Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0007-W/06
Die Unterhaltsleistungen schließen auch Aufwendungen für die Freizeitgestaltung mitein (hier Aufwand für Tenniskurs) und sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da die Unterhaltsleistungen mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-W/06vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 15. November
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
hat für den Berufungswerber (in Folge: Bw.) die Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2004 auf Grund des vom Arbeitgeber des Bw.
übermittelten
Lohnzettels
durchgeführt, da der Bw. die an ihn übersandte Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht abgegeben hat. Die
Veranlagung wurde ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für
Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
durchgeführt und mit Bescheid vom 15. November 2005 wurde die Nachforderung
an Einkommensteuer mit € 2.442,25 festgesetzt.
Am 29. November
2005 wurde die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2004 dem Finanzamt übermittelt. In dieser Erklärung
wurden vom Bw. neben Aufwendungen für Sonderausgaben, Werbungskosten
(Vertreterpauschale) auch außergewöhnliche Belastungen für eine
Tennisausbildung des Sohnes in Höhe von € 7.200,00
angeführt. Es wurden Ablichtungen von Vereinbarungen mit dem Sportcenter XY
vorgelegt, aus welchen zu entnehmen sind, dass das Trainingskostenpauschale
€ 7.200,00 beträgt. Außerdem waren Ablichtungen der
Einzahlungsbelege (Auftragsbestätigungen) des Kalenderjahres 2004 der
Erklärung angeschlossen.
Das Finanzamt
wertete die abgegebene Erklärung als Berufung. Die Aufwendungen für
Sonderausgaben und Werbungskosten wurden in der vom Bw. beantragten Höhe
anerkannt. Die Aufwendungen für die Tennisausbildung wurden nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In der
Begründung der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung wurde dazu
ausgeführt, dass sämtliche mit der Berufsausbildung von Kindern in
Zusammenhang stehenden Kosten mit dem Bezug der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages abgegolten seien. Daraufhin stellte der Bw. einen
Vorlageantrag. In diesem wurde angeführt, dass die Kosten für die
Tennisausbildung deutlich höher als die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag seien und deshalb nicht mit diesen Beihilfen abgegolten sein
können, und daher als außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt zu berücksichtigen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs.2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs.
4)
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988)
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von mehr als € 36.400,00 12%. Der Selbstbehalt vermindert
sich um je einen Prozentpunkt
wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
für
jedes Kind (§106 EStG
1988).
Für
Unterhaltsleistungen gilt nach § 34 Abs. 7 EStG 1988
Folgendes:
1
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge
hat.
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen.
Laut den
vorhandenen Unterlagen besucht der Sohn (Jahrgang 1986) des Bw. am Wohnort in
Wien ein Gymnasium. Für das Kalenderjahr 2004 bezog der Bw. für seinen
Sohn Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Neben der Schulausbildung
spielt der Sohn des Bw. in einem Sportcenter Tennis. Die im Kalenderjahr 2004
vom Bw. geleisteten Zahlungen für das Tennistraining beantragte der Bw. als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da nach Meinung des Bw.
diese Kosten nicht mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag
abgegolten seien. Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/14/0218 und
vom 24. Oktober 1990, Zl. 87/13/0081) mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag die üblichen Durchnittsaufwendungen für Unterhalt
und Erziehung eines Kindes abgegolten sind. Es ist daher fest zu stellen, ob der
Aufwand für das Tennistraining eine Unterhaltsleistung
darstellt.
Die
zivilrechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Eltern gegenüber
ihren Kindern ist im § 140 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)
festgelegt. Danach haben die Eltern zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter
Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die
Unterhaltsbedürfnisse des Kindes umfassen dessen gesamten Lebensbedarf,
also nicht nur die reinen Nahrungskosten, Bekleidungskosten, Kindergartenkosten
oder Schulkosten, sondern auch Ausgaben für kulturelle, soziale und
sportliche Interessen (vgl. OGH vom 22. Juni 1995, 6 Ob548/95). Das Ausmaß
der Unterhaltspflicht richtet sich daher einerseits nach der
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteiles und andererseits
nach dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes.
Da die
Unterhaltsbedürfnisse des Kindes den gesamten Lebensbedarf umfassen, stellt
der vom Bw. getragene Aufwand für das Tennistraining somit eine
Unterhaltsleistung dar. Für die steuerliche Berücksichtigung des
Kindesunterhaltes hat der Gesetzgeber (Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBL
312) im § 34 Abs. 7 Einkommensteuergesetz die Anordnung getroffen, dass
Unterhaltsleistungen durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
abgegolten sind. Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte
Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltskosten für ein Kind
zum Abzug vom Einkommen nach § 34 EStG 1988 geltend zu machen.
Abzugsfähige Aufwendungen wären zB. Krankheitskosten, da in einem
solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten
tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche
Belastung vorlägen (vgl. Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C § 34 Abs. 3 Tz 6 Unterhaltsleistungen). Dieser
Tatbestand liegt aber im vorliegenden Berufungsfall nicht vor.
Der vom Bw.
bezahlte Aufwand für das Trainingspauschale konnte daher auch nicht als
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt werden, da der
Aufwand eine Unterhaltsleistung darstellt und dieser Aufwand nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag
abgegolten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen im Erkenntnis vom
19. März 1998, Zl. 95/15/0047, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt zu
Grunde lag, ausgeführt, dass die Kosten einer Tennisausbildung neben einer
Schulausbildung eines Kindes keine außergewöhnliche Belastung
sind.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-W/06
- Stammnummer
- 21483
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF