Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0147-S/06
Freibetragsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-S/06vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 22. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. November 2005
betreffend Freibetragsbescheid (§ 63 EStG 1988) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) reichte beim Finanzamt am
2. November 2005 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 ein. Darin machte der Bw Sonderausgaben sowie
außergewöhnliche Belastungen und zwar den pauschalen Freibetrag
für seine 40%ige Behinderung und den pauschalen Freibetrag für
Zuckerkrankheit geltend.
Das Finanzamt nahm die Veranlagung zur Einkommensteuer 2004
antragsgemäß vor. Es kam zu einer Nachforderung in Höhe von
€ 367,37. Aus dem von der bezugsauszahlenden Stelle übermittelten
Lohnzettel ist ersichtlich, dass beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für 2004
zum einen der "Freibetrag lt.
Mitteilung" in Höhe von € 1.560,00 (€ 130,00
monatlich) und zum anderen ein "Freibetrag
§ 35" in Höhe von € 939,60 (€ 78,30
monatlich) berücksichtigt wurden.
Mit dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 ergingen gleichzeitig der angefochtene Freibetragsbescheid 2006 und eine
entsprechende Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der jährliche
Lohnsteuerfreibetrag mit € 670,00 (Monatsbetrag: € 55,83) festgesetzt.
Vom Einkommensteuerbescheid für 2004 wurden nur die Sonderausgaben in den
Freibetragsbescheid übernommen und zwar wie folgt: Viertel der Aufwendungen
für Personenversicherungen und Darlehensrückzahlungen in Höhe von
€ 730,00 abzüglich des Pauschbetrages von € 60,00,
sohin € 670,00 jährlich.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass
die außergewöhnlichen Belastungen für die eigene Behinderung in
Höhe von € 99,00 und der Pauschbetrag für die
Zuckerkrankheit in Höhe von € 840,00 nicht enthalten
sind.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass die
Freibeträge gemäß
§ 35 EStG 1988 bereits bei
der laufenden Lohnsteuerberechnung durch die pensionsauszahlende Stelle
berücksichtigt werden, weshalb diese nicht in den Freibetragsbescheid
einzurechnen sind.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw bezieht Ruhegenussbezüge vom Bund.
Zunächst ist festzuhalten, dass die beantragten
Sonderausgaben und die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastung dem Grunde und der Höhe nach unstrittig sind.
Strittig ist, ob der Freibetrag für die Minderung der
Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und der Pauschbetrag
für Zuckerkrankheit gemäß
§ 2 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl.Nr. 303/1996 zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 416/20) in den
Freibetragsbescheid 2006 aufzunehmen sind.
§ 63 Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) 1988 regelt
den "Freibetragsbescheid" und lautet,
soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, wie folgt:
"
(1) Das Finanzamt hat für die
Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und
eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende
Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden
Beträge berücksichtigt wurde:
1.
Werbungskosten, die ..................................,
2.
Sonderausgaben im Sinne des
...................................
3.
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 6 mit
Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden,
4.
Freibeträge gemäß
§§ 35 und 105, sofern sie nicht
gemäß
§ 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
....................................................
(2) Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu
erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich
gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.
(3) Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie
das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde,
auszuweisen.
.................................................
"
§ 63 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
bestimmt, dass Freibeträge gemäß
§ 35 EStG 1988
für Behinderte nur dann im Freibetragsbescheid zu berücksichtigen
sind, sofern diese nicht bereits gemäß
§ 62 EStG vom
Arbeitgeber abgezogen werden.
§ 62 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor
Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn
abzuziehen:
1.
Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
2.
der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
3.
................
4.
................
5.
.....................
6.
.................
7.
.....................
8.
Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§
63),
9.
............................
10.
Freibeträge gemäß
§§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber,
der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder
Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs.
1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt
wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung
nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden. "
Im gegenständlichen Fall bezieht der Bw
Ruhegenussbezüge vom Bund. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die
bezugsauszahlende Stelle die strittigen Frei- bzw. Pauschbeträge
gemäß
§ 35 EStG 1988 bereits bei der Anwendung des
Lohnsteuertarifs gemäß
§ 62 Z 10 EStG
berücksichtigt. Diese Beträge können daher nicht noch einmal in
den Freibetragsbescheid übernommen werden (siehe
§ 63 Abs. 1 Z 4 EStG).
Der angefochtene Freibetragsbescheid entspricht somit der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
20. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-S/06
- Stammnummer
- 21452
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF