Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0081-W/06
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen die Abgabennachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-W/06vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des F.S., (Bw.) vertreten durch Dr.
Ainedter und Dr. Trappel, Rechtsanwälte, 1020 Wien, Taborstr. 24 a,
vom 12. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 8. Jänner 2004 betreffend Anspruchszinsen (§
205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 8. Jänner 2004 wurden dem Bw.
Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 in der Höhe von €
544,32 und € 53,34 vorgeschrieben.
Dagegen richten sich die Berufungen vom 12. Februar 2004,
in denen ausgeführt wird, dass die Einkommensteuernachforderungen in
Höhe von € 5.539,85 für das Jahr 2000 und in Höhe von €
1.060,66 für das Jahr 2001 unberechtigt seien, weswegen auch die
Vorschreibungen von Anspruchszinsen für diese Beträge unberechtigt
erfolgt seien.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben.
Das
Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Bekämpfung
der Abgabennachforderungen. Diese Einwände waren somit nicht geeignet die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen. Sollte der Berufung gegen die Grundlagenbescheide Erfolg beschieden
sein, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung
vorzunehmen.
Die Berufungen
waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-W/06
- Stammnummer
- 21459
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF