Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0038-S/06
Berufung betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-S/06vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom 21. Dezember 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 22. November 2005
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund von
Abgabenschulden der Berufungswerberin (Bw) L - in Folge einer
Haftungsinanspruchname gem. § 11 BAO - in Höhe von €
6.896,53 zuzüglich Gebühren und Auslagen für diese Pfändung
von € 75,82, insgesamt somit € 6.972,35, pfändete das Finanzamt
Zell am See mit Bescheid vom 22. November 2005 sämtliche gegenüber der
Fa. P aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Dienstverhältnis)
bestehenden Forderungen. Gleichzeitig wurde die Überweisung dieser
Geldforderung verfügt.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 das Rechtsmittel der
Berufung. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten,
seine Behebung bzw. Aussetzung gemäß
§ 281 BAO
beantragt.
In der
Begründung führte die Bw aus, dass bei richtiger Tatsachenfeststellung
die Abgabenbehörde hätte feststellen können, dass die
Abgabenforderung zum Konkursverfahren unrichtig sei. In Beilage 1 Seite 6 stelle
die Abgabenbehörde selbst fest, dass das Abgabenkonto der Firma Be noch im
Juli 1999 ausgeglichen war.
Zum
Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die Bw aus,
dass die Abgabenbehörde hätte feststellen können, dass das
Finanzstrafverfahren unter Missachtung einfachgesetzlich und
verfassungsgesetzlich garantierter Personenrechte abgeführt wurde (vgl.
Beilage 2), wo beantragte Zeugen nicht gehört und Rechtsbeistand verweigert
wurde, daraus sich für das haftungsbegründende Straferkenntnis analog
§ 477 Abs. 1 Z 5 ZPO wegen Verletzung des Parteiengehörs der
Nichtigkeit verfällt und daher der angefochtene Bescheid zu beheben
sei.
Gleichzeitig
stelle sie den Antrag gem. § 281 Abs. 1 BAO auf Aussetzung der Entscheidung
bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die dort
behängende Beschwerde zur Veranlagung 1996/97.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsentscheidung direkt
dem UFS für Salzburg vorgelegt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der
gegenständliche Pfändungsbescheid bezieht sich auf Umsatzsteuer
für die Zeiträume 08 und 09/2000. Diese Beträge hafteten als
Restbeträge aufgrund der Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Pfändungsbescheides im Betrag von
€ 6.896,53 aus.
Die Bw wurde
für diese Beträge mit Haftungsbescheid gem. § 11 BAO vom 19.
Februar 2003 herangezogen. Über dieses Haftungsverfahren wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Salzburg vom 9. Juli 2003 abgesprochen und wurde der Haftungsbescheid somit
rechtkräftig.
Über das diesem Haftungsbescheid zugrunde
liegende Finanzstrafverfahren wurde mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als
Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 12. Dezember 2002 rechtskräftig
abgesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 65
Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen
des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
§ 71 Abs.
1 erster Satz AbgEO lautet:
Die
gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach
Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme
auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Dem Vorbringen
in der Berufung wonach die Abgabenforderung zum Konkursverfahren unrichtig sei,
ist entgegen zu halten, dass die gegenständlichen Abgaben sowohl den
Feststellungen des Finanzstrafverfahrens wie auch dem Haftungsverfahren (§
11 BAO) zugrunde gelegt wurden. Diese gegenständlichen Abgaben hafteten zum
Zeitpunkt des nunmehr angefochtenen Pfändungsbescheides nach wie vor aus,
sodass eine Unrichtigkeit, die seitens der Bw nicht weiter erläutert wird,
nicht erkennbar ist. Ebenso wenig ist nachvollziehbar wenn die Bw in
diesem Zusammenhang ausführt, dass das Abgabenkonto der Firma Be noch im
Juli 1999 ausgeglichen war, da es sich bei den gegenständlichen Abgaben
(die offen geblieben sind) um Umsatzsteuer für den Zeitraum 08 und 09/2000
handelt. Eine Rechtswidrigkeit des nunmehr bekämpften Bescheides ergibt
sich daraus daher nicht.
Insofern die
Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Finanzstrafverfahrens vorgebracht wird ist
auf die rechtskräftige Entscheidung des Berufungssenates vom 12. Dezember
2002, GZ. 558/1-5/02, zu verweisen. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 291
BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Entscheidung kann
daher nur mit Beschwerde an die Höchstgerichte (Verwaltungs - und
Verfassungsgerichtshof) bekämpft werden. Im gegenständlichen
Pfändungsverfahren können derartige Einwendungen gegen den
Grundlagenbescheid nicht mit Erfolg vorgebracht werden.
Der Antrag auf
Aussetzung gem. § 281 BAO geht ebenfalls ins Leere, da dem
gegenständlichen Pfändungsbescheid keine Abgaben aus dem Jahr 1996/97
(nämlich Körperschaftsteuer) zugrunde liegen.
Der nunmehr
angefochtene Pfändungs - und Überweisungsbescheid vom 22.
November 2005 ist somit im Sinne der oben angeführten Bestimmungen nach den
§§ 65 und 71 AbgEO zu Recht ergangen.
Da durch die
Berufung eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides nicht aufgezeigt
wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-S/06
- Stammnummer
- 21515
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF