge ersuchte der unabhängige Finanzsenat das
Bundessozialamt um Stellungnahme zu den oben angeführten Ausführungen
der Bw.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 teilte das
Bundessozialamt mit:
"L.D. wurde am 8.7.2005 von Frau Dr. L.H. Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie untersucht wobei an
Gesundheitsstörungen eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (MDE 30 %),
eine Hyposphadie (MdE 10 %) sowie ein VSD (MdE 10 %) festgestellt wurden und der
Gesamtgrad der Behinderung von 30 % attestiert wurde.
Dagegen richtete sich die erste Berufung der
Kindesmutter woraufhin am 3.10 2005 eine neuerliche fachärztliche
Untersuchung durch Herrn Dr. WR. Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
durchgeführt wurde. Übereinstimmend wurde eine hyperkinetische
Störung (entspricht der einfachen Aufmerksamkeitsstörung) mit 30 %
bewertet, weiters eine Hypospadie mit 10 % und ein Ventrikeslseptumdefekt mit 10
%. Herr Dr. WR. hat der Gesundheitsschädigung 2 und 3 offensichtlich eine
solche Bedeutung zugemessen, dass er zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40
% gekommen war.
Am 29. 10.2005 erlitt das Kind ein
Distorsionstrauma im Bereich des rechten Kniegelenkes mit einer
Kniescheibenluxation, welche sich selbst wieder reponiert hatte. Laut Befund vom
U. datiert mit 29.10.2005 leidet das Kind an einer habituellen Pattellaluxation,
es wurde Muskeltraining zum Aufbau des Oberschenkelmuskels empfohlen (scheint
offensichtlich bis dato nicht durchgeführt worden zu sein !!!). und erst
bei Versagen intensiver Physiotherapie wären operative Maßnahmen ins
Auge zu fassen.
Offensichtlich handelt es sich im Vorlageantrag um
eine Neuerung, da zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Fachärzte Dr.
L.H. und Dr. WR. keine Beschwerden in dieser Richtung erhoben werden konnten,
obwohl die habituelle Patellaluxation bereits vorlag!
Die Einschätzung der
Gesundheitsschädigung hyperkinetische Störung bzw. einfache
Aufmerksamkeitsstörung, Hyposphadie und Ventrikelseptumdefekt entspricht
ihren funktionellen Beeinträchtigungen im Bezug auf das allgemeine
Erwerbsleben.
Bei Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung
hat Dr. WR. offensichtlich den Gesundheitsstörungen 2 und 3 entgegen den
Richtlinien der Richtsatzverordnung (Gesundheitsschädigungen mit einem Grad
der Behinderung von unter 20 sind außer Betracht zu lassen sofern sie im
Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche
Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen) eine steigernde Wirkung
zuerkannt.
Eine habituelle Patellaluxation wie sie
offensichtlich bei L.D. vorliegt ist nach der derzeitigen
Einschätzungspraxis mit 10 % einzuschätzen, und da keine negative
Wechselwirkung im Bezug auf die führende Gesundheitsschädigung besteht
ist eine Steigerungsfähigkeit durch dies Gesundheitsstörung nicht
gegeben, womit sich insgesamt ein Grad der Behinderung von maximal 40 %, falls
man der Einschätzung Dris. WR. folgen will, ergibt."
Der unabhängige Finanzsenat übermittelte die
Stellungnahme des Bundessozialamtes der Bw. mit dem Ersuchen um
Stellungnahme.
Bislang ist eine Stellungnahme der Bw. nicht
eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Verfahrens hat das Finanzamt ein
ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Kärnten eingeholt. In dem
hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom 8. Juli 2005 wurde
festgestellt, dass für D. ein Grad der Behinderung von 30 v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein neuerliches
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefordert. In
der Untersuchung am 28. September 2005 wurde festgestellt, dass für D. ein
Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Dies wurde im Gutachten vom 6.
Oktober 2005 dokumentiert.
Im Berufungsfall wurde der Grad der Behinderung des Sohnes
der Bw. im Hinblick auf die erhöhte Familienbeihilfe nach den
Sachverständigen Dr. L.H. und Dr. WR. zusätzlich von Dr. B.
überprüft. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der
Gesundheitsschädigungen hyperkinetische Störung bzw. einfache
Aufmerksamkeitsstörung, Hypospadie und Ventrikelseptumdefekt ihren
funktionellen Beeinträchtigungen im Bezug auf das allgemeine Erwerbsleben
entspricht. Hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat Dr.
WR. offensichtlich den Gesundheitsstörungen 2 (Anm.: Hypospadie) und 3
(Anm.: Ventrikelseptumdefekt) entgegen den Richtlinien der Richtsatzverordnung
(Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von unter 20 sind
außer Betracht zu lassen sofern sie im Zusammenwirken mit einer anderen
Gesundheitsschädigung keine wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung
verursachen) eine steigernde Wirkung zuerkannt. Was die Patellaluxation
betrifft, ist sie nach der derzeitigen Einschätzungspraxis mit 10 %
einzuschätzen. Da keine negative Wechselwirkung im Bezug auf die
führende Gesundheitsschädigung besteht ist eine
Steigerungsfähigkeit durch diese Gesundheitsstörung nicht gegeben.
Sohin ergibt sich insgesamt ein Grad der Behinderung (selbst wenn man der
Einschätzung Dr. WR. folgt) von maximal 40 %.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 167).
Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln
(keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist
der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Unter Berücksichtigung der schlüssigen
Sachverständigengutachten, die ausführliche Feststellungen über
die Art, das Ausmaß der Leiden von D. enthalten, dass die Gutachten von
einem "Obergutachter" (Dr. B.) unter Berücksichtigung der Vorbringen der
Bw. überprüft wurden, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 40 v H mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Das der Bw. durch die Krankheiten ihres Sohnes erhöhte
Aufwendungen entstehen, mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass
der im Streitfall anzuwendende § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ausschließlich
auf den Grad der Behinderung und nicht auf die finanzielle Belastung
abstellt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
erhöhte Familienbeihilfefreie BeweiswürdigungEinschätzung des Grades der Behinderung durch das Bundessozialamt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-K/05
- Stammnummer
- 21537
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF