Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0333-W/06
Der höhere Unterhaltsabsetzbetrag für das zweite Kind steht erst zu, wenn für das erste Kind der Unterhaltsabsetzbetrag für zwölf Monate gewährt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-W/06vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 23. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Y vom 1. September 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2006 bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen seiner
Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2004 machte er
Unterhaltsabsetzbeträge für folgende Kinder geltend.
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Tochter Yvonne
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geboren 1989
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12 Monate
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Tochter Sandra
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geboren 1990
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12 Monate
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Sohn Andreas
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geboren 1994
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12 Monate
Seitens der Raiffeisenkasse wurde die Zahlung der Alimente
in Höhe von € 5.880,- an die Mutter der Töchter Yvonne und
Sandra und von € 1.400,- an die Mutter des Sohnes Andreas
bestätigt. Die Unterhaltsleistung für die Töchter war durch die
bestätigte Zahlung erfüllt.
Betreffend den Sohn Andreas war die Höhe der
monatlichen Unterhaltszahlung per Gerichtsvergleich mit € 277,-
festgesetzt, weshalb hinsichtlich des Sohnes nur für 5 Monate die
Unterhaltszahlung durch den Bw. als nachgewiesen angesehen wurde.
Am 1. September 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erlassen und in diesen ein
Gesamtbetrag von € 1.183,50 an Unterhaltsabsetzbeträgen anerkannt
und die Abgabengutschrift mit € 303,- festgestellt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
1. 9. 2005 erhob der Bw. Berufung und beantragte betreffend den Sohn
Andreas die Unterhaltsleistungen für die Monate Jänner bis Dezember
2004 anzuerkennen und den Unterhaltsabsetzbetrag hinsichtlich dieses Kindes
für 12 Monate zu gewähren.
Es wurde eine Bestätigung der Mutter des Sohnes
Andreas vorgelegt, in welcher diese die Zahlung der Alimente für die Monate
Jänner bis März 2004 bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12. Jänner 2006 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2004
abgeändert, die Gesamthöhe des Unterhaltsabsetzbetrages mit
€ 1.171,60 ermittelt und die Abgabengutschrfit mit € 291,62
festgestellt.
Zur Begründung wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die
Unterhaltsleistung für den Sohn Andreas nur für 8 Monate nachgewiesen
worden sei, weshalb der Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn Andreas nur
für 8 Monate gewährt worden sei.
Weiters wurde dem Bw. die Berechnung des gewährten
Unterhaltsabsetzbetrages wie folgt mitgeteilt:
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Kind
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UAB
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Höhe
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Gesamtbetrag
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1.Kind
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12x
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25,50
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306,00
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2.Kind
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12x
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38,20
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458,40
|
3.Kind
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8x
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50,90
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407,2
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Summe
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1.171,60
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte den
Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter Yvonne in Höhe von
€ 50,90 X 12 Monate, für die Tochter Sandra in Höhe von
€ 238,20 x 12 Monate und für den Sohn Andreas in Höhe von
€ 25,50 x 8 Monate, somit in einer Gesamthöhe von
€ 1.273,20 zu berücksichtigen. Zur Begründung führte
der Bw. aus, dass das Gesetz im § 33 EStG keine eindeutige
Reihung vorsehe und auch nicht zwischen erst-, zweit- oder drittgeborenem Kind
unterscheide, weshalb er ersuche die höheren Unterhaltsabsetzbeträge
zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe des dem Bw.
für seine Kinder Yvonne (geb.1989), Sandra (geb.1990) und Andreas
(geb.1994) im Jahr 2004 zu gewährenden
Unterhaltsabsetzbetrages.
Mit dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBL Nr. 312
wurden der Kinderabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag eingeführt und
sollte durch das System von Kinderabsetzbetrag einerseits und
Unterhaltsabsetzbetrag andererseits der Umstand berücksichtigt werden, dass
die getrennte Haushaltsführung der Elternteile im Vergleich zu einer
gemeinsamen Haushaltsführung zusätzlichen Aufwand
verursacht.
Im
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988
ist geregelt, dass einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm
nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von
"25,50 Euro" monatlich zusteht. Weiters ist normiert, dass wenn der
Steuerpflichtige für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den
gesetzlichen Unterhalt leistet, ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag
von "38,20 Euro" und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von
jeweils "50,90 Euro" monatlich zusteht. Der Absetzbetrag steht nur einmal
zu, auch wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen.
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein
Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt
tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat durch Vorlage
schriftlicher Unterlagen zu erfolgen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung
ergibt sich aus einem Gerichtsurteil oder einem behördlichen Vergleich.
Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen
Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu
gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt
werden kann. Eine Aliquotierung des monatlichen Teilbetrages hat nicht zu
erfolgen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. zahlte im Jahr 2004 für seine nicht in seinem
Haushalt lebenden Kinder Yvonne (geb.1989) und Sandra (geb.1990) Unterhalt in
Höhe von € 5.880,-. Hinsichtlich dieser beiden Kinder hat der Bw.
durch die Bankbestätigung den Nachweis der Zahlung des Unterhalts in der
ihm vorgeschriebenen Höhe erbracht.
Betreffend den Sohn Andreas (geb.1994), für welchen er
laut gerichtlichem Vergleich einen Unterhaltsbetrag von € 277,- pro
Monat zu zahlen hat, liegt eine Bankbestätigung über
€ 1.400,- und eine Bestätigung der Mutter über die Bezahlung
des Unterhalts für drei Monate vor.
Der Bw. hat aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Jahr
2004 betreffend die nicht haushaltszugehörigen Töchter Yvonne und
Sandra den gesetzlichen Unterhalt für zwölf Monate geleistet.
Hinsichtlich des nicht haushaltszugehörigen Sohnes Andreas ist der Bw.
seiner Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts nur für acht
Monate nachgekommen.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung wird daher
für das erste Kind, für welches die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 33 Abs 4 Z 3 litb EStG für
zwölf Monate erfüllt sind, also für die Tochter Yvonne, der
Unterhaltsabsetzbetrag der ersten Stufe in Höhe von € 25,50
für zwölf Monate (€ 25,50x12=€ 306,00)
gewährt. Hinsichtlich des zweiten Kindes, für welches die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, wird dann der Unterhaltsabsetzbetrag der
zweiten Stufe in Höhe von € 38,20 für zwölf Monate
(€ 38,20x12=€ 458,40) gewährt. Erst wenn die zweite
Stufe des Unterhaltsabsetzbetrages ausgeschöpft ist, wird für das
dritte Kind Andreas der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von
€ 50,90 für acht Monate (€ 50,90x8=407,20)
gewährt. Der Gesamtbetrag des Unterhaltsabsetzbetrages im Jahr 2004 ergibt
daher € 1.171,60.
Obwohl der Gesetzestext keine Reihung der Kinder vorsieht,
ergibt sich aus dem Inhalt und der Auslagung nach dem Zweck der Regelung in
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG, dass, um
die zweite Stufe des Unterhaltsabsetzbetrages (€ 38,20) zu erreichen,
zuerst der Unterhaltsabsetzbetrag der ersten Stufe (€ 25,50) für
das ganze Jahr ausgeschöpt werden muss. Es ist nicht vorgesehen, das der
Steuerpflichtige selbst die Kinder reiht und damit die Höhe des
gewährten Unterhaltsbeitrages beeinflussen kann.
Im Sinne des oben gesagten hat der Bw. durch die
Erfüllung seiner Unterhaltspflicht für die Tochter Yvonne über
zwölf Monate die Unterhaltsabsetzbetrag der ersten Stufe in Höhe von
€ 25,50 für zwölf Monate ausgeschöpft und erst dadurch
den Anspruch auf Gewährung des weiteren Unterhaltsabsetzbetrages in
Höhe von € 38,20 erreicht, welchen er durch Erfüllung der
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter Sandra für das ganze
Jahr 2004 über zwölf Monate ausschöpfen kann, sodass erst dann
der weitere Unterhaltsanspruch in Höhe von € 50,90 für den
Sohn Andreas entsteht.
Aus den oben angeführten Gründen war dem Antrag
des Bw. auf Erhöhung des Gesamtunterhaltsabsetzbetrages nicht stattzugeben
und der Berufung keine Folge zu geben.
Der Unterhaltsabsetzbetrag für 2004 ist in Höhe
von € 1.171,60 zu gewähren und die Berechnung der Einkommensteuer
für das Jahr 2004 entsprechend der Berechnung in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2006
vorzunehmen.
Ergeht auch an des Finanzamt
Wien, am 20. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-W/06
- Stammnummer
- 21464
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF