Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0727-W/05
Gebührenpflicht einer gegen einen Bescheid des Magistrates gerichteten Vorstellung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0727-W/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vorstellung gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien erfüllt alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe, wenn damit die Abwendung von gegen den Berufungswerber gerichteten Maßnahmen (Leistung eines Kostenersatzes für das Entfernen eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges) angestrebt wird. Dass der Bescheid zu Unrecht ergangen sein soll ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J, -, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 9. August 2004, St.Nr. x, Erf.Nr. y, betreffend
Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 12.März 2004 wurde vom Magistrat der Stadt X,
Magistratsabteilung 00, über den Gegenstand der Gebühr folgender
Befund aufgenommen:
"Vorstellung vom 6.5.2003 gegen den Bescheid der MA 00 vom
25.4.2003, MA 00-....Anzahl der Bogen 1....wäre zu entrichten gewesen in
Höhe von Euro 13,-...."
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt A für die oben genannte Schrift die Gebühr für eine
Eingaben gemäß
§14 TP6 Abs.1 GebG 1957 mit Euro 13,- sowie
gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, also Euro 6,50,
fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die
Berufungswerberin (Bw), die Johann Sverak GmbH, bringt vor, "im oben genannten
Rechtsmittelbescheid der Magistratsabteilung 00" sei mitgeteilt worden, dass die
Gebühr für die Vorstellung über Euro 13,- mit gesondertem
Zahlschein vorgeschrieben werde.
Vom Finanzamt A. hätte die GmbH nun einen
Gebührenbescheid über Euro 13,-- zuzüglich einer
Gebührenerhöhung über Euro 6,50 erhalten, da die Gebühr
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Die GmbH hätte
keine diesbezügliche Vorschreibung erhalten um diese fristgerecht
begleichen zu können.
Weiters sei der GmbH mit diesem Schreiben "auf Grund der
Ihrerseits nicht erfolgten Vorschreibung der Vorstellungsgebühr" ein
Aufwand von Euro 22,65 entstanden.
Die Bw beantragte daher die ersatzlose Aufhebung des
Bescheides.
Im Zuge des Berufungsverfahrens erhob das Finanzamt A beim
Magistrat der Stadt X , Magistratsabteilung 00, dass in der Angelegenheit der
Vorstellung gegen den Bescheid der MA 00 am 1.12.2003 eine schriftliche
Erledigung des Magistrates der Stadt X, Magistratisches Bezirksamt für den
0.. Bezirk ergangen ist (Bescheid vom 1.12.2003), welche am 4.12.2003
nachweislich zugestellt worden ist. Weiters wurde die Bw am 31.12.2003
schriftlich unter Beifügung eines Zahlscheines aufgefordert, die
Gebühren zu entrichten. Diesbezügliche Kopien wurden dem Finanzamt A
übermittelt.
Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen wies das
Finanzamt A die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2005
als unbegründet ab.
"Nach § 14 Tarifpost
(TP) 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von 13,00 €. Die im Betreff des Gebührenbescheides
vom 9.8.2004 angeführte Eingabe weist alle Merkmale einer
gebührenpflichtigen Eingabe i.S. d. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auf. Nach
§ 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen
und Protokollen gemäß
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird.
Erhebungen beim Magistrat
der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, haben ergeben, dass die
Berufungswerberin am 31.12.2003 schriftlich unter Beifügung eines
Zahlscheines aufgefordert wurde, die Stempelgebühren zu entrichten. Wird
eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde,
mit Bescheid festgesetzt, so ist gem. § 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Diese
Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive
Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von
Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend
angeordnet. Gem. § 313 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu
bestreiten.
Die Berufung war daher
als unbegründet abzuweisen."
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein,
die Behörde sei mit Einspruch vom 17.8.2004 davon in Kenntnis gesetzt
worden, dass keine Gebührenvorschreibung erfolgt sei. In der
Berufungsvorentscheidung sei festgestellt worden, dass am 31.12.2003 eine
schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Stempelgebühr samt Erlagschein
zugestellt worden sei. Eine diesbezügliche Bestätigung sei jedoch
nicht vorgelegt worden (Kopie des Einschreibbeleges etc.). Weiters habe die Bw
auf Grund dieses Schreibens nochmals einen Aufwand von Euro 22,65 zu
verzeichnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz
1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I 144/2001, unterliegen Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von 13,00 Euro.
Gemäß
§3 Abs2 Z1 GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die Behörde hat die Höhe der
entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt
in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO
und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner
Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des §14 TP6 die
Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der
Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine
Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten
einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Die im Sachverhalt angesprochene Vorstellung erfüllt
sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Eingabe nach §14 TP6 Abs.1 GebG,
zumal mit dieser Eingabe die Abwendung von gegen die Bw gerichteten
Maßnahmen (Leistung eines Kostenersatzes für das Entfernen eines
verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges) angestrebt worden ist. In der
Anfechtung dieses Bescheides ist unschwer ein erhoffter persönlicher
Vorteil für die Berufungswerberin zu erkennen. Ob der Bescheid der
Magistratsabteilung 00 zu Recht ergangen ist, ist auf das Entstehen der
Gebührenschuld ohne Einfluss.
Gemäß
§11 Abs.1 Z1 GebG idF BGBl. I
144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird.
Unzweifelhaft wurde die Vorstellung vom 6.5.2003 mit
Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 0.. Bezirk vom 1.12.2003
einer in einer Instanz abschließenden Erledigung zugeführt, womit die
Gebührenschuld entstanden ist. Dieser Bescheid wurde mit Rückschein
nachweislich an die "J.." zugestellt, was im Zweifel mittels Akteneinsicht beim
Magistrat hätte nachvollzogen werden können. Dasselbe gilt für
die Aufforderung vom 31.12.2003, die ausständigen Gebühren in
Höhe von Euro 13,- bis zum 14.1.2004 zu entrichten, widrigenfalls eine
Verständigung an das Finanzamt erfolgen würde.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht
ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig
davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114).
Ermessen besteht hie bei keines.
Hinsichtlich des Aufwandes, welcher der Bw im Zuge des
gegenständlichen Berufungsverfahrens entstanden ist, ist der
Begründung der Berufungsvorentscheidung zu folgen, wonach die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (§
313 Bundesabgabenordung).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
VorstellungBescheid des MagistratesEntstehen der GebührenpflichtTragung der Kosten im Berufungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0727-W/05
- Stammnummer
- 21489
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF