Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0870-L/05
Dauer der Vorbereitungszeit für die Studienberechtigungsprüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0870-L/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch xx, vom
31. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
3. Mai 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2003
bis 29. Februar 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Oktober 2004 erhielt die Berufungswerberin vom Finanzamt
eine Mitteilung, der unter anderem zu entnehmen war, dass für ihren Sohn B
im Zeitraum Februar 2002 bis Juni 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe. In der Folge brachte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin
eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe ein, in der sinngemäß
ausgeführt wurde, dass die Berufungswerberin auch für die Zeit vom
1.9.2003 bis 30.6.2004 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Sohn B aus folgenden Gründen gestellt habe: Nach Ableistung
des Präsenzdienstes am 31.8.2003 hätte der Sohn einen Antrag auf
Zulassung zur Studienberechtigung für Rechtswissenschaften gestellt. Es sei
ihm mitgeteilt worden, dass neben anderen Voraussetzungen (abgeschlossene Lehre)
zusätzlich eine berufliche oder außerberufliche Vorbildung für
Rechtswissenschaften Voraussetzung zur Zulassung sei. Er habe daher sofort an
der Universität als außerordentlicher Hörer inskribiert, um
seine Berufsausbildung nach dem Präsenzdienst fortzusetzen. Innerhalb der
vorgeschriebenen Zeit habe er eine Prüfung in Staatskirchenrecht abgelegt
und in weiterer Folge alle Voraussetzungen in der vorgesehenen Zeit
erfüllt, um mit Bescheid vom 21.6.2004 zur Studienberechtigungsprüfung
zugelassen zu werden. Er hätte daher sofort nach Ableistung des
Präsenzdienstes seine Berufsausbildung fortgesetzt, sodass der
Berufungswerberin auch für diese Zeit die Familienbeihilfe zustehe.
In der Folge wurde auch das Studienberechtigungszeugnis vom
15.3.2005 vorgelegt sowie eine Studienbestätigung vom 8.4.2005 als
ordentlich Studierender des Diplomstudiums Rechtswissenschaften.
Daraufhin erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit
dem der Antrag auf Familienbeihilfe für den Sohn B für den Zeitraum
1.9.2003 bis 29.2.2004 abgewiesen wurde, für die Zeit ab 1.3.2004 wurde die
Familienbeihilfe gewährt. Begründet wurde dies damit, dass die
Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als
Zeit der Berufsausbildung gelte, wobei als Vorbereitungszeit maximal zwei
Semester gewährt würden. Da der Sohn die
Studienberechtigungsprüfung am 15.3.2005 abgeschlossen habe, könne die
Familienbeihilfe ab Beginn des Sommersemesters 2004 (März 2004)
gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht, in der
zunächst mangelhafte und unrichtige Tatsachenfeststellung eingewendet
wurde: Die Erstbehörde hätte nicht festgestellt, dass der Sohn bereits
nach Ableistung des Präsenzdienstes am 31.8.2003 einen Antrag auf Zulassung
zur Studienberechtigung gestellt habe, dass zusätzliche Voraussetzung
hiefür eine berufliche oder außerberufliche Vorbildung für
Rechtswissenschaften sei, und er sofort als außerordentlicher Hörer
inskribiert habe, um diese Berufsausbildung fortzusetzen. Es fehle ferner die
Feststellung, dass B innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Prüfung aus
Staatskirchenrecht abgelegt habe und in weiterer Folge alle Voraussetzungen in
der vorgesehenen Zeit erfüllt habe, um zur Studienberechtigungsprüfung
zugelassen zu werden. Auf Grund des Studienberechtigungszeugnisses sei der Sohn
vom außerordentlichen Hörer zum ordentlichen Hörer mutiert und
es werden ihm alle Prüfungen, die er als außerordentlicher Hörer
abgelegt hat, bei seinem Diplomstudium angerechnet. Diese Feststellung sei
wesentlich, da sich daraus ergebe, dass der Sohn einerseits die Berufsausbildung
zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Präsenzdienst fortgesetzt
habe und diese Ausbildung andererseits auch erfolgreich war. Weiters wurde
unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet: Es bestehe grundsätzlich
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese
für einen Beruf ausgebildet werden und die Berufsausbildung zum
frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes
begonnen oder fortgesetzt wird. Dies treffe auf den Sohn zu, da er ohne Verzug
an der Universität inskribiert habe, nach Erfüllung der
Voraussetzungen zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde und durch
Ablegung dieser Prüfung am 15.3.2005 ordentlicher Student wurde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin im Vorlageantrag die bisherigen Ausführungen
vollinhaltlich aufrecht und führte ergänzend aus, dass
Berufsausbildung dadurch charakterisiert werde, dass ein volljähriges Kind
ohne Verzug damit fortfahre. Diese Voraussetzung hätte der Sohn
erfüllt. Er hätte, um die Zulassung zu erlangen, juristische
Kenntnisse erwerben müssen. Diese hätte er durch Ablegung von
Prüfungen als außerordentlicher Student erworben. Es wäre eine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn man einem Maturanten, der nach
Ableistung des Präsenzdienstes ein Studium beginnt, ohne weitere
Prüfung die Familienbeihilfe bis zum 26. Lebensjahr ohne Unterbrechung
gewähren würde, nicht jedoch jemanden, der nach einer abgeschlossenen
Lehre ein Studium beginnt. Die Republik Österreich hätte sich
letztlich im gegenständlichen Fall ohnehin durch teilweisen Wegfall der
Familienbeihilfe in der Lehr- und Gesellenzeit eine nicht unbeträchtliche
Summe erspart. Ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen hätte den
Bildungserfolg beim Sohn eintreten lassen, der durch das bereits vorgelegte
Studienberechtigungszeugnis auch nachgewiesen sei. Es lägen daher die
Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe auch im Berufungszeitraum
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben
für die Ausbildung einhalten.
Der Begriff der
"Berufausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100)
sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Entscheidend ist jedoch auch
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen, das
sich insbesondere im Ablegen der vorgeschriebenen Prüfungen innerhalb
angemessener Zeit äußert (VwGH 26.6.2002, 98/13/0042, u.a.).
Konkrete Ausführungen
betreffend die Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung treffen lediglich
die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967: Deren
Abschnitt 02.01 Z 10 ist zu entnehmen, dass die Vorbereitungszeit für
die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung
gilt, wobei jedoch - je nach Anzahl der zu absolvierenden
Prüfungsfächer - maximal zwei Semester als Berufsausbildung
gewährt werden.
Unbestrittenermaßen hat
der Sohn der Berufungswerberberin unmittelbar nach Ableistung des
Präsenzdienstes im Wintersemster 2003/2004 mit der Vorbereitung für
die Studienberechtigungsprüfung begonnen, wurde mit Bescheid vom Juni 2004
zur Prüfung zugelassen und hat diese Prüfung schließlich im
März 2005 abgelegt, sodass er ab dem Sommersemester 2005 als ordentlich
Studierender mit dem Studium der Rechtswissenschaften beginnen konnte. Mit dem
positiven Prüfungsabschluss zeigt sich zweifellos ein grundsätzlich
ernstliches Bemühen um den Studienfortgang, entscheidungswesentlich ist
jedoch auch, inwieweit in zeitlicher Hinsicht Berufsausbildung bis zur Ablegung
dieser Prüfung vorgelegen ist.
Das Finanzamt hat seiner Entscheidung offensichtlich die
zeitlichen Vorgaben der Durchführungsrichtlinien zugrunde gelegt und
Familienbeihilfe für den Zeitraum von zwei Semestern bis zur Ablegung der
Prüfung gewährt (März 2004 bis Februar 2005). Für die
Feststellung, ob dies gerechtfertigt war, kann insbesondere der zeitliche
Aufwand, der für die Prüfungsvorbereitung erforderlich war,
herangezogen werden.
Die für die Zulassung zur
Studienberechtigungsprüfung erforderliche berufliche bzw.
außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium wurde vom Sohn
der Berufungswerberin nachgeholt, indem er als außerordentlicher
Hörer im Wintersemester 2003/2004 eine Lehrveranstaltung über
österreichisches und europäisches Staatskirchenrecht, 2
Semesterstunden, absolviert hat, die mit Prüfung vom 28.1.2004
abgeschlossen wurde, und im Sommersemester eine schriftliche Hausarbeit aus
Völkerrecht abgelegt hat. Laut Bescheid über die Zulassung waren als
weitere Prüfungsfächer ein Aufsatz über ein allgemeines Thema
vorgesehen sowie je eine mündliche Prüfung in Geschichte 2
(Grundzüge der allgemeinen Geschichte, wesentliche historische Fakten und
Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt Österreich)
und in Latein 1 (Kenntnisse des im Studium des römischen Rechts und in der
heutigen Fachsprache erforderlichen Wortschatzes). Der Besuch allfälliger
einzelner Lehrveranstaltungen, die zur Erlangung des erforderlichen Wissens
insbesondere für die beiden zuletzt genannten Fächer erforderlich
waren, konnte zusammen mit den zuvor genannten Rechtsfächern nicht
annähernd so zeitintensiv gewesen sein, dass damit ein
Prüfungskandidat für die Dauer von drei Semestern in gleichem
zeitlichen Ausmaß ausgelastet gewesen wäre, wie dies während
sonstiger Berufsausbildungen (dem Besuch einer mittleren oder höheren
Schule, einem ordentlichen Studium etc.) der Fall ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann
unterstellt werden, dass bei vollem zeitlichen Einsatz, wie dies einer
Berufsausbildung entspricht, mit einer Vorbereitungszeit von zwei Semestern das
Auslangen gefunden werden kann. Es ist daher gerechtfertigt, Familienbeihilfe
nur für diese Zeitdauer anzuerkennen.
Vom Finanzamt wurde Familienbeihilfe für die letzten
beiden Semester vor Ablegung der Prüfung gewährt. Für die
Berufungswerberin wäre auch nichts gewonnen, wollte man in Anlehnung an die
Regelung für ordentlich Studierende die Familienbeihilfe zunächst nur
auf Grund der Anmeldung ab Beginn der Vorbereitungszeit (September 2003)
gewähren. Auch ordentlich Studierende verlieren diesen Anspruch, wenn eine
zeitgerechte Ablegung der Prüfungen nicht nachgewiesen wird. Wenn, wie oben
festgestellt, eine zeitintensive Berufsausbildung nur für die Dauer von
zwei Semestern vorgelegen ist, hätte dies lediglich eine Verschiebung des
Zeitpunktes der Beihilfengewährung bedeutet, am Gesamtbetrag jedoch nichts
geändert.
Der Berufung konnte daher nicht gefolgt werden.
Linz, am 22.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0870-L/05
- Stammnummer
- 21505
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF