Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1320-W/03
Vorzeitiges Ausscheiden eines MRT-Untersuchungsgerätes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1320-W/03vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann ein Kernspintomograph auf Grund einer Gesetzesänderung von einer Fachärztin für Radiologie nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, liegt ein Anwendungsfall des § 10 Abs 9 letzter Satz EStG 1988 vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTG
Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Am Modenapark, vom 20. Dezember 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vertreten
durch Dr. Friedrich Aigner, vom 18. November 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
Ärztin in Wien.
Am 7.11.2002 hält der
Betriebsprüfer in seinem gem. § 150 BAO über das Ergebnis einer
Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998-2000 hinsichtlich der
Abgabenarten Umsatzsteuer und Einkommensteuer verfassten Bericht folgende
getroffene Prüfungsfeststellung fest:
"Tz. 13
Außerbilanzmäßige Zurechnungen (alle Beträge in
ATS):
Investitionsfreibetrag.
Von der Bw. wurden im Jahre
1996 u.a. folgende Wirtschaftsgüter angeschafft und der
Investitionsfreibetrag (IFB) von 9% der Anschaffungskosten
beansprucht:
|
Wirtschaftsgut
|
Anschaffungskosten
|
%satz
|
IFB
|
Kernspintomographiegerät
|
10.250.000,00
|
9
|
922.500
|
Graphikmatte
|
10.533,00
|
9
|
948
|
3 Röntgenfilmbetrachter
|
34.422,00
|
9
|
3.098
|
Trockenlaserprinter-Anlage Dryview-System
|
639.600,00
|
9
|
57.564
|
|
|
|
984.110
Die genannten
Wirtschaftsgüter wurden am 30.11./11.12.2000 an eine GmbH verkauft, die zu
100% im Eigentum der Bw. steht. Die Bw. ist auch handelsrechtliche
Geschäftsführerin der genannten GmbH.
Da die Veräußerung
somit innerhalb der gesetzlichen Behaltepflicht erfolgte, ist der geltend
gemachte IFB gemäß
§ 10 (9) EStG 1988 im Jahre 2000
gewinnerhöhend aufzulösen.
Die Zurechnung wird
außerbilanzmäßig vorgenommen.
Verlustabzug:
Der bei der Veranlagung der
Einkommensteuer für 2000 berücksichtigte Verlustabzug wird wie folgt
berichtigt:
|
Verlustabzug lt. Vlg.
|
-5.691.141,00
|
Zusätzliche Verlust-Siebtel aus Übergangsverlust
1995 (9.572 mal 5)
|
-47.860,00
|
Verlustabzug lt. BP
|
-5.739.001,00
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge
hinsichtlich Einkommensteuer 2000 am 18.11.2002 einen entsprechenden
Wiederaufnahme- und einen Sachbescheid. Der Sachbescheid erging vorläufig
gem. § 200 Abs 1 BAO.
Der ausgewiesene steuerliche
Vertreter der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18.11.2002 am
19.12.2002 (rechtzeitig) das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies
wie folgt:
Im
Zuge einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurde der im Jahre 1996
gebildete Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend zugerechnet, weil die
Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Behaltefrist erfolgte. Bereits
im Zuge der Betriebsprüfung war ich bemüht, den gesamten Sachverhalt
zu erläutern, der mich "unabwendbar" dazu gezwungen hatte, die
betreffenden Wirtschaftsgüter an die gegenständliche GmbH, zu
veräußern.
Bereits
mit Schreiben vom 5.8.2002 habe ich dem Betriebsprüfungsorgan eine
Kurzstellungnahme übergeben und im Anhang das OGH-Judikat
xx Ob S xxx/98v beigelegt.
Um
die Auswirkungen dieser Grundsatzentscheidung in der gesamten Tragweite
verstehen zu können, muss ich weiter ausholen:
Nach
dem Studium der Medizin habe ich mich zur Fachärztin für Radiologie
ausbilden lassen. Da ich mich selbständig machen wollte, habe ich eine
Röntgenordination in Wien erworben. Bereits wenig später musste ich
feststellen, dass diese Ordination einen ungünstigen Standort hatte, weil
rundum Röntgenologen waren, die alteingesessen sind und Zuweisungen von
praktischen Ärzten hatten. Ich habe daher die mir gebotene Möglichkeit
wahrgenommen, den Standort nach xxx zu verlegen, weil dort ein Bedarf
herrschte.
Zum
damaligen Zeitpunkt war auch die Medizintechnik auf dem Sektor Bilddiagnose im
Umbruch, weil für die Zukunft ein Überwiegen der MRT-Untersuchungen
gegenüber den bisherigen Methoden Röntgen und Ultraschall prophezeit
wurde. Um nicht wieder einen Rückfall zu erleiden, habe ich mich
entschlossen, am neuen Standort auch ein Magnetresonanzgerät anzuschaffen,
damit ich die gesamte Palette der Bilddiagnose anbieten kann.
Selbstverständlich
ging ich hiebei davon aus, dass die Gebietskrankenkasse die Patientenkosten
für MRT-Untersuchungen tragen werde. Hiefür gab es sachliche und
rechtliche Gründe und überdies Präzedenzfälle.
Tatsächlich hat aber die Wiener Gebietskrankenkasse eine unmittelbare
Kostenübernahme abgelehnt, weil mein neu angeschafftes Gerät im
Großgeräteplan Wien nicht vorgesehen war. Um die Rechtslage für
mich entscheiden zu können, musste ich daher einen Musterprozess
führen, den eine Rechtsanwaltskanzlei von Anbeginn betreute. Für die
Prozessführung konnte ich Patienten gewinnen, die gegen Zusage der
Prozesskostenübernahme die Wiener Gebietskrankenkasse bzw. den Hauptverband
der Sozialversicherungsträger auf Kostenübernahme klagten.
Sowohl
in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde meinem Rechtsstandpunkt bzw.
demjenigen meiner Patienten stattgegeben. Die Prozessgegnerin, Wiener
Gebietskrankenkasse, konnte gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes
Wien aber Revision einlegen.
Mit
der oben zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde - entgegen
den Unterinstanzen - der Beklagten Recht gegeben.
Im
Wesentlichen hat der OGH ausgeführt, dass der zwischen dem Hauptverband der
Sozialversicherungsträger einerseits und der Wirtschaftskammer Wien
(Fachgruppe der Heil-, Bade-, Kur- und Krankenanstalten) andererseits
abgeschlossene Rahmenvertrag für die Durchführung von
Magnetresonanzuntersuchungen eine höhere Wertigkeit habe als das Recht auf
freie Facharztwahl.
Die
Umsetzung dieser Entscheidung war für mich ruinös, was anhand der
Ergebnisse eindeutig nachweisbar ist. Auf Anraten der Anwälte hatte ich
bereits während des Verfahrens eine Krankenanstalt gegründet, weil die
Wiener Gebietskrankenkasse in informellen Gesprächen die Bereitschaft
erkennen ließ, die Kostenübernahme für die Patienten zu tragen,
wenn Rechtsträger der Magnetresonanzdiagnostik eine Krankenanstalt im Sinne
des KAG sei (Die GmbH wurde am 23.12.1998 gegründet).
Nach
dem negativen Urteil des Obersten Gerichtshofes war die Anwaltskanzlei weiterhin
bemüht, einen tragfähigen Vergleich mit der Wiener Gebietskrankenkasse
zu erreichen. Die Wiener Gebietskrankenkasse war jedoch in keiner Art und Weise
bereit, mit mir als Fachärztin eine Sondervereinbarung einzugehen, sondern
pochte auf das OGH-Judikat und verwies darauf, dass sie ausschließlich mit
Krankenanstalten auf Grund des Rahmenvertrages kontrahieren
werde.
Um
eine wirtschaftliche Betriebsführung des MR-Gerätes zu
gewährleisten, war ich unmittelbar und unabwendbar gezwungen, die faktische
Zwangsgewalt der Wiener Gebietskrankenkasse zu akzeptieren, das Gerät an
die mittlerweile gegründete GmbH zu veräußern und mit der neuen
GmbH als Krankenanstalt in den Rahmenvertrag zwischen dem Hauptverband der
Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer Wien einzusteigen.
Aus
der Ergebnisentwicklung des MR-Gerätes ist auch eindeutig nachweisbar und
ableitbar, dass ich als Fachärztin und Einzelunternehmerin das Gerät
betriebswirtschaftlich nicht weiter hätte führen können und ich
auf Grund der behördlichen Zwangsgewalt die Übertragung des
MR-Gerätes an meine eigene Krankenanstalt vollziehen
musste.
Aus
den oben erwähnten Gründen bin ich überzeugt, dass die
Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 9 EStG ("infolge höherer
Gewalt oder behördlichen Eingriffs") angewendet werden kann.
Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien mit Verweis auf die Definition
der höheren Gewalt und des behördlichen Eingriffs sowie einiger in den
Einkommensteuerrichtlinien angeführten Beispielen ist auch der
gegenständliche Sachverhalt unter den Begriff des behördlichen
Eingriffs bzw. notwendige Maßnahme zur Abwendung eines behördlichen
Eingriffes zu subsumieren.
Mein Bewusstsein war überhaupt nicht darauf gerichtet, die Geräte zu
veräußern; im Gegenteil kämpfte ich für den Erhalt der
Geräte bei meinem Einzelunternehmen. Nach wie vor wäre es mir lieber
gewesen, wenn ich als Einzelunternehmerin weiterhin das MR-Gerät betreiben
hätte können. Auf Grund des eindeutigen OGH-Judikats (trotz positiver
Vorentscheidungen der Unterinstanzen zu Gunsten meines Rechtsstandpunktes!) war
ich zur Abwendung von (laufenden) behördlichen Eingriffen (in Gestalt einer
Nichtübernahme von Patientenkosten) gezwungen, mich dem behördlichen
Diktat zu beugen und die Übertragung der Geräte auf eine GmbH zu
veranlassen, die eine Zulassung nach dem Krankenanstaltengesetz inne
hatte.
Ergänzend
darf ich noch festhalten, dass die GmbH-Anteile zu 100% in meinem Eigentum
stehen und ich in der GmbH das wirtschaftliche und rechtliche Sagen
habe.
Ich
bitte daher um Stattgabe meiner Berufung und Anerkennung des
Investitionsfreibetrages unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestandes
gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG, weil ich keine Absicht hatte, die
Geräte zu veräußern, sondern mir diese Maßnahme
behördlicherseits aufgezwungen wurde. Für den Fall der Vorlage meiner
Berufung an die Berufungsbehörde II. Instanz ersuche ich um
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In Ergänzung der Berufung
vom 19.12.2002 wurde dem Finanzamt am 17.1.2003 ein Schreiben der
Rechtsanwaltskanzlei übermittelt und das Berufungsbegehren wie folgt
zusammengefasst:
Die Bw. habe kein Verschulden
getroffen; im Zeitpunkt der Bestellung und Anschaffung des Gerätes habe sie
auf die damalige Rechtslage vertrauen können, die einen Kostenersatz beim
Wahlarzt vorgesehen hätten.
-Durch die Änderung des
ASVG und eine formalistische Interpretation habe sich die Wiener
Gebietskrankenkasse geweigert, den Kostenbeitrag zu bezahlen.
Die Bw. habe sich veranlasst
gesehen, einen Musterprozess für Patienten auf ihr eigenes Risiko zu
führen, um eine Klärung der Rechtslage zu schaffen.
Die Unterinstanzen hätten
den Rechtsstandpunkt der Bw. geteilt, der OGH hingegen habe der beklagten Wiener
Gebietskrankenkasse Recht gegeben.
Eine wirtschaftliche
Betriebsführung sei unter diesen Gesichtspunkten nicht möglich
gewesen, weshalb die Bw. unabwendbar und unabdingbar gezwungen (gegen ihren
Willen!!) gewesen sei, die Geräte an eine GmbH (die in ihrem 100%igen
Eigentum stehe!) zu veräußern, weil die Wiener Gebietskrankenkasse
nur mit Instituten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes auf Grund der neuen
Rechtslage kontrahieren habe können.
Für den Fall der Vorlage
der Berufung an die Berufungsbehörde II. Instanz ersuche die steuerliche
Vertretung - ergänzend zur Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung - um Entscheidung des gesamten
Berufungssenates.
Im beiliegenden Schreiben
teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Bw. der steuerlichen Vertretung wie
folgt mit:
Zum Zeitpunkt der Anschaffung
hätten keinerlei gesetzliche Regelungen bestanden, die die
Wirtschaftlichkeit dieser Anschaffung in Frage gestellt hätten.
MRT-Untersuchungen seien zum
damaligen Zeitpunkt nicht als Sachleistungen von der Wiener Gebietskrankenkasse
ersetzt worden.
Allerdings hätten die
Versicherungsnehmer der Wiener Gebietskrankenkasse die Möglichkeit gehabt,
80% des Untersuchungshonorars aus dem Titel der Wahlarzthilfe (§ 131
Abs. 1 ASVG) von der Wiener Gebietskrankenkasse rückerstattet zu
erhalten.
Seit Beginn des Jahres 1997
habe sich die WGKK geweigert, ihren Versicherungsnehmern 80% der Honorare
für MRT-Untersuchungen rückzuerstatten.
Hintergrund sei eine Novelle
des § 338 Abs. 2a ASVG und die damit verbundene Einführung
des sogenannten Großgeräteplans sowie der Abschluss eines
Rahmenvertrages zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger gewesen, in dem vereinbart
worden sei, dass Ambulatorien, mit denen Einzelverträge abgeschlossen
worden wäre, die Durchführung von MRT-Untersuchungen vorbehalten
bliebe.
Vor dem Hintergrund der
geänderten Sach- und Rechtslage hätten mehrere Patienten der Bw.
Klagen auf Ersatz von Behandlungskosten bei dem Arbeits- und Sozialgericht Wien
und anderen österreichischen Gerichten eingebracht.
Über einen Teil dieser
Verfahren habe der Oberste Gerichtshof am 29.06.1999 (xx ObS x/xxa)
entschieden.
Der Oberste Gerichtshof sei zu
dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Novelle des § 338
Abs. 2a ASVG für Großgeräte, wie
Ganzkörper-MR-Geräte, auch die Wahlarzthilfe gemäß
§ 131 Abs. 1 ASVG eingeschränkt worden sei.
In anderen Worten:
Versicherungsnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger
könnten diese Kosten entweder nur bei Vertragspartnern (Ambulatorien), mit
denen Verträge über die Durchführung von MRT-Untersuchungen auf
Kosten der Sozialversicherungsträger abgeschlossen worden seien, als
Sachleistung beziehen.
Kostenrückerstattung bei
der Inanspruchnahme von Nicht-Vertragspartnern bestehe nicht mehr.
Aufgrund dieser Entwicklung
habe die Bw. keine andere Wahl gehabt, als das von ihr angeschaffte
MRT-Gerät an eine in der Rechtsform einer GmbH organisierte
Privatkrankenanstalt (Ambulatorium) zu übertragen. Darüber hinaus sei
die Bw. der Abschluss eines Krankenvertrages für dieses Ambulatorium
zugesagt worden, was in der Folge auch geschehen sei.
Mit 4.4.2003 gab die
Großbetriebsprüfung Wien eine Stellungnahme zur Berufung gegen den
auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes ergangenen Einkommensteuerbescheid
2000 folgenden Inhaltes ab:
Die Berufung richte sich gegen
die Feststellung der gewinnerhöhenden Zurechnung des im Jahre 1996
gebildeten Investitionsfreibetrages in Höhe von ATS 984.110,00 weil die
Veräußerung der bezughabenden Anlagegüter innerhalb der
gesetzlichen Behaltefrist erfolgt sei.
Wenn die Bw. anführe, sie
sei davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung des § 10
Abs. 9 EStG ("infolge höherer Gewalt oder behördlichen
Eingriffs") angewendet werden könne, dann sei dem folgendes
entgegenzuhalten:
Zur Rechtslage:
Ein Wirtschaftsgut scheide dann
auf Grund höherer Gewaltaus dem
Betriebsvermögen aus, wenn es ohne oder gegen den
Willendes Steuerpflichtigen aus dem
Betriebsvermögen ausscheide (E 8.6.1979, 1340/78; ...).
Darunter fielen neben
naturbedingten Einwirkungen auch leicht oder grob fahrlässig
herbeigeführte Schäden durch den Steuerpflichtigen oder einen Dritten,
ebenso Diebstahl und Schäden auf Grund typischer Betriebsgefahr (vgl.
Doralt EStG Kommentar 3. Aufl., Rz 35 zu § 12).
Ausscheiden durch
behördlichen Eingrifferfasse jene
Fälle, in denen die öffentliche Hand "Eigentumsrechte zu ihren Gunsten
verschiebt" oder - ebenfalls zu ihren Gunsten - "das
Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung
beschränkt wird" (E 25.10.1995, 95/15/0009, 1996, 320); damit seit in
erster Linie die Enteignung erfasst, nicht erfasst sei dagegen die
Zwangsversteigerung.
Mit dem behördlichen
Eingriff gleichgesetzt sei der Fall, in dem ein behördlicher Eingriff
"nachweisbar unmittelbar droht". Dazu genüge die tatsächliche
Androhung einer gesetzlich zulässigen Enteignung, konkrete behördliche
Maßnahmen in Richtung einer Enteignung seien nicht Voraussetzung (E
19.3.1986, 85/13/0168, 1987, 17). (vgl. Doralt a.a.O., Rz 39f zu
§ 12)
§ 10 Abs. 9 EStG
1988 letzter Satz normiere:
Im Falle des Ausscheidens eines
Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs
unterbleibe die gewinnerhöhende Auflösung des
Investitionsfreibetrages.
Nach Ansicht von Doralt
(a.a.O., Rz 29 zu § 10) dürfte die Erweiterung in
§ 12 Abs. 4 (.... oder zur Vermeidung eines .... drohenden
Eingriffes ...) wohl analog auf § 10 anzuwenden sein.
Zur Faktenlage:
Auf den Schriftsatz vom
8.1.2003 der Rechtsanwaltskanzlei als Anhang zur Berufung werde
verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung
des Kernspintomographen seien MRT-Untersuchungen von der Wiener
Gebietskrankenkasse zwar nicht als Sachleistung ersetzt worden, doch hätten
die Versicherungsnehmer die Möglichkeit 80% des Untersuchungshonorares aus
dem Titel Wahlarzthilfe (§ 131 Abs. 1 ASVG) von der Wiener
Gebietskrankenkasse rückerstattet zu erhalten gehabt.
Seit Beginn des Jahres 1997
habe die WGKK Rückerstattungen verweigert. Hintergrund sei eine Novelle des
§ 338 Abs. 2a ASVG und die damit verbundene Einführung des
sogenannten Großgeräteplanes sowie der Abschluss eines
Rahmenvertrages zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger gewesen, in dem vereinbart
worden sei, dass Ambulatorien, mit denen Einzelverträge abgeschlossen
worden seien, die Durchführung von MRT-Untersuchungen vorbehalten
bliebe.
Das von der Bw. verwendete
MRT-Gerät sei unstrittig ein Großgerät im Sinne obiger
Bestimmung (und auch im Sinne des Großgeräteplanes 1996, Wiener
LGBl 1997/9).
Vor dem Hintergrund der
geänderten Sach- und Rechtslage hätten einige Patienten auf Kosten der
Bw. einen Musterprozess gegen die Wiener Gebietskrankenkasse geführt, der
in den Unterinstanzen gegen die WGKK entschieden worden sei, aber in der
Letztinstanz vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 29.6.1999 (10
xxS x/xx) abgewiesen wurde.
Der OGH sei zu dem Ergebnis
gekommen, dass aufgrund der Novelle des § 338 Abs. 2a ASVG
für Großgeräte, wie Ganzkörper-MR-Geräte, auch die
Wahlarzthilfe gemäß
§ 131 Abs. 1 ASVG
eingeschränkt worden sei.
Mit anderen Worten:
Versicherungsnehmer der österreichischen Sozialversicherungsträger
könnten diese Kosten entweder nur bei Vertragspartnern (Ambulatorien), mit
denen Verträge über die Durchführung von MRT-Untersuchungen auf
Kosten der Sozialversicherungsträger abgeschlossen worden seien, als
Sachleistung beziehen. Kostenrückerstattung bei der Inanspruchnahme von
Nicht-Vertragspartnern besteht nicht mehr.
Aufgrund dieser Entwicklung sei
die Bw. unabwendbar gezwungen gewesen, das von ihr angeschaffte MRT-Gerät
an eine in der Rechtsform einer GmbH organisierte Privatkrankenanstalt
(Ambulatorium) zu übertragen.
Die GmbH wurde am 13.1.1999 im
Firmenbuch eingetragen.
Darüber hinaus sei die Bw.
der Abschluss eines Kassenvertrages für dieses Ambulatorium zugesagt
worden, was in der Folge auch geschehen sei.
Zur rechtlichen
Würdigung:
Es sei nach ho. Ansicht nur zu
überprüfen, ob diesfalls ein behördlicher Eingriff vorgelegen
sei. Denn ein Subsumieren unter "Höhere Gewalt" sei mangels jedweder
Ansatzpunkte hiefür auszuschließen.
In dem gegenständlichen
Urteil des OGH sei nun lediglich die Zivilrechtslage zwischen den Streitparteien
klargelegt.
Ein behördlicher Eingriff
sei diesfalls jedoch nicht zu konstatieren, da die Wiener Gebietskrankenkasse
nur in Ausübung hoheitlicher Funktionen Behörde sei (vgl. etwa
Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht,
S. 332).
Mangels Imperium (es wurde ja
in einer zivilrechtlichen Angelegenheite entschieden) hätten
behördliche Maßnahmen jedoch nicht gesetzt werden
können.
Es sei auch nur eine
Einschränkung ihrer Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis
erfolgt, resultierend aus einer vertraglichen Vereinbarung, sodass bei Vorliegen
entsprechender Konstellationen, wie diesfalls, keine Kostenrückerstattungen
an die Patienten mehr durchgeführt worden seien.
Es werde daher die Abweisung
der Berufung empfohlen.
Am 22.7.2003 erließ das
Finanzamt Wien 21/22 hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Das Finanzamt führte darin
aus:
Hinsichtlich
eines im Jahr 1996 angeschafften Kernspintomograpiegerätes (samt
Zusatzteilen) wurde im Jahr 1996 ein IFB Betrag in der Höhe von
ATS 985.100,00 beansprucht, das sind 9% der Anschaffungskosten. Da die
Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Behaltefrist von 4 Jahren im
Jahr 2000 erfolgte, war der geltend gemachte IFB gemäß
§ 10
(9) EStG 1988 gewinnerhöhend aufzulösen.
Die
Berufungswerberin macht in ihrer Berufung vom 19.12.2002 geltend, dass sie
"unabwendbar" dazu gezwungen gewesen sei, die betreffenden Wirtschaftsgüter
zu veräußern.
Im
Zeitpunkt der Anschaffung des Kernspintomographen wurden die damit
durchgeführten Untersuchungen von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK)
zwar nicht als Sachleistungen ersetzt, die Versicherungsnehmer hatte jedoch die
Möglichkeit 80% des Honorars aus dem Titel der Wahlarzthilfe
(§ 131 Abs. 1 ASVG) von der WGKK rückerstattet zu
bekommen.
Seit
dem Jahr 1997 wurden allfällige Rückerstattungsbegehren der Patienten
abgewiesen. Mit der Novelle des § 338 Abs. 2a ASVG und die damit
verbundene Einführung des Großgeräteplanes und in einem
Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem
Hauptverband der Sozialversicherungsträger wurde vereinbart, dass
Ambulatorien, die Durchführung von MRT-Untersuchungen vorbehalten
bleibt.
Der
von der Berufungswerberin verwendete Kernspintomograph ist ein
Großgerät im Sinne der angeführten
Bestimmungen.
Vor
dem Hintergrund der geänderten Sach- und Rechtslage haben einige Patienten
auf Kosten der Berufungswerberin einen Musterprozess gegen die WGKK
geführt, der in den Unterinstanzen gegen die WGKK entschieden wurde, aber
in der Letztinstanz vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 29.6.1999
(xx ObS x/xx) abgewiesen wurde.
Der
OGH kam zu dem Urteil, dass aufgrund der Novelle des § 338
Abs. 2a ASVG für Großgeräte auch die Wahlarzthilfe gem.
§ 131 Abs. 1 ASVG eingeschränkt wurde.
Dadurch
sei die Berufungswerberin unabwendbar gezwungen gewesen, das von ihr
angeschaffte MRT-Gerät an eine in der Rechtsform einer GmbH organisierte
Privatkrankenanstalt (Ambulatorium) zu übertragen.
Die
GmbH wurde am 31.1.1999 im Firmenbuch eingetragen, in der Folge gelangte die
Berufungswerberin zum Abschluss eines Kassenvertrages.
Ein
Wirtschaftsgut scheidet dann auf Grund höherer Gewalt aus dem
Betriebsvermögen aus, wenn es ohne oder gegen den Willen des
Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Darunter fallen
neben naturbedingten Einwirkungen auch leicht und grob fahrlässig
herbeigeführte Schäden durch den Steuerpflichtigen oder einen Dritten,
ebenso Diebstahl und Schäden auf Grund typischer
Betriebsgefahr.
Ausscheiden
durch behördlichen Eingriff erfasst jene Fälle, in die die
öffentliche Hand "Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt"
oder - ebenfalls zu ihren Gunsten - "das Eigentumsrecht an
einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird". Damit
ist in erster Linie die Enteignung erfasst; nicht erfasst ist dagegen die
Zwangsversteigerung. Mit dem behördlichen Eingriff gleichgesetzt ist der
Fall, in dem ein behördlicher Eingriff "nachweisbar unmittelbar droht".
Dazu genügt die tatsächliche Androhung einer gesetzlich
zulässigen Enteignung, konkrete behördliche Maßnahmen in der
Richtung einer Enteignung sind nicht Voraussetzung.
§ 10
Abs. 9 EStG 1988 letzter Satz legt fest, dass im Falle eines Ausscheidens
eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen
Eingriffs unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des
Investitionsfreibetrages.
Für
ein Subsumieren des Sachverhaltes unter dem Begriff "Höhere Gewalt" fehlt
jeder Anhaltspunkt.
Hinsichtlich
der Prüfung, ob ein "behördlicher Eingriff" vorliegt ist
festzustellen, dass die WGKK im gegebenen Sachverhalt nur privatrechtlich agiert
hat und somit keine behördliche Aufgaben wahrgenommen hat. Mangels
"Imperium" konnten behördliche Maßnahmen nicht gesetzt
werden.
Die
WGKK ist nur in Ausübung hoheitlicher Funktionen Behörde (vgl. etwa
Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht).
Ein
behördlicher Eingriff war somit ebenfalls nicht
gegeben.
Die
Berufung war somit abzuweisen.
In
weiterer Folge stellte die steuerliche Vertretung der Bw. am 22.8.2003 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gemäß
§§ 282 und 284 BAO werde der Antrag gestellt, dass über die
Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinden solle und der
gesamte Berufungsenat entscheide.
In der
Begründung für den Vorlageantrag führte die steuerliche
Vertretung folgendes aus:
Mit Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 22.07.2003, zugestellt am 24.07.2003, sei die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18.11.2002 als
unbegründet abgewiesen worden.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 22.07.2003 habe das Finanzamt begründend ausgeführt, dass es sich
bei der Veräußerung des im Jahr 1996 angeschafften
Kernspintomographiegerätes (samt Zusatzteilen) im Jahre 2000 weder um ein
Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen auf Grund höherer Gewalt noch
durch behördlichen Eingriff im Sinne des Ausnahmetatbestandes
gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG handle.
Daher läge eine
Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Behaltefrist von 4 Jahren vor
und der geltend gemachte IFB gemäß
§ 10 (9) EStG 1988 sei
gewinnerhöhend aufzulösen.
Hinsichtlich der Prüfung,
ob ein behördlicher Eingriff stattgefunden hätte, habe die
Finanzbehörde argumentiert, dass die WGKK im gegebenen Sachverhalt nur
privatrechtlich agiert habe und somit mangels Imperium keine behördlichen
Maßnahmen gesetzt worden seien.
Rechtliche
Ausführungen:
Zusätzlich zum
Berufungsbegehren und der Berufungsergänzung durch die Expertise der
Rechtsanwaltskanzlei ließe sich ergänzend noch
festhalten:
Werde ein Wirtschaftsgut
während der Behaltefrist wertlos oder unbrauchbar (zB technische
Überholung, Münzumstellung, Euroumstellung), dann gehe der IFB nicht
verloren.
Dies ergäbe sich aus dem
Gesetzeszweck: derartige Fälle können entweder als behördlicher
Eingriff (vgl. BMF, ÖStZ 1998, 5652 zur Euroumstellung) oder als
höhere Gewalt gesehen werden.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung
der MR-Gerätes durch die Bw. hätten keinerlei gesetzliche Regelungen
bestanden, die die Wirtschaftlichkeit dieser Anschaffung in Frage gestellt
hätten. Wie bereits ausgeführt, hätten die Versicherungsnehmer
der Wiener Gebietskrankenkasse die Möglichkeit gehabt, 80% des
Untersuchungshonorars aus dem Titel der Wahlarzthilfe (§ 131
Abs. 1 ASVG) von der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK)
rückerstattet zu bekommen.
Mit der Novelle des
§ 338 Abs. 2a ASVG und der damit verbundenen Einführung des
so genannten Großgeräteplans sowie des Abschlusses eines
Rahmenvertrages zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger, in dem vereinbart worden
sei, dass die Durchführung von MRT-Untersuchungen Ambulatorien, mit denen
Einzelverträge abgeschlossen wurden, vorbehalten blieben, habe die WGKK
diese Rückerstattungen an die Versicherungsnehmer verweigert.
Vor dem Hintergrund der
geänderten Sach- und Rechtslage hätten mehrere Patienten der Bw.
Klagen auf Ersatz von Behandlungskosten eingebracht.
In einem Teil dieser Verfahren
habe der Oberste Gerichtshof entschieden, dass aufgrund der Novelle des
§ 338 Abs. 2a ASVG für Großgeräte im Sinne des
Großgeräteplanes die Wahlarzthilfe gemäß
§ 131
Abs. 1 ASVG eingeschränkt worden sei und somit kein Anspruch der
Versicherungsnehmer auf Rückerstattung bestünde.
Der OGH habe die
Möglichkeit der Wahlarzthilfe insoweit eingeschränkt, als er ansonsten
den Schutzzweck der Norm gefährdet gesehen habe.
Das Höchstgericht habe
dahingehend argumentiert, dass die eigentliche Absicht des Gesetzgebers zur
Novelle des § 338 Abs. 2a ASVG darin bestanden habe, mit dem
Großgeräteplan einerseits die optimale Versorgung der
Bevölkerung zu gewährleisten und andererseits solle das Ziel verfolgt
werden, teure Geräte optimal auszunützen und den zur Verrechnung
berechtigten Ärzten die Rentabilität ihrer Anschaffungen zu
sichern.
Es handle sich somit um
gezielte Steuerungsmechanismen in den Sozialversicherungsgesetzen durch den
Gesetzgeber, denen sowohl die Versicherungsträger als auch die
Vertragsärzte beim Abschluss des Gesamtvertrages unterworfen
seien.
Unter den bisherigen
Gegebenheiten hätte sich diese Änderung der Gesetzeslage für die
Bw. ruinös ausgewirkt.
Für Patienten, die in
Zukunft eine MRT-Untersuchung bei ihr vorgenommen hätten, wäre dies
nur als Privatpatient und nicht auf Kosten der Krankenkasse möglich
gewesen.
Durch den damit automatisch
verbundenen Rückgang an Untersuchungen wäre unserer Mandantin eine
wirtschaftliche Führung des MR-Gerätes unmöglich
gewesen.
Bei teleologischer
Interpretation des § 338 Abs. 2a ASVG erkenne man deutlich, dass
es Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, künftig die medizinische
Versorgung im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu
steuern.
Daher sei auch die WGKK
bemüht gewesen, für die Bw. die ein solches MR-Gerät bereits
angeschafft hatte, eine gesetzeskonforme Lösung zu schaffen.
Die WGKK hätte der Bw. den
Einstieg in den Rahmenvertrag zwischen dem Hauptverband des
Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer und somit den Abschluss
eines Kassenvertrages nur zusagen können, wenn der Rechtsträger der
Magnetresonanzdiagnostik eine Krankenanstalt im Sinne des KAG sei.
Daher - und nur
deswegen - sei es zur Errichtung der GmbH und zur
Veräußerung des MR-Gerätes an diese innerhalb der
vierjährigen Behaltefrist gekommen.
Gemäß
§ 338 Abs. 1 ASVG träfe das Gesetz in Bezug auf die Arten
von Rechtsverhältnisse, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich,
selbst eine Zuordnung und besage, dass es sich bei den nach § 338
Abs. 1 ASVG zwischen den Sozialversicherungsträgern und den
Vertretungen der Gesundheitsberufe abzuschließenden Gesamtverträge um
privatrechtliche Verträge handle, wie auch das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 22.07.2003 argumentiere. Gleichzeitig ergäbe
sich aus dem Gesetz - was hier nicht außer Acht gelassen werden
darf - dass das von diesem Leistungsverhältnis zu
unterscheidende Grundverhältnis - betreffend die
Versorgungspflicht - ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis sei.
Es könnten also zwischen
denselben Beteiligten gleichzeitig zwei verschiedene Rechtsverhältnisse
bestehen (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1. Auflage,
S. 593, RZ 1221).
Dies bedeutete für den
konkreten Fall, dass die WGKK im gegebenen Sachverhalt durchaus nicht nur
privatrechtlich agiert habe, sondern in Ausübung hoheitlicher Funktionen
als Behörde aufgetreten sei.
Aus den oben erwähnten
Gründen sei die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 9 EStG
("infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs") anzuwenden, da
ohne Anpassung der Rechtsform das MR-Gerät aufgrund der Änderung der
Rechtslage für die Bw. innerhalb der Behaltefrist wirtschaftlich wertlos
geworden wäre.
Gemäß den
Einkommensteuerrichtlinien mit Verweis auf die Definition der höheren
Gewalt und des behördlichen Eingriffs sowie einiger in den
Einkommensteuerrichtlinien angeführten Beispielen (u.a. Euro-bedingtes
Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen, Vorzeitige Veräußerung
eines LKW um einen lärmarmen LKW in Hinblick auf das Nachtfahrverbot
anzuschaffen, Ausscheiden des Arbeitszimmers bzw. dessen Einrichtung durch
Änderung der gesetzlichen Bestimmungen im § 20 Abs. 1
Z. 2 lit.d EStG 1988) sei auch der gegenständliche Sachverhalt unter
den Begriff der höheren Gewalt und des behördlichen Eingriffs bzw.
notwendige Maßnahme zur Abwendung eines behördlichen Eingriffes zu
subsumieren.
Denn wenn sogar bei der
Veräußerung eines LKW an einen Dritten aufgrund der Änderung der
Gesetzeslage eine Nachversteuerung des IFB unterbleibe, dann könne die
Veräußerung des MR-Gerätes, ebenfalls nur veranlasst aufgrund
einer Änderung der Gesetzeslage, an eine zu 100% im Eigentum der Bw.
stehenden GmbH erst recht nicht begünstigungsschädlich
sein.
Die steuerliche Vertretung
bitte daher um Stattgabe der Berufung und Anerkennung des
Investitionsfreibetrages unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestandes
gemäß
§ 10 Abs. 9 EStG.
Für den Fall der Stattgabe
der Berufung durch die Erstinstanz werde seitens der steuerlichen Vertretung
hiermit einer zweiten Berufungsvorentscheidung zugestimmt.
Am 28.3.2003 legte das
Finanzamt Wien 21/22 die Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen
Finanzsenat vor.
Wie das Finanzamt
ergänzend ausführt, sei es strittig "ob ein behördlicher Eingriff
vorläge".
Mit Schreiben vom 16.3.2006 zog
die steuerliche Vertretung den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung sowie auf Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt
unstrittig:
Die Bw. hat im Jahr 1996
- laut Anlageverzeichnis am 20.12.1996 - einen Kernspintomographen samt
Zusatzgeräten angeschafft und hierfür einen Investitionsfreibetrag von
insgesamt 984.110 S geltend gemacht. Dieses Gerät wurde am
30.11./11.12.2000 an eine GmbH veräußert, deren
Alleingesellschafterin die Bw. ist.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung
des Kernspintomographen durch die Bw. haben keinerlei gesetzliche Regelungen
bestanden, die die Wirtschaftlichkeit dieser Anschaffung in Frage gestellt
hätten.
Die Bw. war und ist
Vertragsärztin der Wiener Gebietskrankenkasse. Im Tarif der Fachärzte
für Radiologie der Wiener Gebietskrankenkasse sind nach der Honorarordnung
Magnetresonanz-Untersuchungen (MRT-Untersuchungen) nicht enthalten. Sie legte
daher ihren Patienten Honorarnoten für jede Untersuchung, wobei sich diese
an dem Tarif eines "Rahmenvertrages" vom 16.1.1996 zwischen dem
Hauptverband der Sozialversicherungsträge und der Wirtschaftskammer Wien
orientierten.
Die Versicherungsnehmer der
Wiener Gebietskrankenkasse hatten die Möglichkeit, 80% des
Untersuchungshonorars aus dem Titel der Wahlarzthilfe (§ 131
Abs. 1 ASVG) von der Wiener Gebietskrankenkasse rückerstattet zu
bekommen. Da die Patienten de facto nur 20% des Untersuchungshonorars aus
eigenem zu tragen hatten, nahmen diese auch MRT-Untersuchungen durch die Bw. in
Anspruch und wandten sich nicht an Ambulatorien, mit denen ein Kassenvertrag
bestand.
Am 30.12.1996 wurde im
Bundesgesetzblatt das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 verlautbart
(BGBl. 764/1996). Durch Art. I Z 23 des 2. SRÄG 1996 wurde nach § 338
Abs. 2 ASVG folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Die
Versicherungsträger haben sich beim Abschluß von Verträgen nach
Abs. 1 an eine vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung und im
Einvernehmen mit den Ländern festzulegenden Großgeräteplan zu
halten. Verträge, die dem widersprechen, sind ungültig." Mit Z
24 wurde im § 338 Abs. 3 ASVG der Ausdruck "Abs. 1 und 2" durch
den Ausdruck "Abs. 1, 2 und 2a" ersetzt.
Infolge der Einführung des
so genannten Großgeräteplans sowie des Abschlusses eines
Rahmenvertrages zwischen der Wirtschaftskammer Wien und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger, in dem vereinbart wurde,
dass die Durchführung von MRT-Untersuchungen Ambulatorien, mit denen
Einzelverträge abgeschlossen wurden, vorbehalten bleiben, hat die WGKK die
vor dem 2. SRÄG 1996 gewährten Rückerstattungen an die
Versicherungsnehmer verweigert.
Vor dem Hintergrund der
geänderten Sach- und Rechtslage haben mehrere Patienten der Bw. Klagen auf
Ersatz von Behandlungskosten eingebracht. In erster und zweiter Instanz wurde
den Klagebegehren im Wesentlichen stattgegeben.
Der Oberste Gerichtshof hat in
seinem Urteil vom 29.6.1999, xx ObS xxx/xxv, der Revision der Wiener
Gebietskrankenkasse Folge gegeben. Auf Grund des § 338 Abs. 2a
ASVG sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform
des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre
1997 bis 2000 (siehe BGBl. I Nr. 111/1997) sei die Kasse nicht zu einer
Kostenerstattung verpflichtet. Da es sich bei der MRT-Untersuchung um ein
computertechnisch bestimmtes, an einem Großgerät vorgenommenes
Diagnoseverfahren handle, stehe für den Betroffenen die jeweilige
technische (maschinelle) Ausstattung des Großgerätes, nicht aber das
besondere Vertrauensverhältnis zur Persönlichkeit eines bestimmten
Arztes im Vordergrund. Dazu komme, dass die Untersuchung durch ein
Großgerät in der Regel einen Befund erbringe, dessen Interpretation
ohnehin einem anderen Arzt überlassen bleibe. Hier werde der Grundsatz der
freien Arztwahl durch andere, vor allem technisch-wirtschaftliche Gesichtspunkte
überlagert.
Auf Grund dieses Urteils des
OGH wurden die vorher bestanden habenden Zweifel an der Rechtslage beseitigt.
Für Patienten, die in
Zukunft eine MRT-Untersuchung bei der Bw. vorgenommen hätten, wäre
dies nur als Privatpatient und nicht auf Kosten der Krankenkasse möglich
gewesen.
Hätten die Patienten der
Bw. die vollen Kosten der MRT-Untersuchung aus eigenem tragen müssen, ohne
Aussicht auf Kostenersatz zu haben, hätten dies zu einem Rückgang an
Untersuchungen geführt und wäre der Bw. eine wirtschaftliche
Führung des MR-Gerätes unmöglich gewesen.
Die Bw. hat daher dieses
Gerät am 30.11./11.12.2000 an eine GmbH veräußert, deren
Alleingesellschafterin die Bw. ist. Mit der GmbH als Krankenanstalt konnte die
Bw. den Rahmenvertrag zwischen dem Hauptverband der
Sozialversicherungsträger und der Wirtschaftskammer Wien nutzen und so eine
wirtschaftliche Weiterverwendung des MR-Gerätes sicherstellen.
§ 10 Abs. 9 EStG 1988
lautet:
"(9) Der
Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn
Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch
bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend
gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren
(Abs. 1)
- aus dem
Betriebsvermögen ausscheiden oder
- in eine
ausländische Betriebsstätte verbracht werden.
Die
gewinnerhöhende Auflösung hat im Jahr des Ausscheidens oder der
Verbringung zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes
infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt die
gewinnerhöhende Auflösung des
Investitionsfreibetrages."
Rz. 3816 der - den
Unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden - EStR 2000 führen zur
Verwaltungspraxis zu § 10 Abs. 9 EStG 1988 aus:
Als behördliche Eingriffe im Sinne des § 10 Abs.
9 EStG 1988 sind ua. zu werten:
Ausscheiden
des Arbeitszimmers bzw. dessen Einrichtung durch Änderung der gesetzlichen
Bestimmungen im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988,
Euro-bedingtes
Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen,
Vorzeitige
Veräußerung eines nicht den geänderten Vorschriften des §
8b KDV 1967 idF BGBl. Nr. 451/1989 für lärmarme LKW entsprechenden
Fahrzeuges."
Diese
Auslegung wird auch in der Literatur
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 10 Anm. 27) geteilt.
Das LKW-Nachtfahrverbot ist
etwa auch nach Quantschnigg/Schuch,
EStHB, § 10 Tz. 77,und dem Finanzausschuss (ÖStZ 1989, 299)
ein Beispiel für einen "behördlichen
Eingriff".
Doralt,
EStG, 4. Auflage, § 10 Tz. 29, sieht den Fall, dass ein Wirtschaftsgut
während der Behaltefrist wertlos oder unbrauchbar wird (zB technische
Überholung, Münzumstellung, Euroumstellung) entweder als
behördlichen Eingriff oder als höhere Gewalt (im Sinne "gegen
oder ohne Willen des Steuerpflichtigen") an.
Nun ist nach dem festgestellten
Sachverhalt Grund für die vorzeitige Veräußerung des
MR-Gerätes der mit dem 2. SRÄG 1996 geschaffene § 338
Abs. 2a ASVG einerseits und das - divergierende Auffassungen
über die Refundierung von Wahlarzthonoraren in Zusammenhang mit
MRT-Untersuchungen entscheidende - Urteil des OGH
andererseits.
Der vorliegende Fall ist
durchwegs mit dem von Lehre und Verwaltungspraxis sowie den Gesetzesmaterialien
als Musterbeispiel für einen Fall des § 10 Abs. 9 letzter Satz
EStG 1988 angesehenen Nachtfahrverbots für bestimmte LKW vergleichbar: Der
Gesetzgeber verfügte ein Nachtfahrverbot für bestimmte, nicht
lärmarme LKW, weswegen deren weitere Verwendung wirtschaftlich nicht mehr
zweckmäßig war. Ein behördlicher Eingriff im engeren Sinn (oder
höhere Gewalt) lag hier zwar nicht vor, da die LKW unter Tags ja weiterhin
verwendet werden hätten können, aber wirtschaftlich wurden die nicht
lärmarmen LKW in Österreich weitgehend wertlos.
Gleiches gilt die den hier
strittigen Kernspintomographen: Ohne § 388 Abs. 2a ASVG und den
Großgeräteplan hätte die Bw. das Gerät in ihrer Ordination
wirtschaftlich nutzen können, da ihre Patienten einen Großteil des
ihr zu bezahlenden Honorars vom Sozialversicherungsträger
zurückerhalten hätten. Entfiel nun die Möglichkeit der
Rückerstattung, war eine wirtschaftlich rentable Nutzung des MR-Geräts
nicht möglich.
Ob die Wiener
Gebietskrankenkasse hier hoheitlich oder privatrechtlich handelte, ist im
gegebenen Zusammenhang unerheblich, da der Eingriff im Sinne des § 10
Abs. 9 letzter Satz EStG 1988 - wie beim LKW-Nachtfahrverbot - vom
Gesetzgeber vorgenommen wurde. Wenn § 10 Abs. 9 letzter Satz EStG 1988
einen "behördlichen" Eingriff begünstigt, muss dies in
teleologischen Auslegung umso mehr auch für einen Eingriff des Gesetzgebers
gelten.
Der Berufung war daher Folge zu
geben und die Auflösung des IFB rückgängig zu
machen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1320-W/03
- Stammnummer
- 21447
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF