Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0278-I/05
Ermittlung des gemeinen Wertes von GmbH- Anteilen bei Verlustaussichten und Liquidationsbeschluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-I/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung des Wertes der abgetretenen GmbH- Anteile abgeleitet aus dem Mittelwert von Vermögenswert und Ertragswert ( Wiener Verfahren 1996) lässt die zum Abtretungszeitpunkt bereits erkennbaren Besonderheiten des Einzelfalles ( prognostizierbare Verlustaussichten , Vorliegen eines Liquidationsbeschlusses, demzufolge nur mehr Abwicklung eines schon angefangenen Bauprojektes ) vollständig unberücksichtigt. Solche erkennbaren Änderungen der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens rechtfertigen jedenfalls einen Abschlag . Bei Verlustaussichten bildet stets der Liquidationswert des Untenehmens ( 40 % des Vermögenswertes, wenn kein niedrigerer Liquidartionswert nachgewiesen wird) die Untergrenze des gemeinen Wertes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.E., Adresse, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 16. Dezember 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert
Die
Schenkungssteuer wird nunmehr mit 3.377,52 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung
der festgesetzten Schenkungssteuer wird auf deren Darstellung in der
nachstehenden Begründung verwiesen, die insoweit einen integrierenden
Spruchbestandteil bildet.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 25. Juni 2002, abgeschlossen
zwischen V.E. einerseits und F.E. andererseits wurde auszugsweise Folgendes
vereinbart:
"I.
Präambel
Frau
V.E. ist Gesellschafterin der im
Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck unter FN
Z eingetragenen
"W.E.GmbH" mit dem Sitz in
X; ihr Geschäftsanteil entspricht
einer voll eingezahlten Stammeinlage von € 9.250,-- (Euro
neuntausendzweihundertfünfzig).
II.
Abtretung
Frau
V.E. tritt ihren Geschäftsanteil, der
einer voll eingezahlten Stammeinlage von € 9.250,-- (Euro
neuntausendzweihundertfünfzig) entspricht, um den Abtretungspreis von
€ 36.336,42 (Euro
sechsunddreißigtausenddreihundertsechsunddreißigkommazweiundvierzig)
durch diesen Vertrag an Herrn F.E. ab und
dieser erklärt die Vertragsannahme. "
Mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde gegenüber
dem F.E. (im Folgenden: Bw) für diesen Rechtsvorgang (Abtretung der GmbH-
Anteile) eine Schenkungssteuer von 14.482,78 € festgesetzt (genaue
Berechnung siehe Bescheid). Begründend wurde ausgeführt, dass die
Bemessungsgrundlage der "gemeine Wert" der übergebenen Gesellschaftsanteile
der Firma W.E.GmbH abzüglich des Abtretungspreises sei. Ausgehend vom
Nominalen von € 9.250 x 2.269,87 % (dieser Prozentsatz ergab sich aus dem
gesondert ergangenen Berechnungsbogen) betrage der gemeine Wert der abgetretenen
Gesellschaftsanteile € 209.962,97. Nach Abzug des hiefür bezahlten
Abtretungspreises von 36.336,42 € ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von
173.626,55 €.
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Argument, eine Schenkung liege nicht vor,
wurde doch ohnehin für den abgetretenen Anteil von 9.250 € ein
Abtretungspreis von 36.336,42 € bezahlt. Der Bw. sei bei der Abtretung des
Anteils am 26. Juni 2002 nicht bereit gewesen, einen höheren Kaufpreis zu
bezahlen, weil er als Geschäftsführer der Firma W.E.GmbH nach
Fertigstellung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bauvorhaben und nach deren
Abwicklung bereits geplant habe, diese zu liquidieren. Nach § 13 BewG seien
für die Ermittlung des gemeinen Wertes neben der Berücksichtigung des
Gesamtvermögens die Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
Diese Ertragsaussichten seien ab 2005 negativ. Zum Zeitpunkt der
Anteilsabtretung wären nur mehr 2 Bauvorhaben in Planung bzw. in Errichtung
gewesen. Weitere Bauten seien von dieser Firma nicht mehr errichtet worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
unter Hinweis darauf, dass die Schätzung des gemeinen Wertes nach dem
Wiener Verfahren erfolge auf diese Begründung:
"Maßgeblich
für die Berechnung des Gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren ist das
Gesellschaftsvermögen zum Stichtag, nicht zum Zeitpunkt der
Durchführung der Berechnung. Hiezu bildet regelmäßig die
Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzstichtages die
Ausgangslage. Nach der Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens sind die
Ertragsaussichten aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahreserträge
(Erträge der letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt) zu
ermitteln. Dem darf noch hinzugefügt werden, dass auch die von der
Berufungswerberin vorgebrachten Einwände, dass die zukünftigen
Erträge negativ sind, nicht Folge geleistet werden kann, da der Zeitpunkt
der Berechnung vom Stichtag der Abtretung nicht in unmittelbarer Nähe ist.
Der Abtretungspreis von € 36.336,42 wurde bei der Berechnung der
Schenkungssteuer berücksichtigt. Aus diesen Gründen konnte der
Berufung kein Erfolg beschieden sein. "
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Darin führte es nochmals aus, dass die W.E.GmbH keine aktiven
Geschäfte mehr betreibe, sondern nur mehr die bisherigen Aktivitäten
zu Ende führe. Sobald es handelsrechtlich möglich sei, werde diese
Firma liquidiert. Bei der Abtretung der Anteile am 25. Juni 2002 wäre dies
bereits geplant gewesen, sodann der Bw. nicht bereit gewesen sei, mehr als
500.000 S = 36.336,42 € zu bezahlen. Eine Schenkung könne auch aus
einem anderen Grund nicht angenommen werden, weil bereits am 24. Mai 2002, also
einen Monat vor der Abtretung der Gesellschaftsanteile der Antrag auf Scheidung
der Eheleute F.-V.E. beim Gericht eingelangt und diesbezüglich der
gerichtliche Vergleich bei der Tagsatzung am 1. Juli 2002 geschlossen worden
sei. Auch aus diesem Grund könne nie und nimmer eine teilweise Schenkung
angenommen werden, sondern es wäre dieser damalige Betrag von 500.000 S der
Wert, den der Bw. diesem Anteil beigemessen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG, BGBl. Nr.
141/1955, unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch
jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z. 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand der Schenkung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichen Wert
ist, sohin auch ein GmbH- Anteil. Eine (gemischte) Schenkung bzw. eine
freigebige Zuwendung kann bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen. Stehen Leistung und Gegenleistung
in einem offenbaren Missverhältnis, so ist hinsichtlich der Wertdifferenz
die von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte
Schenkung anzunehmen (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3 ErbStG, Rz 51a und b).
Nach § 18 ErbStG 1955, erfolgt die Bewertung des
erworbenen Vermögens grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld. Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 Z
2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung. Nach dem gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG
anzuwendenden § 13 Abs. 2 BewG sind unter anderem Anteile an einer GmbH mit
dem gemeinen Wert iSd § 10 BewG anzusetzen. Lässt sich der gemeine
Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung
des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen. Das Finanzamt nahm diese Schätzung nach dem Wiener
Verfahren 1996 (abgedruckt bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 ErbStG, Rz 47) vor. Die Bw.
erhebt gegen die grundsätzliche Anwendung dieser Methode keinen Einwand.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet
das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene
Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der
Ertragsaussichten der Gesellschaft, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs.
2 BewG vorzunehmen ist. Das Wiener Verfahren sieht allerdings selbst vor, dass
bei Besonderheiten im Einzelfall von dem als Mittelwert von Vermögens-. und
Ertragswert errechneten gemeinen Wert ein Zu- oder Abschlag möglich ist.
Zu- oder Abschläge vom gemeinen Wert können nach Punkt 4.8.
insbesondere bei einer Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung des
Unternehmens gerechtfertigt sein, soweit sie zum Ermittlungszeitpunkt konkret
erkennbar war. Bei Verlustaussichten bildet nach Punkt 4.2. stets der
Liquidationswert des Unternehmens die Untergrenze des gemeinen Wertes.
Nach dem Wiener Verfahren 1996 sind die Ertragsaussichten,
wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, nicht
nach den nach dem Stichtag tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen zu
beurteilen, sondern nach der bereits am Stichtag erkennbaren Entwicklung zu
schätzen. Als Ausgangspunkt werden in der Regel die drei letzten
Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt für die Beurteilung in Frage
kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei
dieser im Gesetz zwingend angeordneten Schätzung der Ertragsaussichten
davon auszugehen, dass das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art
und Weise fortgeführt wird. Zukünftige Entwicklungen sind dabei (nur)
dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter
Umstände prognostizierbar sind (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 48a zu § 19 ErbStG und die
dort wiedergegebene Rechtsprechung). Im Erkenntnis vom 27. 8. 1990, Zl.
89/15/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausdrücklich
ausgesprochen, dass in Fällen, in denen sich zur Zeit der Durchführung
des Bewertungsverfahrens bereits das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in das der
Ermittlungszeitpunkt fällt, überblicken lässt, dieses Ergebnis in
die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist. Es sei nicht ausgeschlossen, dass
die wirtschaftliche Entwicklung, wie sie sich tatsächlich nach dem Stichtag
gestaltet hat, in Zweifelsfällen als Anhaltspunkt für die Bewertung am
Stichtag verwendet wird, sofern die Entwicklung nicht einen
außergewöhnlichen, am Stichtag nicht vorhersehbaren Verlauf genommen
hat (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0615).
Im vorliegenden Berufungsfall wurde im Wesentlichen
eingewendet, bei der Schätzung der Ertragsaussichten ist zu bedenken, dass
im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages den Vertragsparteien schon
bekannt war, dass der Bw. und Geschäftsführer der Firma W.E.GmbH
plante nach Fertigstellung der zu diesem Zeitpunkt noch verhandenen zwei
Bauvorhaben und nach deren Abwicklung diese Gesellschaft zu liquidieren. Deshalb
sei er nicht bereit gewesen, einen höheren Kaufpreis als 36.336,42 €
(500.000 S) für die ihm abgetretenen Anteile zu bezahlen. Außerdem
könne eine Schenkung schon aus dem Grund nicht angenommen werden, weil
bereits am 24. Mai 2002- also einen Monat vor der Abtretung der
Gesellschaftsanteile- der Antrag auf Scheidung der Eheleute F.-V.E. beim Gericht
eingelangt und diesbezüglich der gerichtliche Vergleich bei der Tagsatzung
am 1. Juli 2002 geschlossen worden sei.
Als Ergebnis ergänzender Sachverhaltserhebungen (unter
Einbeziehung der geschiedenen Ehefrau des Bw. und des bei der Scheidung
eingeschrittenen Rechtsanwaltes) wurde die Richtigkeit des Berufungsvorbringens
darin bestätigt, dass im Frühjahr 2002 zwischen den Eheleuten F.-V.E.
die Gespräche über eine einvernehmliche Scheidung bei einem
Rechtsanwalt aufgenommen wurden mit dem Inhalt, wie das eheliche Vermögen
aufgeteilt werde. Hinsichtlich des Wertes des GmbH- Anteiles war F.E. nicht
bereit, mehr als 36.336,42 € (500.000 S) zu bezahlen, weil bei dieser
Besprechung gleichzeitig die Liquidation der Fa. W.E.GmbH beschlossen wurde und
weil nach den vorhandenen Unterlagen aus der laufenden Buchhaltung- Situation im
Frühjahr 2002- für das Jahr 2004 ein hoher Verlust erwartet wurde. In
diese Wertüberlegungen wurde letztlich entscheidend einbezogen, dass nur
mehr ein gerade laufendes Bauvorhaben abgewickelt und dann die Liquidation der
GmbH eingeleitete wird. Laut Firmenbuch befindet sich diese Gesellschaft derzeit
in Liquidation.
Im Hinblick auf diese im Streitfall unbedenklich
vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles waren bei der Ermittlung des
gemeinen Wertes der Umstand der künftigen Verlustaussichten zusammen mit
dem bereits getroffenen Beschluss auf Liquidation entsprechend wertbestimmend zu
berücksichtigen. Diese Umstände sprechen dagegen, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Schätzung des gemeinen Wertes unter
Berücksichtigung des Mittelwertes aus Vermögenswert und Ertragswert
(dieser berechnet aus den Betriebsergebnissen der Jahre 2000, 2001 und 2002) im
vorliegenden Fall ein sachlich zutreffendes Ergebnis zu erbringen vermag. Bei
Verlustaussichten bildet vielmehr im Regelfall der Liquidationswert des
Unternehmens die Untergrenze, wobei aus Vereinfachungsgründen der
Liquidationswert mit 40 % des Vermögenswertes angenommen werden kann. Wenn
aber der Bw. ausgehend von der beschlossenen Liquidation der Gesellschaft und
der sich abzeichnenden Verluste "nicht bereit war" für die Abtretung der
GmbH- Anteile mehr als 36.336,42 € (500.000 S) zu bezahlen, dann lässt
er dabei weitestgehend unbeachtet, dass der zum 1. Jänner 2002 ermittelte
Vermögenswert (siehe Berechnungsbogen des Finanzamtes) der Gesellschaft
jedenfalls 13.553.824 S betrug und dieser Wert bei der Ausmessung des dafür
zu bezahlenden Abtretungspreises von der bereits erkennbaren künftigen
Entwicklung durchaus abgekoppelt zu betrachten war. Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz erachtet daher den Ansatz zumindest mit dem Liquidationswert als
die den Besonderheiten des Streitfalles ausreichend Rechnung tragende
Ermittlungsmethode des gemeinen Wertes. Ausgehend vom Vermögenswert laut
Berechnungsbogen ergibt sich ein Liquidationswert von 393.997,88 €
(5.421.529 S) und ein Wert von 1.064,86 pro 100 € Stammkapital. Bezogen
allein auf den Liquidationswert war der von der Ehefrau abgetreten erhaltene
Anteil 98.499,55 € (= 9.250 x 1.064,86 %) wert. Dem Grunde nach zu Recht
konnte vom Finanzamt aus der festgestellten deutlichen Wertdifferenz zwischen
dem gemeinen Wert der abgetretenen Anteile ermittelt nach dem Wiener Verfahren
und dem dafür vom Bw. bezahlten Abtretungspreis von 36.336, 42 € auf
das Vorliegen einer Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung geschlossen
werden. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass diese Abtretung im Zuge
einer einvernehmlichen Scheidung erfolgte, denn allein daraus ergibt sich nicht
die zwingende Folgerung, dass sich die bisherigen Eheleute nicht mehr
unentgeltlich etwas zuwenden könnten. Im Streitfall haben die nunmehr
geschiedenen Eheleute selbst nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass
die letztlich Zuwendende zu dieser (zum Teil unentgeltlichen)
Vermögenshingabe rechtlich verpflichtet war oder dafür insgesamt eine
mit dieser Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen
Zusammenhang stehende (angemessene) Gegenleistung erhalten hat. Die für das
Vorliegen einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung geforderten subjektiven
(Bereicherungswille) und objektiven (Eintritt einer Bereicherung bei
Gegenüberstellung der gemeinen Werte der wechselseitig erbrachten
Leistungen) Tatbestandsvoraussetzungen konnten somit schlüssig aus dem
vorliegenden Sachverhalt, insbesondere aus der bestehenden Wertdifferenz,
gefolgert werden (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327).
Zusammenfassend war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles zum einen davon auszugehen, dass durch den Abtretungsvertrag ein
schenkungssteuerpflichtiger Rechtsvorgang verwirklicht worden war. Zum anderen
ergibt sich unter Beachtung der eingewendeten Besonderheiten des Einzelfalles
(Verlustaussichten und bereits zum Abtretungszeitpunkt vorhandener
Liquidationsbeschluss) ein anzusetzender Wert der abgetretenen GmbH- Anteile von
62.163,13 € (Berechnung: 9.250 € x 1.064,86 % = 98.499,55 € minus
Abtretungspreis von 36.336, 42 €) anstatt des vom Finanzamt hiefür
ermittelten Wertes von 173.626, 55 €.
Der Berufung war somit wie im Spruch ausgeführt
teilweise stattzugeben. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die
Berechnung der festgesetzten Schenkungssteuer stellt sich wie folgt
dar:
Bemessungsgrundlagen:
|
Gesamterwerb:
Betriebsvermögen-
Anteil an Kapitalgesellschaften
|
62.163,13
€
|
Wert der Grundstücke
|
20.275,72
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG
|
-
2.200,00 €
- 7.300,00
€
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
72.938,85
€
|
Grundstücke des
Gesamterwerbs:
Wert der
Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert)
|
20.275,72
€
|
Früherer
Erwerb:
Wert der Grundstücke
(steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke)
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 3 ErbStG
|
20.275,72
€
- 2.200,00
€
- 7.300,00
€
|
steuerpflichtiger
früherer Erwerb
|
10.775,72
€
Festgesetzte
Schenkungssteuer:
|
Steuer für den
Gesamterwerb:
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 5 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Gesamterwerb in Höhe von 72.938,00
€
|
3.646,90
€
|
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke des
Gesamterwerbs in Höhe von 20.275,00 €
|
405,50
€
|
4.052,40
€
|
Anrechenbare Steuer
für den früheren
Erwerb:
gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 2,5 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen früheren Erwerb in Höhe von 10.775,00
€
|
269,38
€
|
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom gemäß
§ 28
ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke des
früheren Erwerbes in Höhe von 20.275,00 €
|
405,50
€
|
-
674,88 €
|
Schenkungssteuer
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
|
3.377,52
€
Innsbruck,
am 21. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-I/05
- Stammnummer
- 21475
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF