Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0085-Z1W/02
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0085-Z1W/02vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des G.M., vertreten durch Dr. Klaus
Perner, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Alpenstrasse 12, vom
18. März 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 7. Februar 2002, Zl. 500/07878/1/99, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz schrieb dem Beschwerdeführer mit
Bescheid vom 9. Februar 1999 die gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs.
3, 1. Anstrich(der Spruch des
Erstbescheides wurde mit der Berufungsvorentscheidung korrigiert) entstandene
Zollschuld für 2 Stück Palmkakadu und ein Stück
Rotscheitelsittich zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
der Bf. im wesentlichen vor, dass die vorgenannten Tiere nicht der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden seien, als er den Amtsplatz des Zollamtes
Wullowitz verließ, bevor die Zollkontrolle beendet war. Dem Bf. könne
nicht nachgewiesen werden, dass er die vorgenannten Tiere der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe, er sei ohne die gegenständlichen Vögel
über das Zollamt Wullowitz nach Österreich eingereist. Der Bf. habe
jedoch mittels der Cites Bescheinigungen nachgewiesen, dass die Vögel von
Deutschland nach Österreich gebracht wurden.
Mit der numehr bekämpften Berufungsvorentscheidung
wies das Hauptzollamt Linz vorstehende Berufung als unbegründet
ab.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass zum identen
Sachverhalt gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat
V vom 20. Dezember 2000, GZn RV 921/1-10/2000, RV 922/1-10/2000, RV
923/1-10/2000 durch den Bf. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben
wurde. Diese Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.
Februar 2004, Zl. als ungegründet ab.
Die Beschwerde im vorliegenden Verfahren ist, wie vom Bf.
ausgeführt inhaltlich gleichlautend der vorgenannten
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, sodass da eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes bereits vorliegt, auf deren Wiedergabe verzichtet
werden kann.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Für die entscheidende Behörde steht daher
folgender Sachverhalt fest:
Der Bf. hat am 8. Mai 1996 anlässlich der Einreise
über das Zollamt Wullowitz 2 Stück Palmkakadu und ein Stück
Rotscheitelsittich der zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er sich
vor Beendigung der Zollkontrolle durch Wegfahren vom Amtsplatz des Zollamtes
entfernte. Nach dem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung wurden die
Tiere durch den Sohn des Bf. übernommen. Dieser Sachverhalt ist durch das
rechtskräftig abgeschlossene vorerwähnte Finanzstrafverfahren,
bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar
2004 als erwiesen anzunehmen.
Auch mit der Ermittlung des Zollwertes der Tiere in der
Höhe von insgesamt ATS 320.000.- setzte sich das Höchstgericht
ausführlich auseinander und erachtete diese unter Stützung auf die
sachkundige Auskunft des Leiters des Vogelparkes Schmiding als
richtig.
Die Feststellung des oben dargestellten Sachverhaltes
erfolgte im Finanzstrafverfahren, also einem Verfahren, in welchem die
Offizialmaxime, also die amtswegige Ermittlung der materiellen Wahrheit gelten.
Die gefertigte Behörde schließt sich daher der vorgenommenen
Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Auf die Berufungsentscheidung der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sowie das ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes darf an dieser Stelle verwiesen werden.
Gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrzollpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung
entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner ist gemäß Abs. 3, erster Anstrich
die Person, welche die betreffende Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten weiters
gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollRDG für die Erhebung der sonstigen
Eingangsabgaben, im vorliegenden Fall der Erhebung der
Einfuhrumsatzsteuer.
Der oben festgestellte Sachverhalt erfüllt den
Tatbestand der Entstehung einer Zollschuld gemäß der Bestimmung des
Art. 203 Abs. 1 ZK. Der Bf. war demnach derjenige, der die
verfahrensgegenständlichen Tiere der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat. Die Inanspruchnahme des Bf. als Zollschuldner erfolgte daher zu
Recht, wobei in Ausübung des dem Zollamt zustehenden Ermessens sowohl der
Bf. als auch sein Sohn, zur Entrichtung der Zollschuld heranzuziehen waren.
Beide weisen insbesondere durch die unmittelbar nach der Entziehung aus der
zollamtlichen Überwachung erfolgte Übergabe der Tiere das gleiche
Naheverhältnis zur Entstehung der Zollschuld auf. Die Entscheidung wurde
demgemäß innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht
rechtsrichtig nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit
getroffen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0085-Z1W/02
- Stammnummer
- 21424
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF