Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0710-W/03
Liegt Anstaltspflege bzw. Heimerziehung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0710-W/03vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Balance Verein
für chancengleiche Ausbildung u. Integration behinderter Menschen,
1130 Wien, Hochheimgasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
21. und 22. Bezirk betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Juli 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 19.12.1980, stellte
einen Antrag auf Selbstbezug der (erhöhten) Familienbeihilfe.
Er wird von Fr.S.M., Balance, Verein für
chancengleiche Ausbildung und Integration behinderter Menschen
betreut.
Am 6. September 1999 richtete Fr.M. an das Finanzamt
folgendes Schreiben:
"Hr.Z. lebt seit kurzer Zeit in einer Wohngemeinschaft des
Vereines Balance, W.. Kostenträger dieser Wohnheimunterbringung ist die MA
12. Bis zu diesem Zeitpunkt beziehen seine Pflegeeltern, Hr. und Fr. T. die
Familienbeihilfe. Hr.Z. ist bei Jugend am Werk in einer
Beschäftigungstherapie. Diese Beschäftigung stellt kein
arbeitsrechtliches Dienstverhältnis dar. Hr.Z. erhält als Taschengeld
500 Schilling monatlich. Hr.Z. hat sonst keinerlei andere
Einkünfte..."
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14. Oktober
1999 mit folgender Begründung ab:
"Laut § 6 (5)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kindern, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Im vorliegenden Fall sind Sie in einer Wohngemeinschaft
des Vereines Balance untergebracht. Die Kosten für diese Unterbringung
trägt die Magistratsabteilung 12. Da somit Ihr Unterhalt seitens des
Sozialamtes bestritten wird, war Ihr Antrag auf Familienbeihilfe
abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 5. November 1999
Berufung.
Laut vorliegender ärztlicher Bescheinigung vom
26.1.2000 beträgt der Grad der Behinderung 60 v.H. und ist der Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Finanzamt erließ am 14. März 2000 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 6 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Eine Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe ist dann
anzusehen, wenn das Kind in der Institution, in der es untergebracht wird, von
Sorgen um seine Lebensführung weitgehend enthoben ist. Bei behinderten
Kindern kommt noch deren Pflege und allenfalls dauernde Beaufsichtigung hinzu.
Anspruch auf Familienbeihilfe bei Unterbringung in einer solchen Institution ist
nur dann gegeben, wenn das Kind zumindest in Höhe der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe zu seinem Unterhalt
beiträgt..."
Die Betreuerin des Bw. stellte mit Schreiben vom 13. April
2000 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus:
"Obwohl
Hr.Z. in einer betreuten Wohnform lebt,
ist er der Sorge um seine Lebensführung, wie im ablehnenden Bescheid
festgestellt, nicht enthoben.
Hr.Z. legt den Weg
von und zur Beschäftigungstherapie selbständig zurück, soll und
muss sich seine Freizeit selbst gestalten und trägt für sämtliche
persönliche Belange (Hygiene, ärztliche Versorgung,...) die
Verantwortung, und somit auch die finanzielle Last.
Hr.Z. hat bereits
einen Antrag auf Pflegegeld gestellt und wird damit auch den formalen
Voraussetzungen zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
entsprechen..."
Aus einem Schreiben der Magistratsabteilung 12 des
Magistrats der Stadt Wien vom 2.10.2002 ist ersichtlich, dass der Antrag des Bw.
auf Gewährung von Pflegegeld abgewiesen wurde.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde der Bw. am 29.
April 2003 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und
festgestellt, dass beim Bw. eine 50%ige Behinderung vorliege und dass er
voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 6 Abs. 5 FLAG lautet:
"Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe,
unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3)."
Nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
"wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden."
Zu diesen Bestimmungen führt der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, an:
"Gemäß
den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG soll nach Absicht
des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person
durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die
öffentliche Hand zur Gänze an ... Dem entspricht auch die bisherige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg.
Erkenntnis vom 15. April 1997, 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg.
Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, 95/14/0066).
Gemäß
§ 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form
eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige
Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein
selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu
beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können.
Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit
zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von
persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (vgl. die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25). In jeder der
sieben Stufen des Pflegegeldes steht es pflegebedürftigen Personen
grundsätzlich frei, sich beispielsweise für die Pflege im
häuslichen Bereich oder auch im Rahmen eines Heimes oder einer
Pflegeanstalt zu entscheiden.
Der Bezug von
Pflegegeld stellt somit keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand
dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, 2001/11/0322). Dieses
wird - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch bemittelten
Personen gewährt.
Anstaltspflege im
Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der
behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die
untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das
Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person,
welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender
Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt
verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist,
Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen,
obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei
Pflegeleistungen im Familienverband."
Diese Rechtsansicht hat der VwGH in mehreren
Folgeerkenntnissen bestätigt (vgl. zB VwGH 24.10.2002,
2001/15/0216).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bw. in
dem in Rede stehenden Zeitraum kein Pflegegeld bezogen hat . Es stand ihm
lediglich ein Taschengeld von monatlich ATS 500,-- zur Verfügung. Die
Kosten für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft "Balance" wurden bzw.
werden zur Gänze von der Magistratsabteilung 12 getragen. Damit war er
aber der (finanziellen) Sorge um seine Lebensführung enthoben. Sein
Unterhalt wurde somit unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt.
Da somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
der (erhöhten) Familienbeihilfe schon aus diesem Grund nicht gegeben sind,
kann dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Bedingungen (wie etwa die dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen), erfüllt
wären.
Bemerkt wird, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nur dann besteht, wenn der Antrag rechtzeitig
gestellt wurde (vgl. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO). In einem ergänzenden
Schreiben gestellte Anträge können einen solchen Anspruch nicht
begründen (zB VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Da der dieser Entscheidung
zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, bestand auch keine Veranlassung,
eine mündliche Verhandlung von Amts wegen anzuberaumen.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0710-W/03
- Stammnummer
- 21426
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF