Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0256-W/03
Rechnungskriterien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-W/03vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch
LACONIA-TREUHAND Dr. Friedrich & Co KG, Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Währinger Str. 28, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
4/5/10 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 entschieden:
1.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000
wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 bleibt unverändert.
2.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 wird teilweise stattgegeben. Die Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die vorgelegten Rechnungen die formalen
Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 für einen Vorsteuerabzug aufweisen
und ertragsteuerlich Betriebsausgaben darstellen.
Betriebsgegenstand
ist das Bau- und Baunebengewerbe.
Geschäftsführer
(GF) der Bw. war seit 28. Februar 1983 Herr A.
An der
Gesellschaft war im Streitzeitraum lt. Firmenbuch (FN 87665k) folgende
Gesellschafterin beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
Stammeinlage:
|
(%-Anteil)
|
B
|
500.000 S bzw.
36.336,42 €
|
(= 100 %)
Bei der Bw. fand für das Jahr 2000 eine Buch- und
Betriebsprüfung sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2001 gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a.
folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie in
der Niederschrift vom 8. Oktober 2002 ausführlich dargestellt
wurden:
Der
GF der Bw. Herr A habe die Herren L und R (zwei Mieter in seinen
Zinshäusern) mit der Renovierung seiner Mietobjekte beauftragt.Da
diese als Privatpersonen nicht berechtigt gewesen seien Rechnungen mit
Vorsteuerausweis auszustellen, wie dies vom GF der Bw. verlangt worden sei,
seien über die geleisteten Arbeiten Rechnungen von Firmen wie u.a. gelegt
worden.Diese Rechnungen seien vom GF der Bw. bar an die Herren L und R
bezahlt worden, wobei der GF die Einbehaltung einer 10 %igen Provision von
der Nettoverrechnungssumme bestreite (siehe Niederschrift vom 8. Oktober
2002).Nach niederschriftlicher Aussage von Herrn R habe der GF der
Bw. von ihm eine Rechnung mit Umsatzsteuer abverlangt. Deshalb habe der
steuerliche Vertreter von Herrn R Rechnungen unter der Firmenbezeichnung G
ausgestellt. Weiters habe er eine Vollmacht vom steuerlichen Vertreter erhalten,
die ihn berechtigte, Geld vom GF der Bw. für Rechnungen der G zu
kassieren.Von der Netto-Rechnungssumme habe sich der GF der Bw. 10 %
einbehalten, weshalb der Rechnungsbetrag nicht mit dem Auszahlungsbetrag
übereinstimme.Die selbe Art der Abrechnung sei lt. Herrn R betreffend
der Firma E erfolgt.Nach niederschriftlicher Aussage von Herrn L
habe er dem GF der Bw. folgende Firmen unter Vorlage der Firmenbuchauszüge
und Gewerbescheine für Renovierungsarbeiten vermittelt:K C
D Für diese Vermittlung habe Herr L 1 % der Auftragssumme als
Provision nach Bezahlung durch den Kunden ausbezahlt erhalten.Er habe das
Geld vom GF der Bw. erhalten und an die Firmen auf den jeweiligen Baustellen
umgehend weitergegeben.
Zu
Tz. 16 des Bp-Berichtes (Firma K):Mangels Angabe eines Leistungszeitraumes
in den strittigen Rechnungen sei ein Vorsteuerabzug verwehrt worden.Die
Geschäftsanschrift ab 1. September 2000 im Firmenbuch FN 78051m
lautet:K1 und nicht K2.
Zu
Tz. 17a des Bp-Berichtes (Firma C):Mangels richtiger Ausstellungsadresse
in den u.a. Rechnungen sei ein Vorsteuerabzug verwehrt worden.Die
Geschäftsanschrift bis 10. Juni 2001 im Firmenbuch FN 704a
lautet:C2Die Geschäftsanschrift ab 11. Juni 2001 im Firmenbuch
FN 704a lautet:C1
Zu
Tz. 17b des Bp-Berichtes (Firma D):Da es sich bei der
Geschäftsanschrift D1 um eine seit 1. Dezember 1998 an einen Herrn Dd
vermietete Wohnung gehandelt habe, sei mangels richtiger Ausstellungsadresse in
den strittigen Rechnungen ein Vorsteuerabzug verwehrt worden.Herr Dd habe
Poststücke - gerichtet an die Firma D und adressiert an seine Wohnadresse -
erhalten.Die Geschäftsanschrift ab 9. Februar 2001 im Firmenbuch FN
8004b lautet:D1
Zu
Tz. 17c des Bp-Berichtes (Firma E):Da es sich bei der
Geschäftsanschrift E1 (lt. Firmenbuch FN 17883y) um eine im Mai 2001 von
Herrn Ee und seinem Bruder Ef gegründete Gesellschaft, die aber bis dato
keine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe, gehandelt habe, sei die
Abgabenbehörde von gefälschten Rechnungen ausgegangen.
Umfangreiche Erhebungen hätten ergeben, dass die strittigen
Rechnungen von einem Herrn F (Privatperson) gelegt worden seien, der sich
fälschlich als Besitzer der Firma E ausgegeben habe.
Zu
Tz. 17d des Bp-Berichtes (Firma G):Mangels Angabe eines
Leistungszeitraumes und einer falschen Ausstelleradresse in den strittigen
Rechnungen sei ein Vorsteuerabzug verwehrt worden.Die
Geschäftsanschrift der Firma G (ab 18. Juli 2001 Gg.) im Firmenbuch FN
1109a lautet:G1Lt. umfangreichen Erhebungen der Betriebsprüfung
sei aber im Zeitraum vom 1. August 1999 bis 16. Jänner 2002
eine Frau G2 an obiger Adresse wohnhaft
gewesen.
Ertragsteuerlich seien im Jahre 2001
Aufwendungen an die o.a. Subunternehmer i.H.v. 1.366.688 S gem. § 162 BAO
wie folgt nicht anerkannt worden:
|
Firma
|
Tz.
des Bp-Berichtes
|
Nettobetrag
|
20
% USt
|
Bruttobetrag
|
C
|
Tz. 17a
|
295.300
|
59.066
|
354.366
|
D
|
Tz. 17b
|
376.000
|
75.200
|
451.200
|
E
|
Tz. 17c
|
216.000
|
43.200
|
259.200
|
G
|
Tz. 17d
|
251.560
|
50.312
|
301.872
|
Summe:
|
|
1.138.860
|
227.778
|
1.366.638
|
Lt.
Bescheid v. 24.10.2002:
|
|
|
227.778
|
|
Lt.
Bescheid v. 29.11.2002:
|
|
|
|
1.366.668
Das Finanzamt folgte in den Sachbescheiden den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründete diese sowie im Schriftsatz vom 20. November 2002 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 basiere nicht auf einem
Betriebsprüfungsbericht sondern lediglich auf einer Niederschrift vom 8.
Oktober 2002, weshalb dem Bescheid das wesentliche Merkmal der Begründung
fehle, wodurch er lt. Bw. nichtig sei.
Die
Niederschrift umfasse nur stichwortartige Feststellungen angeblicher
Rechnungsmängel.Weiters sei der Bw. die damit zusammenhängenden
Niederschriften von Vernehmungen nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Der
Betriebsprüfungsbericht sowie die Vernehmungsniederschriften seien der Bw.
erst am 6. bzw. am 14. November 2002 zugegangen.
Betreffend
der beanstandeten Rechnung der Firma K , wo ein Vorsteuerabzug i.H.v. 46.520 S
wegen fehlender Angabe des Leistungszeitraumes versagt worden sei, halte die Bw.
fest, dass bei Rechnungen über Bargeschäfte die Angabe eines Datums
genüge und nur dann der Tag der Lieferung oder Leistung besonders
anzuführen sei, wenn das Bargeschäft an einem anderen Tag als aus dem
Datum hervorgeht, durchgeführt worden sei.
Der
Zeitraum der in der Rechnung der Firma K aufgewiesenen Leistung könne durch
Geschäftsunterlagen und Zeugenaussagen nachgewiesen werden.Dieses
Angebot des Nachweises durch den Geschäftsführer (GF) der Bw. sei von
der Betriebsprüfung nicht aufgegriffen worden.
Es
gebe keine Vorschrift, wonach eine Geschäftsadresse nach außen hin zu
kennzeichnen sei und keine polizeiliche Meldepflicht für juristische
Personen.
An
einer Geschäftsadresse könnten auch andere Firmen ihre
Geschäftsadresse haben oder natürliche Personen als Mieter dort
wohnen.Auch der GF der Bw. müsse sich nicht an dieser Adresse
aufhalten.
Die
im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse sei für den
Rechnungsempfänger ein unbeschränktes Beweismittel für die
Richtigkeit der Geschäftsadresse.Sämtliche ausgestellte
Rechnungen würden eine Geschäftsadresse aufweisen, die im Zeitpunkt
der Ausstellung bzw. Leistungserbringung mit der im Firmenbuch aufscheinenden
Geschäftsadresse übereingestimmt habe.
Zu
Tz. 16 des Bp-Berichtes (Firma K):Der fehlende Leistungszeitraum sei kein
gravierender Rechnungsmangel und könnte durch den GF Herrn A klargestellt
werden.Eine Rechnungsberichtigung müsse nicht durch den GF der Firma
K erfolgen.
Zu
Tz. 17 des Bp-Berichtes (Fremdleistungen im Jahre 2001):Herr A habe
keinesfalls die Herren L und R beauftragt, als Privatpersonen für ihn zu
arbeiten und über diese Arbeiten Rechnungen auszustellen.Die Arbeiten
seien von jenen Firmen durchgeführt worden, die sie auch in Rechnung
gestellt hätten.
Zu
Tz. 17a des Bp-Berichtes (Firma C):Die Adresse des Rechnungsausstellers
entspreche jener, die für diesen Zeitraum im Firmenbuch eingetragen gewesen
sei.Die Geschäftsadresse sei nichts weiter, als eine örtlich
existente Anschrift, unter der grundsätzlich eine Kontaktaufnahme zur
Geschäftsleitung möglich sei.Auch der seit Juni 2001 bestehende
Nachsendeauftrag beweise, dass eine Kontaktaufnahme zum Unternehmen möglich
gewesen sei.Entscheidend seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Leistungserstellung bzw. der Rechnungsausstellung.
Zu
Tz. 17b des Bp-Berichtes (Firma D):Der Mieter an der angegebenen
Rechnungsadresse Herr Dd habe sogar niederschriftlich angegeben, dass er von der
Geschäftsadresse der Firma D an seinem Wohnort Kenntnis gehabt
habe.Es sei somit möglich gewesen über diese Adresse
Poststücke an die Firma D weiterleiten zu lassen.Die Adresse des
Rechnungsausstellers entspreche ebenfalls jener, die für diesen Zeitraum im
Firmenbuch eingetragen gewesen sei.Der GF der Bw. habe mehrmals angeboten
den in den Rechnungen fehlenden Leistungszeitraum zu identifizieren.Auch
eine fehlende Meldung bei der Sozialversicherung habe mit einer richtigen oder
unrichtigen Rechnungsausstellung nichts zu tun.Der Bw. könne nicht
Aufgaben der Wirtschafts- und Fremdenpolizei übertragen werden.
Zu
Tz. 17c des Bp-Berichtes (Firma E):Die Behauptung des GF Herrn Ee, dass
die Firma E im Streitzeitraum keine Umsätze getätigt habe, sowie ob
Telefonnummern und Unterschriften oder Firmenkürzel richtig oder falsch
seien, sei für die Bw. unglaubwürdig bzw. unerheblich.Herr F
habe sich lt. Bw. als Eigentümer der Firma E ausgegeben und einen
Firmenbuchauszug vorgelegt, was der Bw. nicht zur Last gelegt werden
dürfe.Der GF der Bw. hatte somit keinerlei Veranlassung an der
Richtigkeit der Rechnungsausstellung zu zweifeln.Da die Firma existierte
und die Leistung erbracht worden sei, könne nicht von gefälschten
Rechnungen gesprochen werden.Es sei nicht Aufgabe des GF der Bw. die
Rechtsverhältnisse der Rechnungsaussteller zu überprüfen.
Zu
Tz. 17d des Bp-Berichtes (Firma G):Auch in diesem Falle sei es lt. Bw.
unerheblich, dass an der Geschäftsadresse eine natürliche Person
gewohnt habe.Auch ein ehemaliger GF könne auftrags der neuen
Geschäftsführung Rechnungen ausstellen.Diese Firma sei vom 21.
April 1998 bis zum 18. Jänner 2002 rechtlich existent und zur Ausstellung
von Rechnungen für durch sie erbrachte Leistungen berechtigt
gewesen.Wäre die Adresse unrichtig gewesen, wäre die
Abgabenbehörde verpflichtet gewesen eine Berichtigung im Firmenbuch zu
bewirken.
Es
sei nicht Aufgabe des Rechnungsempfängers zu kontrollieren, durch welche
Arbeitskräfte die Arbeiten getätigt worden seien und in welchem
Rechtsverhältnis diese Arbeitskräfte zu der die Leistungen
erbringenden und fakturierenden Firma stehen.
Die
beanstandeten Geschäftsadressen der o.a. Firmen seien stets richtig und
rechtsgültig nach außen hin erkennbar gewesen.
Auch
die Abgabenbehörde sei bei der steuerlichen Erfassung der o.a. Firmen von
den Adressen lt. Firmenbuch ausgegangen und habe an deren Richtigkeit nicht
gezweifelt.
Die
Bw. beantrage somit neuerlich die Berücksichtigung der strittigen
Vorsteuern.
Zum
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 führt die Bw.
aus:Die Abgabenbehörde habe fälschlich die 2001 strittigen
Rechnungen mit ihren Bruttobeträgen dem Einkommen hinzugerechnet, obwohl
lt. Steuererklärung nur Nettobeträge erklärt wurden. Es wäre
daher ein Betrag i.H.v. 227.778 S zusätzlich als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen.Die Frage der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben habe
nichts mit den Bestimmungen des UStG über die Formalerfordernisse von
Rechnungen und die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges zu tun. Für den
Betriebsausgabenbegriff komme es auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang
an.§ 162 BAO könne nur dann in Betracht kommen, wenn ein
Scheingeschäft vorläge.Anders als in der Umsatzsteuer
genügt es in der Körperschaftsteuer, dass der Leistungserbringer und
Entgeltempfänger namhaft gemacht werden könne.Auch im Falle
einer Scheinfirma sei ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn eine Feststellung
des Lieferanten möglich sei.
Das Finanzamt
wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2003 als
unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Zu
Tz. 16 des Bp-Berichtes (Firma K):Neben der richtigen Anschrift des
leistenden Unternehmens fehle es auch an der Angabe des Leistungszeitraumes,
dessen Fehlen - entgegen der Ansicht der Bw. - einen wesentlichen
Rechnungsmangel darstelle.Eine Berichtigung dieser Rechnungen sei bis dato
nicht erfolgt.
Zu
Tz. 17a des Bp-Berichtes (Firma C):Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse sei davon auszugehen, dass die Leistung zwar erbracht worden
sei, jedoch nicht von der Firma C, da die vorliegenden Rechnungen weder
Namen/Anschrift des leistenden Unternehmers aufweisen noch Art und Umfang der
Leistung konkret angegeben worden seien (Pauschalrechnungen etc.).Bei der
angegebenen Anschrift handle es sich um die Wohnung eines Herrn H, der dort seit
1. März 2000 wohnhaft gewesen sei. Die strittigen Rechnungen seien im
Zeitraum März bis Juni 2001 ausgestellt worden.Auch sei eine
eventuelle Leistung durch eine Subfirma nicht nachgewiesen worden.
Zu
Tz. 17b des Bp-Berichtes (Firma D):Sämtlichen strittigen Rechnungen
mangle es an der Angabe des Leistungszeitraumes.Da die Firma D nur eine
Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe habe, Subfirmen nicht namhaft
gemacht worden seien, war bei den vorliegenden Rechnungen von Deckungsrechnungen
auszugehen.
Zu
Tz. 17c des Bp-Berichtes (Firma E):Diesbezüglich sei ein
Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung zu versagen gewesen (verwiesen werde
auf die niederschriftliche Aussage des GF der Firma E).
Zu
Tz. 17d des Bp-Berichtes (Firma G):Die Rechnungsausstellung sei per 6.
August 2001 sogar nach amtlicher Löschung des Unternehmens erfolgt, weshalb
davon auszugehen sei, dass nicht das rechnungsausstellende Unternehmen die
Leistungen erbracht habe.
Bis
dato seien keine Beweise erbracht worden, dass die behaupteten Leistungen durch
die rechnungsausstellenden Firmen erbracht worden seien.
Die
Abgabenbehörde gehe daher von Deckungsrechnungen aus, deren Aufgabe es
gewesen sei, die tatsächlich Leistenden und auch den Zahlungsfluss zu
verschleiern.Wer die Beträge tatsächlich übernommen habe
(Barzahlung, Scheckzahlung), habe bis dato nicht aufgeklärt werden
können.Der Hinweis auf eine Eintragung im Firmenbuch reiche
jedenfalls als Nachweis nicht aus.
Mangels
Empfängernennung gem. § 162 BAO seien die erklärten
Betriebsausgaben jedenfalls nicht anzuerkennen
gewesen.
Die Bw. stellte gegen die o.a. Bescheide
einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte
ihr Berufungsbegehren sowie im Schriftsatz vom 8. August 2003 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Das
Finanzamt führe in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht aus, was unter
einer richtigen Geschäftsadresse zu verstehen sei.Für die Bw.
bestehe eine Geschäftsadresse aus einer real existierenden Anschrift, deren
Richtigkeit durch die Firmenbucheintragung nachgewiesen werde.
Zu
Tz. 16 des Bp-Berichtes (Firma K):Zumindest die Rechnung vom 9. Oktober
2000 weise die zum Ausstellungszeitpunkt richtig im Firmenbuch aufscheinende
Geschäftsanschrift auf.
Könne
der Leistungszeitraum identifiziert werden, so saniere dies eine
ungenügende Rechnungsangabe. Dieser Nachweis könne auch vom
Rechnungsempfänger erbracht werden.
Zu
Tz. 17a des Bp-Berichtes (Firma C):Von den 5 beanstandeten Rechnungen
enthalte nur jene vom 12. März 2001 keine Angabe über einen
Leistungszeitraum.Ob die Firma eine gültige Gewerbekonzession gehabt
habe sei steuerlich unerheblich.Auch dass ein Leistungszeitraum erst nach
der Rechnungsausstellung liege, sei weder unzulässig noch stelle dies einen
Rechnungsmangel dar.Die Firma C habe erst im Jahre 2003 (lt. Mitteilung
der Innung der Baumeister von Mai 2003) die Gewerbeberechtigung
(Baumeistergewerbe) ruhend gemeldet.Die Bw. habe daher im Jahre 2000 und
2001 im "guten Glauben" darauf vertrauen dürfen, dass die Firmenanschrift
richtig sei.
Zu
Tz. 17b des Bp-Berichtes (Firma D):Sämtliche Rechnungen seien richtig
ausgestellt worden.
Zu
Tz. 17c des Bp-Berichtes (Firma E):Nach Ansicht der Bw. seien die
Protokollangaben der Firma nicht unbedingt glaubwürdig, Abkürzungen
des Firmenwortlautes seien zulässig und Telefon- oder Kontonummern seien
keine Rechnungsbestandteile.
Zu
Tz. 17d des Bp-Berichtes (Firma G):Der Nachweis der Leistungserbringung
könne mangels Zugriff auf den Leistungsersteller auch vom
Leistungsempfänger erbracht werden. Dies sei stets vom GF der Bw. angeboten
worden.
Das
Finanzamt "vermute" bloß, dass die quittierenden Empfänger nicht die
tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge gewesen
seien.Es sei aber nicht Aufgabe des Zahlenden festzustellen, ob diese
Beträge tatsächlich dem Empfangsberechtigten zugekommen
seien.Ein Betriebsausgabenabzug beim Rechnungsempfänger hänge
nicht davon ab, ob die Abgabenbehörde des Leistungserbringers steuerlich
habhaft werde.Die Beträge seien jedenfalls an bekannte im Firmenbuch
eingetragene Empfänger gezahlt worden.Weiters habe das Finanzamt es
unterlassen die Bruttobeträge durch die Nettobeträge zu ersetzen.
Die
Bw. beantrage daher, sämtliche Vorsteuerbeträge anzuerkennen bzw. den
Betriebsausgabenabzug der betreffenden Rechnungen
zuzulassen.
In der zu einem Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatteten Stellungnahme des Finanzamtes
wurde u.a. ergänzend festgehalten:
Die
Zurechnung der strittigen Rechnungen mit den Bruttobeträgen zum
erklärten Einkommen sei korrekt, da eine verdeckte Ausschüttung mit
dem Bruttobetrag zuzurechnen sei.Verabsäumt sei allerdings worden,
die nicht anerkannte Vorsteuer zu passivieren und den erklärten Verlust
entsprechend zu korrigieren.
Das
Finanzamt gelangt zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall der § 162
BAO nicht Platz greifen kann.
Herr
L habe sich erneut geweigert bekanntzugeben, für welche Bauvorhaben welche
Beträge an ihn von Herrn A ausbezahlt worden seien.
Auch
Herr R habe sich nur mehr an im Jahre 2001 erhaltenen Nettobeträge von
812.000 S erinnern können, wobei hievon noch 10 % von Herrn A einbehalten
worden seien.
Das
Bauvorhaben in Z, sei irrtümlich doppelt erfasst
worden.
In der Gegenäußerung des
steuerlichen Vertreters der Bw. vom 27. Dezember 2005 wurde wie folgt
ergänzend festgehalten:
Die
Herren L und R seien lediglich Inkassanten der jeweiligen bauausführenden
Firmen gewesen.
Da
es sich aus baulicher Sicht vielfach nur um geringfügige Arbeiten gehandelt
habe, seien die Kostenvoranschläge, wie branchenüblich, nur
mündlich besprochen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Firma K: Den Rechnungen der Firma K fehlt die Angabe eines konkreten
Leistungszeitraumes. Die Geschäftsanschrift ab 1. September 2000
lautet: K1 und nicht K2.
b)
Firma C: Den Rechnungen der Firma C fehlt die Angabe der Art und des
Umfanges der Leistungserbringung. Darüber hinaus mangelt es an der
richtigen Ausstelleradresse, da dort bereits seit 1. März 2000 ein
Herr H wohnt, der in keiner behaupteten geschäftlichen Beziehung mit der
Firma C steht. Die Geschäftsanschrift bis 10. Juni 2001
lautet: C2 Die Geschäftsanschrift ab 11. Juni 2001
lautet: C1
c)
Firma D: Den Rechnungen der Firma D fehlt die Angabe der Art und des
Umfanges der Leistungserbringung und des
Leistungszeitraumes. Darüber hinaus mangelt es an der richtigen
Ausstelleradresse, da dort bereits seit 1. Dezember 1998 ein Herr Dd wohnt,
der in keiner behaupteten geschäftlichen Beziehung mit der Firma D
steht. Bei der Geschäftsanschrift D1 hat es sich um eine seit
1. Dezember 1998 an einen Herrn Dd (Mitarbeiter der Firma D von April bis
Oktober 2001) vermietete Wohnung gehandelt. Herr Dd hat Poststücke -
gerichtet an die Firma D und adressiert an seine Wohnadresse - erhalten,
obwohl er in keiner geschäftlichen Beziehung mit der Firma D mehr
stand. Die Geschäftsanschrift ab 9. Februar 2001 lt. Firmenbuch
lautet: D1
d)
Firma E: Den Rechnungen der Firma E fehlt die Angabe der Art und des
Umfanges der Leistungserbringung und des
Leistungszeitraumes. Darüber hinaus mangelt es am richtigen
Firmennamen, da die Rechnungen auf E2 lauten, hingegen das Unternehmen im
Firmenbuch als E eingetragen ist. Da es sich bei der
Geschäftsanschrift E1 um eine im Mai 2001 von Herrn Ee und seinem Bruder Ef
gegründete Gesellschaft, die aber bis dato keine wirtschaftliche
Tätigkeit aufgenommen hat, handelt, ist von gefälschten Rechnungen
auszugehen. Die strittigen Rechnungen sind von Herrn F (Privatperson)
gelegt worden, der sich fälschlich als Besitzer der Firma E ausgegeben
hat.
e)
Firma G: Den Rechnungen der Firma G fehlt die Angabe der Art und des
Umfanges der Leistungserbringung und des
Leistungszeitraumes. Darüber hinaus mangelt es an der richtigen
Ausstelleradresse, da dort bereits seit 1. August 1999 eine Frau G2 wohnt,
die in keiner behaupteten geschäftlichen Beziehung mit der Firma G
steht. Die Geschäftsanschrift der Firma G (ab 18. Juli 2001 Gg.) im
Firmenbuch lautet: G1 Im Zeitraum vom 1. August 1999 bis
16. Jänner 2002 ist jedoch eine Frau G2 an obiger Adresse wohnhaft
gewesen.
f)
Der GF der Bw. Herr A hat die Herren L und R (zwei Mieter in seinen
Zinshäusern) mit der Renovierung seiner Mietobjekte
beauftragt. Diese beiden Personen sind als Leistungserbringer (unter
Verwendung von Subfirmen und angeheuerten Arbeitskräften)
anzusehen. Da diese als Privatpersonen nicht berechtigt waren Rechnungen
mit Vorsteuerausweis auszustellen, wurden über die geleisteten Arbeiten
Rechnungen von verschiedenen Firmen gelegt. Diese Rechnungen sind vom GF
der Bw. bar an die Herren L und R bezahlt worden, die ihrerseits die
Beträge an diversen Firmen bzw. Privaten weitergaben.
g)
Nach niederschriftlicher Aussage von Herrn R hat der GF der Bw. von ihm eine
Rechnung mit Umsatzsteuer abverlangt. Daraufhin hat der steuerliche
Vertreter von Herrn R Rechnungen unter der Firmenbezeichnung G ausgestellt.
Weiters hat er eine Vollmacht vom steuerlichen Vertreter erhalten, die ihn
berechtigte, Geld vom GF der Bw. für Rechnungen der G zu
kassieren.
h)
Die selbe Art der Abrechnung ist lt. Herrn R betreffend der Firma E
erfolgt.
i)
Nach niederschriftlicher Aussage von Herrn L hat er dem GF der Bw. folgende
Firmen unter Vorlage der Firmenbuchauszüge und Gewerbescheine für
Renovierungsarbeiten vermittelt: K C D Für
diese Vermittlung hat Herr L 1 % der Auftragssumme als Provision nach Bezahlung
durch den Kunden ausbezahlt erhalten. Er hat die Rechnungssumme vom GF
der Bw. erhalten und an die Firmen auf den jeweiligen Baustellen umgehend
weitergegeben.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den Geschäftsunterlagen der Bw. sowie den
Erhebungen der Betriebsprüfung und wurden auf Grund folgender Umstände
und Überlegungen getroffen:
zu
a) Dies ist insbesondere folgenden Rechnungen zu entnehmen (alle Beträge in
Schilling): Auch die Geschäftsanschrift ist bereits ab 1. September
2000 auf K1 geändert worden. Dies ist dem Firmenbuch FN 78051m zu
entnehmen.
|
Re-Datum
|
Re-Adresse
des Ausstellers
|
Nettobetrag
(ohne USt)
|
20
% USt (Vorsteuer)
|
Mängel:
|
4.9.2000
|
K2
|
150.000
|
30.000
|
kein
Leistungszeitraum
|
9.10.2000
|
K1
|
82.600
|
16.520
|
kein
Leistungszeitraum
|
=
nicht anerkannte Vorsteuer
|
|
|
46.520
|
|
Summe
Nettobetrag:
|
|
232.600
|
|
zu
b) Dies ergibt sich aus den von der Betriebsprüfung erhobenen und
vorgelegten Rechnungen sowie den örtlichen Erhebungen der
Betriebsprüfung (alle Beträge in Schilling) und ist dem Firmenbuch FN
704a zu entnehmen:
|
Re-Datum
|
Re-Adresse
des Ausstellers
|
Nettobetrag
(ohne USt)
|
20
% USt (Vorsteuer)
|
Mängel:
|
12.3.2001
|
C2
|
120.000
|
24.000
|
kein
Leistungszeitraum kein Leistungsumfang falsche Adresse (Hr. H ist
seit 1.3.2000 Mieter)
|
3.4.2001
|
C2
|
100.000
|
20.000
|
kein
Leistungsumfang falsche Adresse (Hr. H ist seit 1.3.2000
Mieter)
|
17.5.2001
|
C2
|
63.300
|
12.666
|
kein konkreter
Leistungsumfang falsche Adresse (Hr. H ist seit 1.3.2000
Mieter)
|
5.6.2001
|
C2
|
6.000
|
1.200
|
kein konkreter
Leistungsumfang falsche Adresse (Hr. H ist seit 1.3.2000
Mieter)
|
25.6.2001
|
C2 C1
|
6.000
|
1.200
|
kein konkreter
Leistungsumfang falsche Adresse (Hr. H ist seit 1.3.2000
Mieter)
|
=
nicht anerkannte Vorsteuer
|
|
|
59.066
|
|
Summe
Nettobetrag:
|
|
295.300
|
|
zu
c) Dies ergibt sich aus den von der Betriebsprüfung erhobenen und
vorgelegten Rechnungen sowie den örtlichen Erhebungen der
Betriebsprüfung (alle Beträge in Schilling) und ist der Niederschrift
vom 12. April 2002 mit Herrn Dd sowie dem Firmenbuch FN 8004b zu
entnehmen:
|
Re-Datum
|
Re-Adresse
des Ausstellers
|
Nettobetrag
(ohne USt)
|
20
% USt (Vorsteuer)
|
Mängel:
|
3.10.2001
|
D1
|
200.000
|
40.000
|
kein
Leistungszeitraum kein Leistungsumfang falsche Adresse (Hr. Dd ist
seit 1.12.1998 Mieter)
|
5.11.2001
|
D1
|
168.000
|
33.600
|
kein
Leistungszeitraum kein konkreter Leistungsumfang falsche Adresse
(Hr. Dd ist seit 1.12.1998 Mieter)
|
6.11.2001
|
D1
|
8.000
|
1.600
|
kein
Leistungszeitraum kein konkreter Leistungsumfang falsche Adresse
(Hr. Dd ist seit 1.12.1998 Mieter)
|
=
nicht anerkannte Vorsteuer
|
|
|
75.200
|
|
Summe
Nettobetrag:
|
|
376.000
|
|
zu
d) Dies ergibt sich aus den von der Betriebsprüfung erhobenen und
vorgelegten Rechnungen sowie den örtlichen Erhebungen der
Betriebsprüfung (alle Beträge in Schilling) und ist der Niederschrift
vom 20. Juni 2002 mit Herrn Ee sowie dem Firmenbuch FN 17883y zu
entnehmen:
|
Re-Datum
|
Re-Adresse
des Ausstellers
|
Nettobetrag
(ohne USt)
|
20
% USt (Vorsteuer)
|
Mängel:
|
4.9.2001
|
E1
|
6.500
|
1.300
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum Re von Privatperson
|
4.9.2001
|
E1
|
9.000
|
1.800
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum Re von Privatperson
|
4.9.2001
|
E1
|
15.000
|
3.000
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum kein konkreter
Leistungsumfang Re von Privatperson
|
19.9.2001
|
E1
|
27.000
|
5.400
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum kein konkreter
Leistungsumfang Re von Privatperson
|
1.10.2001
|
E1
|
14.000
|
2.800
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum kein konkreter
Leistungsumfang Re von Privatperson
|
8.10.2001
|
E1
|
20.000
|
4.000
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum Re von Privatperson
|
8.10.2001 Kostenvor-anschlag
|
E1
|
19.000
|
3.800
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum Re von Privatperson
|
25.10.2001
|
E1
|
19.000
|
3.800
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum Re von Privatperson
|
25.10.2001
|
E1
|
17.000
|
3.400
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum Re von Privatperson
|
25.10.2001
|
E1
|
3.500
|
700
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum Re von Privatperson
|
25.10.2001
|
E1
|
19.000
|
3.800
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum kein konkreter
Leistungsumfang Re von Privatperson
|
21.12.2001
|
E1
|
12.000
|
2.400
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum kein konkreter
Leistungsumfang Re von Privatperson
|
21.12.2001
|
E1
|
35.000
|
7.000
|
falscher
Firmenname kein Leistungszeitraum kein konkreter
Leistungsumfang Re von Privatperson
|
=
nicht anerkannte Vorsteuer
|
|
|
43.200
|
|
Summe
Nettobetrag:
|
|
216.000
|
|
zu
e) Dies ergibt sich aus den von der Betriebsprüfung erhobenen und
vorgelegten Rechnungen sowie den örtlichen Erhebungen der
Betriebsprüfung (alle Beträge in Schilling) und ist dem Firmenbuch FN
1109a zu entnehmen:
|
Re-Datum
|
Re-Adresse
des Ausstellers
|
Nettobetrag
(ohne USt)
|
20
% USt (Vorsteuer)
|
Mängel:
|
30.3.2001
|
G1
|
700
|
140
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
30.3.2001
|
G1
|
4.200
|
840
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
2.4.2001
|
G1
|
11.000
|
2.200
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
12.4.2001
|
G1
|
20.000
|
4.000
|
kein
Leistungszeitraum
kein konkreter
Leistungsumfang
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
12.4.2001
|
G1
|
5.000
|
1.000
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
20.4.2001
|
G1
|
5.000
|
1.000
|
kein
Leistungszeitraum
kein konkreter
Leistungsumfang
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
24.4.2001
|
G1
|
25.260
|
5.052
|
kein
Leistungszeitraum
kein konkreter
Leistungsumfang
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
10.5.2001
|
G1
|
10.000
|
2.000
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
15.5.2001
|
G1
|
15.000
|
3.000
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
15.5.2001
|
G1
|
10.000
|
2.000
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
23.5.2001
|
G1
|
16.000
|
3.200
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
23.5.2001
|
G1
|
1.500
|
300
|
kein
Leistungszeitraum
kein konkreter
Leistungsumfang
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
23.5.2001
|
G1
|
1.000
|
200
|
kein
Leistungszeitraum
kein konkreter
Leistungsumfang
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
23.5.2001
|
G1
|
14.000
|
2.800
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
23.5.2001
|
G1
|
2.500
|
500
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
23.5.2001
|
G1
|
600
|
120
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
11.6.2001
|
G1
|
17.000
|
3.400
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
25.6.2001
|
G1
|
2.500
|
500
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
25.6.2001
|
G1
|
7.000
|
1.400
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
25.6.2001
|
G1
|
9.000
|
1.800
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
25.6.2001
|
G1
|
2.000
|
400
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
4.7.2001
|
G1
|
20.000
|
4.000
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
9.7.2001
|
G1
|
6.000
|
1.200
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
16.7.2001
|
G1
|
15.000
|
3.000
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
23.7.2001
|
G1
|
19.000
|
3.800
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
2.8.2001
|
G1
|
4.000
|
800
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
2.8.2001
|
G1
|
300
|
60
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
6.8.2001
|
G1
|
8.000
|
1.600
|
kein
Leistungszeitraum
falsche Adresse
(Fr. G2 ist seit 1.8.1999 Mieter)
|
=
nicht anerkannte Vorsteuer
|
|
|
50.312
|
|
Summe
Nettobetrag:
|
|
251.560
|
|
zu
f + i) Dies ist der Niederschrift vom 2. September 2002 mit Herrn L zu
entnehmen.
zu
g + h) Dies ist der Niederschrift vom 10. September 2002 mit Herrn R zu
entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
1.
Umsatzsteuer:
Gem. den
Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur
unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten
Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994
entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die
Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten
Vorsteuerabzug vorbeugt.
§ 12 Abs.
1 UStG 1994 normiert u.a.:
Der
Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen:
1.
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
....
Unabdingbare
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer,
aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem
Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt haben
muss.
Dieselben
strengen Formvorschriften gelten im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd
§ 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994,
2. Aufl., § 12 Anm. 25 und die darin zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 normiert u.a.:
Führt der
Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist.
Diese
Rechnungen müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1.
Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. ....
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
6.
den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann für den jeweiligen Voranmeldungs-
bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, erfolgen. Im Falle einer Rechnungsberichtigung ist der
Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte
Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h. eine rückwirkende
Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.11.1987,
86/13/0204).
Die
Erfordernisse des § 11 UStG 1994 betreffend den Inhalt einer Rechnung haben
somit der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der
Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von
einem Unternehmer erhalten hat, zu dienen.
Im gesamten
Verwaltungsverfahren ist es der Bw. trotz Vorhalt nicht gelungen, die o.a.
zahlreichen Rechnungsmängel zu beheben. Aber auch die Erhebungen der
Abgabenbehörde ergaben keinen Hinweis darauf, dass an den angegebenen
Adressen tatsächlich die strittigen Rechnungsleger zum Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung ansässig waren, weshalb mangels richtiger Adresse des
Rechnungsausstellers ein Vorsteuerabzug aufgrund der o.a. gesetzlichen
Bestimmungen zu versagen ist.
Desweiteren ist
nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der Rechnung die Art und der Umfang der
sonstigen Leistung anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7.6.2001,
99/15/0254). Auch dieses Rechnungsmerkmal ist in den o.a. Rechnungen
nicht erfüllt, da es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass
bei Dienstleistungen genau der Umfang der erbrachten Dienstleistung festgehalten
wird (ein Verweis auf erläuternde Unterlagen, wie Bautagebücher etc.,
findet sich in den o.a. Rechnungen jedenfalls nicht). Auch die lt. steuerlichem
Vertreter nur für größere Bauvorhaben bestehenden
Kostenvoranschläge (vielfach hat es sich um nur geringfügige Arbeiten
gehandelt, die bloß mündlich besprochen wurden) sind als alleiniger
Nachweis für die verrechneten Leistungen unzureichend.
In diesem Sinne
wird in Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117 zu
§ 11 ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen Leistungen
den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen
müssen.
Bezeichnungen
wie Montage Parkettboden, Wohnungsumbau etc. ohne nähere Erläuterung
(oder Hinweis auf andere Unterlagen, wie Verträge etc.), reichen jedenfalls
nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzung gerecht zu werden (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1988, 87/15/0079), insbesondere wenn auf den
beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf bezughabende Verträge,
Arbeitsabrechnungen etc. findet. Der Abgabenbehörde war somit im
gegenständlichen Fall eine Überprüfung der tatsächlich
erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht
möglich.
Die in §
11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale sind
zwingend. Es besteht somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall
fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen.
Die
Abgabenbehörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung
von Rechnungsmängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung
rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.
1.1
Abänderung Umsatzsteuer 2001
Da das o.a. Bauvorhaben Z vom Finanzamt irrtümlich
doppelt erfasst wurde, ist die Vorsteuer für das Jahr 2001 wie folgt zu
berichtigen (BE = Berufungsentscheidung):
|
Vorsteuer lt. Bescheid v. 24.10.2002
|
58.847,30
S
|
Hinzurechnung
(Kostenvoranschlag bei Fa. E durch Bp erfasst)
|
3.800,00
S
|
= Vorsteuer lt. BE
|
62.647,30
S
2.
Körperschaftsteuer
Nach der Definition des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Nur dann, wenn Ausgaben ursächlich und unmittelbar
auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen, stellen sie
Betriebsausgaben dar.
Betriebsausgaben bewirken eine betrieblich veranlasste
Betriebsvermögensverminderung und sind dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des o.a.
Sachverhaltes davon auszugehen, dass die vereinbarten Leistungen, die in den
strittigen Rechnungen an die Bw. verrechnet wurden, tatsächlich erbracht
und auch seitens der Bw. bezahlt wurden (vgl. auch die diesbezüglichen
Aussagen in den o.a. Niederschriften), weshalb die erklärten
Betriebsausgaben voll abzugsfähig sind.
Dass sich der GF dabei "Provisionen" zurückbehielt
(wie es Herr R in der Niederschrift vom 10. September 2002 behauptet hat),
konnte dem Grunde und der Höhe nach für die o.a.
Geschäftsfälle von der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen
werden.
Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer ist daher
für das Jahr 2001 erklärungsgemäß vorzunehmen:
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-W/03
- Stammnummer
- 21533
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF