Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0410-S/05
Kann eine Auskunftsperson ihre Aussagen nicht durch Unterlagen belegen, so kann dem Abgabepflichtigen nicht mangelhafte Offenlegung vorgeworfen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-S/05vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adr., vom 26. August 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 29. Juli 2005, StNr.
610/5733, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002 (jeweils
Wiederaufnahme und Sachbescheid) entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 29.4.2005
wurden beim Bw eine Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 und eine
Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO hinsichtlich 2004 bis 3/2005
durchgeführt.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde eine
Deckungsrechnung bezüglich der Lebenshaltungskosten durchgeführt und
die nicht aufgeklärten Beträge hinzugerechnet.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde seitens des Bw
vorgebracht, dass er von seiner Mutter laufend unterstützt wordern sei. Er
legte diesbezüglich eine Aufstellung und Bestätigung der Mutter vor.
Die Abgabenbehörde I. Instanz forderte daraufhin die Mutter auf, Belege
über die Herkunft des Geldes und den Zahlungsfluss an den Bw
vorzulegen.
Die Mutter des Bw gab an, sie habe die Beträge aus dem
Milchkontingent zusammengespart und übergeben. Unterlagen darüber habe
sie nicht aufbewahrt.
In einer Stellungnahme zum Vorlageantrag führte der
Prüfer aus, dass der Bw in der am Beginn der Betriebsprüfung
durchgeführten Befragung keine Angaben über Zuwendungen durch die
Mutter gemacht habe. Auch die vorgelegte Bestätigung der Mutter sei
letztendlich unvollständig geblieben, da kein Nachweis über Herkunft
und Zahlungsflüsse erbracht werden konnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Fall, dass die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
sie diese gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist u. a. dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst
nahe zu kommen (vgl. zB VwGH 27. April 1994, 92/13/0011, 94/13/0094; 15.
März 1995,92/13/0271; 10. Oktober 1996, 94/15/0011; 22. April 1998,
95/13/0191; 15, Juli 1998, 95/13/0286; 10. September 1998, 96/15/0183). Dabei
steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde
grundsätzlich frei (vgl. VwGH 27. April 1994, 92/13/0011; 25. April 1996,
93/16/0132; 15. Mai 1997, 95/15/0093; 22. April 1998, 95/13/0191, 15. Juli 1998,
95/13/0286), doch hat sie jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert)
zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den
tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage)
möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 2. Juni
1992, 87/14/0160; 22. Februar 1995, 95/13/0016; 25. Juni 1998, 97/15/0218; 20.
Jänner 2000, 95/15/0015).
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren,
bei der der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird (vgl. VwGH 18. Dezember 1997, 96/16/0143).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen (vgl. VwGH 28. Februar 1995, 94/14/0157). Schon allein der
Umstand, dass ein Vermögenszuwachs durch die Partei nicht aufgeklärt
werden kann, kann zu einer Schätzung führen (VwGH 31. März 1998,
96/13/0002; 27. Mai 1998, 95/13/0282,0283). Dies gilt auch, wenn die Deckung des
Lebensaufwandes ungeklärt ist (VwGH 23. Februar 1994, 90/13/0075; 24.
Februar 1998, 95/13/0083). Dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit
immanent ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 15. Mai
1997, 95/16/0144, 23. April 1998, 97/15/0076, und 26. November 1998, 95/16/0222,
ausgesprochen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.
September 1995, 95/13/0132, rechtfertigt ein in einem mängelfreien
Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme, dass die
Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften
herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären
vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten
konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994,
90/13/0075). Ob diese Aufklärung der Bestreitung der Lebensunterhaltskosten
gelungen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Obwohl die Abgabenbehörde die Feststellungslast
für alle Tatsachen trägt, die für die Geltendmachung eines
Abgabenanspruches vorliegen müssen, befreit dies die Partei nicht von der
Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im
Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen (vgl. z. B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, 92/15/0159, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und
des Obersten Gerichtshofes bedeutet der 2. Satz des § 119 Abs. 1 BAO "die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen", dass
Abgabepflichtige der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges, sondern auch
ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verschaffen haben (VwGH 20. September 1989, 88/13/0072; OGH
18. Dezember 1995, 14 Os 83/95). Dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei
Angaben zum Sachverhalt machen kann, findet die Pflicht zur amtswegigen
Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ihre Grenze (vgl. VwGH 25.
Oktober 1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Diesfalls besteht eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht. Gibt ein Abgabepflichtiger zur Schätzung Anlass, so hat er
das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen (vgl. VwGH 16.
Februar 2000, 95/15/0050).
Für den vorliegend zu beurteilenden Fall sind lt.
Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz zwei Umstände
relevant: a) Dass der Bw erst im Berufungsverfahren auf die
Unterstützung durch die Mutter hingewiesen hat und b) die von der
Abgabenbehörde von der Auskunftsperson verlangten Unterlagen nicht
beigebracht wurden bzw. werden konnten.
Die Abgabenbehörde II. Instanz geht bei der
Beurteilung dieser beiden Umstände im Rahmen der freien Bweiswürdigung
von folgenden Kriterien aus:
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.12.1992, 89/16/0147,
ausgeführt: "Den Umstand, dass die
Erstaussage in Erwartung einer besseren steuerlichen Auswirkung gemacht wurde,
darf die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung für die
Richtigkeit der Erstaussage ins Treffen führen. Die vom Abgabepflichtigen
aufgezeigte (zunächst vorhandene) rechtliche Unbefangenheit kann
nämlich nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die
Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen
Verhältnissen angesehen werden."
Im vorliegenden Fall liegt aber der Sachverhalt insoferne
anders, als der Bw über für ihn unangenehme Umstände,
nämlich dass er der finanziellen Unterstützung durch die Mutter
bedarf, sowie dass dies möglichwerweise andere steuerliche Belastungen
(Gebühren oder Verkehrsteuern) nach sich ziehen könnte, geschwiegen
hat.
Dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum
Sachverhalt machen kann, findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts ihre Grenze. Im gegenständlichen
Fall geht die verlangte Offenlegung über den Bereich des Bw hinaus, sodass
wenn die an die Auskunftsperson gestellten Anforderungen von dieser nicht
erfüllt werden können, ist dies im Rahmen des § 138 Abs. 1 BAO
nicht nach dem 1. Satz (betrifft den Abgabenpflichtigen) zu würdigen,
sondern im Sinne des 2. Satzes dieser Bestimmung zu beurteilen.
Die Abgabenbehörde II. Instanz sieht die
Glaubhaftmachung für erbracht an.
Salzburg, am
17. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-S/05
- Stammnummer
- 21441
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF