Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1804-W/02
Einkommen des Kindes (alte Rechtslage)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1804-W/02vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August 1999 bis
Februar 2000 für das Kind A., entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Anspruchsüberprüfung zwecks
Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine an der Universität
Wien studierende Tochter gab der Bw. im März 2000 auch bekannt, dass seine
Tochter fallweise bis zur Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sei.
Laut dem vom Finanzamt angeforderten
Versicherungsdatenauszug vom 12.5.2000 war die Tochter des Bw. ab November 1998
tageweise beim H. Wien beschäftigt. Laut einer vom Finanzamt angeforderten
Aufstellung über die im Jahr 1999 bezogenen Einkünfte (sowie der
beigelegten Kopien von Abrechnungsbelegen) ist Folgendes
aktenkundig:
|
Beschäftigungszeiten
lt. Versicherungsdatenauszug
|
monalt.Bezug
(ATS)
|
1999
|
Lst.Bem.Grdl.
|
04.01.99
- 04.01.99; 09.01.99 - 09.01.99; 19.01.99 - 19.01.99; 22.01.99
- 22.01.99; 24.01.99 - 24.01.99;
|
4.496,00
|
0.02.99
- 10.02.99; 25.02.99 - 27.02.99;
|
3.323,67
|
05.03.99
- 05.03.99; 07.03.99 - 09.03.99; 26.03.99 -
26.03.99;
|
4.105,63
|
07.04.99
- 07.04.99; 09.04.99 - 09.04.99; 22.04.99 - 23.04.99; 27.04.99
- 27.04.99
|
4.286,13
|
07.05.99
- 07.05.99; 18.05.99 - 20.05.99; 28.05.99 -
28.05.99;
|
3.865,15
|
08.06.99
- 08.06.99 ; 10.06.99 - 10.06.99; 14.06.99 - 15.06.99;
23.06.99 - 23.06.99;
|
4.511,73
|
02.07.99
- 03.07.99; 07.07.99 - 08.07.99; 18.07.99 - 23.07.99; 29.07.99
- 29.07.99
|
10.061,19
|
13.08.99
- 13.08.99; 17.08.99 - 19.08.99; 22.08.99 - 26.08.99;
|
10.482,32
|
03.09.99
- 06.09.99; 09.09.99 - 17.09.99; 29.09.99 -
29.09.99;
|
17.566,16
|
17.10.99
- 17.10.99; 19.10.99 - 20.10.99; 29.10.99 - 30.10.99;
|
5.594,52
|
05.11.99
- 05.11.99; 09.11.99 - 12.11.99;
|
5.384,02
|
09.12.99
- 10.12.99; 15.12.99 -16.12.99; 20.12..99 -20.12.99; 22.12.99
- 22.12.99
|
5.368,95
|
2000
|
|
05.01.00
- 05.01.00; 15.01.00 - 15.01.00; 21.01.00 - 21.01.00; 27.01.00
- 28.01.00
|
|
08.02.00
- 08.02.00; 11.02.00 - 11.02.00; 14.02.00 - 17.02.00; 25.02.00
- 25.02.00; 28.02.00 - 28.02.00;
|
|
02.03.00
- 10.03.00;17.03.00 - 18.03.00; 20.03.00 - 20.03.00; 22.03.00
- 23.03.00; 25.03.00 - 25.03.00
|
Das Finanzamt forderte für
den Zeitraum 1. August 1999 bis 29. Feber 2000 die Familienbeihilfe in Höhe
von € 1008,34 (ATS 13.875,-) und die Kinderabsetzbeträge in
Höhe von € 274,34 (ATS 3.775.-) als zu Unrecht bezogen
zurück und begründeten den Bescheid damit, dass die volljährige
Tochter des Bw. laut Aktenlage seit dem 1. Juli 1999 eigene Einkünfte
in beihilfenschädlicher Höhe beziehe und somit ein Beihilfenanspruch
letztmalig für den Kalendermonat Juli 1999 bestanden habe.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass die Rückforderung der Monate August
und September 1999 sowie Februar 2000 keineswegs gerechtfertigt sei, da seiner
Tochter auf Anfrage über die Gesetzeslage hinsichtlich des
Familienbeihilfenanspruchs vom Finanzamt versichert worden sei, dass für
das ganze Jahr eine Freigrenze von S 3.899.- monatlich gelte, in den Ferien
(d.h. in den vorlesungsfreien Monaten Februar, Juli, August, September) keine
Grenze bestimmt werde. Seine Tochter habe auf Grund dieser Informationen ihre
fallweise tägliche Beschäftigung ausgeübt, werde jedoch nun mit
der Rückzahlung der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge
dieser Monate (August und September 1999 sowie Februar 2000) belastet. Die
Rückforderung könne sich daher lediglich auf die Bezüge der
Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge ab dem 1. Oktober 1999 bis
zum 31. Jänner 2000 beziehen, da in diesem Zeitraum die monatliche
Freigrenze nicht eingehalten worden sei. Die Rückzahlung betreffe die
Monate Oktober 1999 bis Jänner 2000. Der Bw. beantragte, der Berufung
stattzugeben.
Das Finanzamt wies das Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies unter
Zitierung des § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 damit,
dass Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer
ausschließlich während der Schulferien ausgeübten
Beschäftigung beziehe, bei der Ermittlung der Einkünfte außer
Betracht blieben. Laut Aktenlage beziehe die Tochter des Bw. seit Juli 1999
eigene Einkünfte in beihilfenschädlicher Höhe. Da diese
Einkünfte nicht ausschließlich in den Ferien bezogen worden seien,
könne von der Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
August 1999 bis Februar 2000 nicht Abstand genommen werden.
Den Vorlageantrag begründete der Bw. wortgleich mit
der Berufung, beantragte nochmals der Berufung stattzugeben und verwies zudem
auf folgende Passage eines in Kopie beigelegten Artikels des
"Steuerombudsmannes" einer Tageszeitung:
"... Hochschüler: Bei Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit (Lohn, Gehalt) kann in den
Hochschulferien unbegrenzt verdient werden, außerhalb der Hochschulferien
nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von S 3.977 monatlich. ..."
Strittig ist nach den vorstehenden Ausführungen
demnach, ob die Rückforderung für die Monate August und September 1999
sowie für den Februar 2000 zu Recht erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erlischt der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der Fassung BGBl I 1998/79 (mit Wirkung ab
1999) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Abweichend von lit. a
steht im Jahr 1999 der Kinderabsetzbetrag im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. c EStG 1988 in
der Fassung BGBl I 1998/79 zu.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
in der Fassung BGBl. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst
Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich
übersteigen. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Bezüge, die ein
in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während
der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer
Betracht.
Die "Geringfügigkeitsgrenze" des § 5 Abs. 2
lit. c ASVG betrug für das Jahr 1999 ATS 3.899.- und für das Jahr 2000
ATSS 3.977.-.
Zweck des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 id im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung ist erkennbar die Befreiung der
Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen
auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten. (u.a VwGH 22.10.1997,
96/13/0060). Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer
während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, bleiben
bei der Ermittlung der Einkünfte dieses Kindes außer Betracht, wenn
die Beschäftigung ausschließlich während der Schulferien
ausgeübt wird. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs.1 lit.d FLAG 1967
kommt aber nicht zur Anwendung, wenn die Beschäftigung sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Schulferien ausgeübt wird.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Tochter des
Bw. die Beschäftigung nicht nur während der vorlesungsfreien
Ferienmonate Juli, August und September bzw. Februar ausgeübt hat, sondern
laut den vorgelegten Unterlagen unbestritten auch während des Studienjahres
eigene Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Da
diese Einkünfte im strittigen Zeitraum (auch für die Monate
Jänner und Februar 2000 unbestritten) über der monatlichen Freigrenze
des § 5 Abs.1 FLAG 1967 lagen, geht auch der Bw. davon aus, dass er die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 1999
bis Jänner 2000 (Wintersemester 1999/00) zu Unrecht bezogen hat und die
Rückforderung für diesen Zeitraum zu Recht erfolgte.
Der Bw. hält jedoch die Rückforderung für
die Monate August und September 1999 sowie für den Februar 2000 für
nicht gerechtfertigt. Für diese "vorlesungsfreien Monate"
beruft sich der Bw. auf eine seiner Tochter erteilte Auskunft des Finanzamtes
sowie auf einen Artikel in einer Tageszeitung, wonach während der
Hochschulferien unbegrenzt und außerhalb der Ferien bis zur
Geringfügigkeitsgrenze verdient werden dürfe.
Dazu ist auszuführen, dass unvollständig erteilte
Auskünfte, mögen sie auch offenbar von Finanzbeamten stammen, oder
vereinfachte Darstellungen der Rechtslage in einem Zeitungsartikel keine
Rechtswirkung entfalten. Für die Rechtmäßigkeit der Besteuerung
ist allein die jeweilige - vollständige - gesetzliche Regelung
maßgeblich (Art. 18 B-VG sowie die eingangs zitierten gesetzlichen
Bestimmungen).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Bw ihre
Beschäftigung nicht ausschließlich während der Ferien
ausgeübt. Da vom Spruch des angefochtenen Bescheides nur der Zeitraum
August 1999 bis Februar 2000 umfasst ist, ist im gegenständlichen Fall im
Hinblick auf § 10 Abs.2 FLAG 1967 auch nur von Bedeutung, dass die
Tochter des Bw. jedenfalls ab Juli 1999 Einkünfte jenseits der
"Geringfügigkeitsgrenze" bezogen hat. Der davor liegende Zeitraum ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Da die monatlichen Einkünfte der Tochter des Bw. auch
für den Zeitraum vom Oktober 1999 bis Jänner 2000 (außerhalb der
Ferienmonate) unbestritten über der Geringfügigkeitsgrenze lagen und
somit nicht ausschließlich in den Ferien die maßgeblichen Grenze
überstiegen, ist § 5 Abs. lit.d FLAG nicht
anwendbar.
Sohin war die Rückforderung des Finanzamtes für
den Zeitraum August 1999 bis Februar 2000 rechtmäßig und es war wie
im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1804-W/02
- Stammnummer
- 21454
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF