Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0038-F/06
Wochengeldähnlicher Bezug aus Liechtenstein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-F/06vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GN, N, W-Str 49, vertreten durch
Herburger & Allgäuer, Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH
& Co KEG, 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, vom
1. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
21. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte im Streitjahr ua.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als
Grenzgängerin nach Liechtenstein. Sie hat am 12. September 2004
ihre Tochter Ni geboren. In der Zeit des Mutterschutzes erhielt sie laut
Jahreslohnausweis für das Streitjahr von ihrer liechtensteinischen
Arbeitgeberin Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft ("Krankenkasse
Taggeld") ausbezahlt.
Das Finanzamt hat die obgenannten Geldleistungen als
steuerpflichtigen Bezug gewertet.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 1. August 2005 begehrte
die Berufungswerberin, die "Wochengeldbezüge des liechtensteinischen
Dienstgebers" steuerfrei zu belassen.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
22. Dezember 2005 (siehe zusätzliche Begründung vom
20. Dezember 2005) stellte die Berufungswerberin einen nicht
näher begründeten Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung vom
1. August 2005 wiederum als unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung steuerfrei.
Der Anspruch auf Wochengeld beruht auf den Bestimmungen des
(österreichischen) Mutterschutzgesetzes. Beim Wochengeld handelt es sich um
eine spezifische Leistung der österreichischen Sozialversicherung. Unter
"vergleichbare Bezüge" sind zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen aus
den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen und das Familien- und Taggeld, das
während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen wird, zu verstehen
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 und 12 zu
§ 3 EStG 1988).
Arbeitnehmerinnen, die nach dem österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden kurz: ASVG) versichert sind,
gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen
nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld
(§ 162 Abs. 1 ASVG). Das Wochengeld soll den
Einkommensentfall der Wöchnerin ausgleichen; es handelt sich also um einen
Einkommensersatz. Von der allgemeinen Zielsetzung des
Einkommensteuergesetzes 1988 abweichend, dass Transferleistungen insoweit
steuerpflichtig werden, als sie Einkommensersätze darstellen, hat der
Gesetzgeber ausdrücklich das Wochengeld als steuerfreien Betrag anerkannt.
In der genannten Gesetzesstelle gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür,
dass auch ausländische Leistungen, die anlässlich der Mutterschaft
gewährt werden, dem Bezug von Wochengeld nach dem österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten sind.
Während die Arbeitnehmerin in Österreich das
Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhält
(§ 157 ASVG), erhält die Arbeitnehmerin in Liechtenstein
gemäß Art. 12 Abs. 5 des liechtensteinischen Gesetzes
über die Krankenversicherung (im Folgenden kurz: KVG) im Zusammenhang mit
ihrer Mutterschaft Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Krankheit. Das KVG
kennt den Versicherungsfall der Mutterschaft nicht. Während in
Österreich das Wochengeld betragsmäßig nicht begrenzt ist und in
Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten drei Monate oder
13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft zusteht
(§ 162 Abs. 3 ASVG), erhält die Arbeitnehmerin
(Wöchnerin) in Liechtenstein für die Dauer von 20 Wochen - davon
müssen mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen - Krankengeld
entweder in Höhe von 80% des Lohnes oder in Höhe des vollen Lohnes (je
nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), wobei aber von der Regierung ein
Höchstlohn festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 3 KVG,
Art. 15 KVG). Während in Österreich das Wochengeld von den
Krankenkassen ausbezahlt wird, erhält die Arbeitnehmerin in Liechtenstein
(in der Praxis) das Krankengeld vom Arbeitgeber ausbezahlt, der das Krankengeld
von den in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen zwar refundiert erhält,
allerdings nur in Höhe von 80% des Lohnes.
Die Bw. hat unbestritten kein "Wochengeld" nach
österreichischen Vorschriften, sondern eine dem Wochengeld allenfalls
ähnliche ausländische Leistung bezogen. Die Absicht des Gesetzgebers
war nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber offensichtlich jene, dass nur das
Wochengeld nach dem (österreichischen) Mutterschutzgesetz bzw. dem ASVG von
der Einkommensteuer ausgenommen werden soll (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
Tz 11 zu § 3 EStG 1988). Wäre es die Absicht des
Gesetzgebers gewesen, eine dem Wochengeld ähnliche Leistungen von der
Besteuerung auszunehmen, dann hätte der Gesetzgeber eine dementsprechende
Formulierung in die entsprechende Gesetzesstelle aufgenommen.
Wochengeldähnliche Zuwendungen eines liechtensteinischen Arbeitgebers
fallen jedenfalls nicht unter die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
(vgl. dazu ARD 4159/16/90).
Informationshalber wird abschließend darauf
hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
30. November 1998, Zl. B 1017/97-5, in einem
gleichgelagerten Fall die Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
nicht als verfassungswidrig beurteilt hat.
Feldkirch,
am 22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-F/06
- Stammnummer
- 21503
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF