Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2106-W/05
Investitionszuwachsprämie und Gebäudeteile (Fenster, Türen etc.)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2106-W/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Wien, vertreten durch Hannes
Folterbauer, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, 1010 Wien,
Spiegelgasse 21, vom 8. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 11. August 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung vom 21. September
2005 abgeändert und die Investitionszuwachsprämie mit
€ 1.184,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), die in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft in einem angemieteten Gebäude eine Apotheke betreibt,
beantragte für das Jahr 2003 die Berücksichtigung einer
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 7.502,00. Die Bw
ging dabei von Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter in Höhe von € 75.980,00 aus.
Eine Überprüfung durch das Finanzamt ergab, dass
sich dieser Betrag von € 75.980,00 aus folgenden Teilbeträgen
zusammensetzt:
Rechnung
vom 12. Oktober 2003: 4 Fensterelemente verzinkt und einbrenn-lackiert mit
Isolierglas geliefert (€ 20.800,00)
Rechnung
vom 12. Oktober 2003: 10 Sessel bzw. Drehstühle
(€ 12.800,00)
Rechnung
vom 12. November 2003: 1 Geschäftseingangstüre mit
Öffnungsautomatik, Ausführung in Aluminium mit Isolierglas geliefert
und eingebaut (€ 12.800,00)
Rechnung
vom 12. November 2003: Tischlerarbeiten - Kellerstiege mit Laminat belegt,
Unterbau neu aufgerichtet, Instandsetzung und Sanierung von 5 Innentüren,
teilweise mit neuer Einglasung mit Zier-Ätzglasscheiben, 20 qm
Dekorspanplatte mit Verleistung für Fächer und Rückwandabdeckung,
Maler- und Lasierungsarbeiten bei den Holzteilen, den Tüten und am
Treppenabgang, Fertigung und Montage diverser Einbaukästen sowie
Fensterinstandsetzungen und Neuanstriche inkl. Arbeitszeit und Material
(€ 22.980,00)
Rechnung
vom 12. Dezember 2003: diverse Sanitär- und Heizungsinstallationen
(€ 6.600,00)
Abweichend von der
Erklärung setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.
August 2005 die Investitionszuwachsprämie lediglich mit
€ 3.482,00 fest. Begründend verwies es darauf, dass es sich bei
Sanitär- und Heizungsinstallationen, Türen und Fenstern um nicht
prämienbegünstigte Gebäudebestandteile handle. Die
Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter seien
deshalb auf € 35.780,00 zu vermindern (Anm.:
Im Ergebnis wurden die beiden Rechnungen
betreffend die 10 Sessel bzw. Drehstühle und die Tischlerarbeiten
anerkannt).
In der Berufung vom 8. September 2005 brachte die Bw vor,
dass Türen und Fenster keine fixen Gebäudebestandteile darstellen. Die
beantragte Investitionsprämie sei daher in voller Höhe zu
gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2005 wurde
die Investitionszuwachsprämie nunmehr mit € 1.184,00 festgesetzt.
In der Begründung heißt es, dass gemäß
§ 108e
Abs. 2 EStG 1988 "Gebäude" als prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ausgeschlossen seien. Bei "Gebäudeinvestitionen" sei
es unerheblich, ob diese dem Wirtschaftsgut "Gebäude" zuzurechnen oder als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen seien. Für Mieterinvestitionen
stehe daher ebensowenig eine Investitionszuwachsprämie zu wie für
Investitionen des Eigentümers in sein Gebäude. Zusätzlich zum
angefochtenen Bescheid seien deshalb auch die "Tischlerarbeiten" laut Rechnung
vom 12. November 2003 auszuscheiden. Die Investitionszuwachsprämie
könne deshalb nur von den angeschafften Sesseln bzw. Drehstühlen laut
Rechnung vom 12. Oktober 2003 in Höhe von € 12.800,00,
abzüglich der durchschnittlichen Investitionen der Jahre 2000 bis 2002 in
Höhe von € 960,00, demnach im Ausmaß von 10 % von
€ 11.840,00, zuerkannt werden.
Im Vorlageantrag vom 24. Oktober 2005 brachte die Bw vor,
dass in der Rechnung vom 12. November 2003 betreffend "Tischlerarbeiten"
überwiegend körperliche Wirtschaftsgüter enthalten seien:
Türen, Einbaukästen, Regale etc. Dies bedeute, dass es nicht im Sinne
des Gesetzgebers sein könne, dass die gesamte Rechnung nicht als Grundlage
für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie herangezogen werde.
Es werde deshalb beantragt, die Investitonszuwachsprämie "im Sinne der
Berufung vorzuschreiben".
Das Finanzamt legte diese Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor. Ein Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 3. Februar 2006, der im Wesentlichen die Rechnung vom 12.
November 2003 ("Tischlerarbeiten") betraf, wurde von der Bw innerhalb der
gewährten Frist von vier Wochen nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Nach Abs. 2 sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen neben anderen taxativ aufgezählten
Wirtschaftsgütern auch Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e,
Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Dabei hat die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt
bzw. ob eine Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben
betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut
darstellt, ausschließlich nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu
erfolgen (laut VwGH 1.3.1983, 82/14/0156, die Auffassung einer Mehrheit
urteilsfähiger - vernünftig denkender - persönlich unbeteiligter
und verständiger Menschen). Auf die bewertungsrechtliche Sicht, aber auch
auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Abgrenzung
beweglicher und unbeweglicher Sachen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht
ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist
es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und damit als unbeweglich
anzusehen. Allerdings spielt bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen
die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur
eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und
ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute
Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes
und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (vgl.
VwGH 11.6.1965, 316/65).
Im konkreten Fall hat die Bw, die wie schon dargelegt in
einem angemieteten Gebäude eine Apotheke betreibt, im Jahre 2003
Investitionen getätigt, die unbestritten in einem gewissen Zusammenhang mit
dem angemieteten Gebäude stehen. Diesbezüglich hat das Finanzamt schon
in der Berufungsvorentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch bei
"Mieterinvestitionen" zu prüfen ist, ob es sich dabei um Aufwendungen auf
ein Gebäude handelt (vgl. Atzmüller, Mieterinvestitionen: Gebäude
oder doch nicht? - Eine Replik Investitionszuwachsprämie, SWK 2005, S
357).
Bei den gegenständlichen Aufwendungen handelt es sich
zum einen um solche für Fenster (Rechnung vom 12. Oktober 2003:
€ 20.800,00), Geschäftseingangstür (Rechnung vom 12.
November 2003: € 12.800,00) sowie diverse Sanitär- und
Heizungsinstallationen (Rechnung vom 12. Dezember 2003:
€ 6.600,00).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist es
unbestreitbar, dass es sich dabei um Gebäudebestandteile handelt. Alle nach
der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile sind, auch wenn sie ohne
Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem
Gebäude gelöst werden können, als nicht selbständig
bewertbar anzusehen (vgl. Grabner, Die Abgrenzung von beweglichen und
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des § 8 EStG 1972 in der
Rechtsprechung des VwGH, ÖStZ 1983, 143). So hat der VwGH etwa Fenster und
Türen, ja sogar Türbeschläge als Teil des Gebäudes angesehen
(vgl. VwGH 18.9.1964, 1226/63). Auch betreffend Sanitär- und
Heizungsinstallationen hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass es sich dabei
um Gebäudebestandteile handelt (vgl. neben Grabner auch
Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 8, Tz 8.2 und die dort wiedergegebene
Judikatur).
Was zum anderen die Rechnung vom 12. November 2003
betreffend "Tischlerarbeiten" anbelangt, hat die Bw im Vorlageantrag vom 24.
Oktober 2005 bemängelt, dass darin überwiegend körperliche
Wirtschaftsgüter (nämlich Türen, Einbaukästen, Regale etc.)
enthalten seien, weshalb es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, die
gesamte Rechnung nicht als Grundlage für die Berechnung der
Investitionszuwachsprämie heranzuziehen. Der unabhängige Finanzsenat
hat diesbezüglich die Bw mit dem Schreiben vom 3. Februar 2006 darauf
hingewiesen, dass in dieser Rechnung zu einem Großteil Positionen
enthalten sind, die eindeutig nach der Rechtsprechung des VwGH als
Gebäudeinvestitionen anzusehen sind (Kellerstiege mit Laminat belegt,
Unterbau neu aufgerichtet, Instandsetzung und Sanierung von 5 Innentüren,
Maler- und Lasierungsarbeiten bei den Holzteilen, den Türen und am
Treppenabgang, Fensterinstandsetzungen und Neuanstriche). Lediglich in Bezug auf
die in dieser Rechnung enthaltenen Positionen Einbaukästen bzw. Regale
vertrat der unabhängige Finanzsenat in Anlehnung an die Rechtsprechung des
VwGH (vgl. wiederum Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 8, Tz 8.3) die
Ansicht, dass es sich dabei um keine Gebäudebestandteile handle, wobei aber
die Bw darauf hingewiesen wurde, dass eine Voraussetzung für die
Anerkennung als prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sei, dass die
jeweiligen Anschaffungskosten nachgewiesen werden. Die Bw wurde deshalb in
diesem Sinne um Vorlage einer neuen bzw. "berichtigten" Rechnung ersucht, aus
der sich diese beiden Positionen betragsmäßig ergeben. Diesem
Ersuchen ist die Bw nicht nachgekommen. Da es sich bei der
Investitionszuwachsprämie um eine abgabenrechtliche Begünstigung
handelt, bei der es Aufgabe der Partei ist, sämtliche Voraussetzungen
einwandfrei nachzuweisen, können auch diese beiden (betragsmäßig
sicherlich geringen) Aufwandspositionen nicht für die Berechnung der
Investitionszuwachsprämie herangezogen werden.
Wie in der Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2005
kann deshalb nur die Rechnung vom 12. Oktober 2003 betreffend die Anschaffung
von 10 Sesseln bzw. Drehstühlen im Betrag von € 12.800,00 als
Basis für die Investitionszuwachsprämie anerkannt werden.
Wien, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2106-W/05
- Stammnummer
- 21513
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF