Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0146-L/06
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-L/06vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W-OEG, vertreten durch O, vom
19. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
17. Jänner 2006 zu StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus einer Betriebsprüfung ergaben sich laut Bescheiden
vom 22.6.2005 Nachforderungen in Höhe von 60.504,50 €
(Umsatzsteuern und Normverbrauchsabgabe).
Bereits mit Wirksamkeit 6.6.2005 hatte die
Berufungswerberin zur teilweisen Abdeckung der erwarteten Nachforderungen
25.000,00 € auf das Abgabenkonto überwiesen, wodurch sich ein
Guthaben von 28.263,91 € ergab.
In einem Ratenansuchen vom 21.9.2005 ersuchte die
Berufungswerberin um Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden
Rückstandes von 25.863,17 € in 13 Raten. Der Rückstand
resultiere aus der Betriebsprüfung, wobei eine gütliche Einigung mit
dem Prüfer erzielt worden sei. Gleichzeitig sei mit dem Prüfungsorgan
festgelegt worden, dass ein wesentlicher Teil, nämlich
25.000,00 € voraus an die Finanzkasse überwiesen werden. Der
Prüfer habe zugesichert, dass der verbleibende Rückstand in Raten
abgedeckt werden könne. Aus diesem Grund seien immer wieder monatliche
Teilbeträge von je 3.000,00 € zur Einzahlung gebracht worden. Die
Umsatztätigkeit sei branchenbedingt etwas rückläufig. Die
Entrichtung in Einem würde daher eine wesentliche Härte
bedeuten.
Der Prüfer teilte dazu mit, dass zwar über
Ratenzahlungen gesprochen worden sei, er jedoch keine Zusagen gemacht habe bzw.
auch keine Vereinbarung getroffen worden sei. Die Berufungswerberin habe
angeboten, eine Anzahlung zu leisten, und den Rest in zwei bis drei Raten zu
entrichten. Der Berufungswerberin wurde dies vom Finanzamt
mitgeteilt.
Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 21.9.2005 wurde
daraufhin mit Bescheid vom 27.9.2005 abgewiesen. Einer dagegen mit Eingabe vom
5.10.2005 erhobenen Berufung, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde,
dass derzeit an einem Großauftrag gearbeitet werde, der in den
nächsten Wochen zu Zahlungseingängen führen sollte, die liquiden
Mittel aber derzeit durch den getätigten Wareneinsatz gebunden seien, wurde
allerdings mit Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2005 stattgegeben, und die
Abdeckung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstandes von
25.332,89 € in zwölf Raten bewilligt. Die erste Rate wurde
termingerecht entrichtet. Da die Berufungswerberin aber mit anderen Abgaben in
Zahlungsverzug geriet (Lohnabgaben für September und Oktober 2005) trat
Terminverlust ein.
Im Zuge einer Anfrage betreffend offene Exekutionsverfahren
beim zuständigen Bezirksgericht T wurde eine Reihe von laufenden
Einbringungsverfahren anderer Gläubiger festgestellt.
Das Finanzamt drohte daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2005
die Einbringung eines Konkursantrages an, sollten nicht innerhalb von zwei
Wochen mindestens 70 % des zu diesem Zeitpunkt vollstreckbaren
Abgabenrückstandes von 16.851,23 € abgedeckt werden.
Mit Eingabe vom 10.1.2006 ersuchte die Berufungswerberin
neuerlich um Gewährung einer Zahlungserleichterung dahingehend, dass der zu
diesem Zeitpunkt aushaftende Rückstand von 17.214,24 € in elf
Raten (erste Rate 2.214,24 € sowie zehn Raten zu je
1.500,00 €) abgedeckt werden könne. Die Umsatztätigkeit sei
saisonbedingt seit dem Zeitraum November 2005 praktisch zum Erliegen
gekommen. Es würden derzeit Aufträge auf Vorrat bearbeitet, die erst
beginnend mit den Frühlingsmonaten zur Auslieferung gelangten. Aus diesem
Grund seien die eingehenden liquiden Mittel äußerst gering und wie
bereits erwähnt der Umsatz stark zurückgegangen. Dieses saisonbedingte
Problem dürfte voraussichtlich im Zeitraum April bis Mai gelöst werden
können, da dann - wie in der Vergangenheit erwiesen - die
Umsatztätigkeit deutlich ausgeweitet werde. Aufgrund der dargestellten
Situation seien die liquiden Mittel der Berufungswerberin derzeit
äußerst beschränkt, da ein Großteil des Vermögens in
den Vorräten gebunden sei, die einen erheblichen materiellen Wert
bedeuteten. Aus diesem Grund erscheine auch die Einbringlichkeit gegeben. Die
Berufungswerberin habe in den vergangenen Wochen durch Teilzahlungen gezeigt,
dass sie zahlungswillig sei.
Tatsächlich waren neben der bereits erwähnten
ersten Rate laut Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2005 nur je
500,00 € mit Wirksamkeit 22.12.2005 und 27.12.2005 auf das
Abgabenkonto überwiesen worden.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 17.1.2006 das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 10.1.2006 ab. Der aushaftende Rückstand
sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu
berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden könne. Da schon seit längerem
für größere Beträge, in der Hauptsache selbst zu
berechnende bzw. einzubehaltende und abzuführende Abgaben, Exekution
geführt werde, erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. Da weder die
bisher bewilligten Zahlungserleichterungen eingehalten noch die laufenden selbst
zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben entrichtet
worden seien, könnten weitere Zahlungserleichterungen nicht mehr bewilligt
werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 19.1.2006
Berufung erhoben. Da Zahlungen "immer auf den letzten Rückstand
aufgerechnet" würden, ergebe sich am Finanzamtskonto, dass die
laufenden Abgaben nicht entrichtet werden. Faktum sei, dass die
Verbindlichkeiten durch laufende Zahlungen von 60.504,50 € auf nunmehr
17.008,82 € gesenkt werden hätten können. Aufgrund der
saisonalen Gegebenheiten sei die Umsatztätigkeit de facto zum Erliegen
gekommen. Erst mit März sei mit einem deutlichen Umsatz- und
Ergebnisanstieg zu rechnen. Schon allein daraus sei ableitbar, dass die
Einbringlichkeit auf Zeit gesehen gegeben erscheine. Für Jänner und
Februar 2006 werde sich ein Umsatzsteuerguthaben und damit ein weiteres Absinken
des Rückstandes ergeben. Die Berufungswerberin sei bestrebt, ihren
Zahlungsverpflichtungen bestmöglich nachzukommen. Dies ergebe sich auch
"aus den zahlreichen Einzahlungen, auch unterwöchentlich, nach
Maßgabe des Cash-Einganges beim Unternehmen". Dadurch sei
dokumentiert, dass die Berufungswerberin Zahlungswillen zeige und
bestmöglich versuche, den Finanzamtsrückstand ehestmöglich zu
begleichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.2.2006 wies das
Finanzamt diese Berufung ab. Das Ratengesuch sei lediglich damit begründet
worden, dass aufgrund saisonaler Gegebenheiten die Umsatztätigkeit zum
Erliegen gekommen und erst im März mit einem Umsatzanstieg zu rechnen sei.
Zur Einbringung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten werde vom Finanzamt schon
seit längerem erfolglos Exekution geführt. Außerdem würden
auch von dritter Seite Exekutionen gegen die Berufungswerberin anhängig
sein. Entsprechende Sicherheiten für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
wären nicht vorhanden. Im Übrigen sei aufgrund des bisherigen
Zahlungsverhaltens zu bezweifeln, dass im Falle einer weiteren Ratenbewilligung
die Zahlungen eingehalten würden, zumal von den angebotenen Raten noch
keine einzige bezahlt worden sei. Bei der letzten Ratenbewilligung sei nur die
erste Rate entrichtet worden. Die laufenden Umsatzsteuergutschriften
könnten nicht auf die Ratenzahlung angerechnet werden, wie auch im Spruch
des Bescheides vom 10.10.2005 ausgeführt worden sei. Aufgrund all dieser
Umstände müsse die Einbringlichkeit als gefährdet erachtet
werden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 8.2.2006 wies die Berufungswerberin zu
den vom Finanzamt behaupteten fehlenden Sicherheiten auf ein umfangreiches
Warenlager, welches vom Wert her ein Vielfaches der Abgabenschulden betrage,
hin. Zu den Zweifeln, dass eine weitere Ratenbewilligung eingehalten würde,
führte die Berufungswerberin neuerlich aus, dass sich die
Zahlungsschwierigkeiten auf saisonale Gegebenheiten beschränken
würden. Bekanntlich sei in der Motorradbranche in den Wintermonaten keine
Umsatztätigkeit gegeben. Die Raten könnten nur aus der
Umsatztätigkeit des Betriebes erwirtschaftet werden, weshalb "die Meinung
des Finanzorgans" sich nicht an der Praxis orientiere. Eine
"Gefährdung der Abgaben" sei dann gegeben, wenn die betriebliche
Tätigkeit Verluste erwirtschafte und dadurch ein Substanzverlust in Kauf
genommen werde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht gegeben, da
positive Deckungsbeiträge erzielt würden. Dies ergebe sich auch aus
der "dem Finanzamt zugänglichen Saldenliste, wo ein Betriebsgewinn
ausgewiesen" werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Die Berufungswerberin hätte daher darzulegen gehabt,
dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher
Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde.
Die Berufungswerberin hätte daher aus eigenem Antrieb
konkretisiert, anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen
gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hierdurch in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr
nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der
Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung
zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden
können (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 mit Hinweis auf das Erkenntnis
vom 8.2.1989, 88/13/0100).
Zur Frage des Vorliegens einer erheblichen Härte im
Sinne des § 212 BAO verwies die Berufungswerberin lediglich wiederholt
darauf, dass "die Umsatztätigkeit saisonbedingt seit dem Zeitraum November
2005 praktisch zum Erliegen gekommen" sei. Bekanntlich sei in der
Motorradbranche in den Wintermonaten keine Umsatztätigkeit
gegeben.
In den von der Berufungswerberin eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2005 bis Jänner 2006
wurden folgende steuerbaren Umsätze dem Finanzamt bekannt
gegeben:
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Juni 2005
|
48.939,34
|
Juli 2005
|
14.301,65
|
August 2005
|
22.978,09
|
September 2005
|
22.990,90
|
Oktober 2005
|
45.313,68
|
November 2005
|
55.039,65
|
Dezember 2005
|
32.452,24
|
Jänner 2006
|
27.988,66
Bei dieser Umsatzentwicklung
kann keine Rede davon sein, dass die Umsatztätigkeit saisonbedingt seit
November 2005 zum Erliegen gekommen wäre, wie dies von der
Berufungswerberin behauptet wurde. Im Übrigen war in der Berufung vom
5.10.2005 unter anderem darauf hingewiesen worden, dass "derzeit an einem
Großauftrag gearbeitet werde, der in den nächsten Wochen zu
Zahlungseingängen führen sollte".
Dieses Vorbringen deckt sich mit den
dem Finanzamt bekannt gegebenen Umsätzen.
Insgesamt gesehen hat die Berufungswerberin weder
einwandfrei noch unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen einer erheblichen
Härte im oben dargestellten Sinn glaubhaft gemacht. Die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens erfolgte daher schon aus diesem Grund zu
Recht.
Zur Beurteilung der Gefährdung der Einbringlichkeit
wäre eine konkrete Darstellung des der Berufungswerberin zur Begleichung
der Abgabenforderungen zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens erforderlich gewesen; eine solche erfolgte jedoch nicht. Der
bloße Hinweis auf ein umfangreiches Warenlager genügte dazu nicht.
Auch bezeichnete die Berufungswerberin die im Vorlageantrag erwähnte
Saldenliste nicht näher. In den vom Finanzamt vorgelegten Akten findet sich
keine derartige Liste. Weiters trifft die Feststellung des Finanzamtes zu, dass
aufgrund der Ratenbewilligung vom 10.10.2005 nur eine einzige Rate
überwiesen wurde. Von den im gegenständlichen Ratengesuch angebotenen
monatlichen Teilzahlungen wurde bisher keine einzige geleistet. Auch sind
zahlreiche Exekutionen von dritter Seite anhängig, wie dies den vom
Bezirksgericht T übermittelten E-Registerauszügen zu entnehmen ist.
Unzutreffend ist der Hinweis der Berufungswerberin auf die "zahlreichen, auch
unterwöchentlichen Zahlungen". Außer der am 25.10.2005
geleisteten ersten Rate aus der Zahlungserleichterungsbewilligung vom 10.10.2005
wurden bisher auf das Abgabenkonto nur zwei Überweisungen am 22.12.2005 und
27.12.2005 in Höhe von je 500,00 € geleistet. Nebenbei sei
bemerkt, dass auch die im Zahlungserleichterungsansuchen vom 21.9.2005
erwähnten monatlichen Teilzahlungen von 3.000,00 € nie geleistet
worden sind. Insgesamt gesehen ging daher das Finanzamt aus diesen Gründen
zu Recht auch von einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgaben aus.
Die im angefochtenen Bescheid und der
Berufungsvorentscheidung erwähnte längere und erfolglos verlaufene
Exekutionsführung ist den vorgelegten Akten dagegen nicht zu entnehmen. In
diesen finden sich keine konkreten Einbringungsmaßnahmen (wie etwa
Fahrnis- oder Forderungspfändungen) oder eine Feststellung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin. Zur Konkursandrohung
wird bemerkt, dass sich der Abgabenrückstand mittlerweile auf
14.308,03 € reduziert hat (die Nachforderungen aus der
Betriebsprüfung hatten 60.504,50 € betragen). Auch sollte in
diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass zwar die Ratenbewilligung
vom 10.10.2005 nicht eingehalten wurde, der aktuelle Abgabenrückstand
aufgrund der durchgeführten Umsatzsteuergutschriften aber ungefähr dem
entspricht, der bei Einhaltung dieser Ratenzahlungen (unter
Außerachtlassung der Gutschriften) bestünde. Der Rückstand am
10.10.2005 betrug 25.332,89 €. Unter Abzug der gewährten Raten
für Oktober 2005 bis Februar 2006 hätte sich der Rückstand auf
14.469,72 € reduziert. Zur Vermeidung eines Konkursverfahrens wird der
Berufungswerberin die umgehende Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt nahe gelegt,
um eine für beide Verfahrensparteien akzeptable Bereinigung des restlichen
Abgabenrückstandes zu erreichen.
Da aus den oben angeführten Gründen die
Berufungswerberin das Vorliegen der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-L/06
- Stammnummer
- 21431
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF