Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2756-W/02
Abzugsfähigkeit von Kursverlusten in Verbindung mit steuerfreien Zinserträgen aus griechischen Staatsanleihen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2756-W/02vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.P., vom
5. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom
23. Juli 2001 betreffend Körperschaftsteuer 1997
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Höhe der Abgabe beträgt für das Jahr 1997: Euro
3.127.079,35 (ATS 43.029.550,00)
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Bw. für die Jahre 1996 -
1998 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurde u. a. die folgende
Feststellung zur Bemessung der Körperschaftsteuer des Jahres 1997
getroffen.
Seitens der Bw. wurden in den Jahren 1996 bzw. 1997
Griechische Staatsanleihen erworben. Die Veranlagung vom 2.10.1996 erfolgte zum
Nominalwert iHv GRD 560.000.000,00; für die zweite Veranlagung vom
23.4.1997 betrug der Nominalwert GRD 420.000.000,00.
Die Bp hielt dazu fest, dass die Anleihelaufzeit mehr als 5
Jahre betragen habe, jedoch sei die Veräußerung der Anleihen bereits
nach kurzer Zeit (zum 13.8.1997 bzw. zum 29.12.1997) aufgrund einer
anlässlich des Anleiheerwerbes eingeräumten Put-Option
durchgeführt worden. Aus diesen Veräußerungen resultierten
Kursverluste, somit Aufwendungen, die mit den Zinserträgen im unmittelbaren
Zusammenhang stünden. Stehe ein solcher Verlust in der wirtschaftlichen
Realität bereits bei Anschaffung der Anleihe fest und sei daher davon
auszugehen, dass er bei der ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Beurteilung
des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits
einkalkuliert gewesen sei, dann kürze er nicht nur ökonomisch sondern
auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsenertrag.
Die Bp anerkannte daher die bisher im Jahr 1997 als Aufwand
geltend gemachten Kursverluste nicht und rechnete die folgenden Beträge
außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis zu: Veranlagung 1
- Anleihe vom 2.10.96 - 13.8.97 - ATS 2.450.871,00, Veranlagung 2 -
Anleihe vom 23.4.97 - 29.12.97 - ATS 1.094.124,00; insgesamt eine
Zurechnung iHv ATS 3.544.995,00.
Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte dieser und
anderen Feststellungen aus dem Bp-Verfahren und erließ dementsprechend mit
Datum 23. Juli 2001 den Bescheid zur Körperschaftsteuer des
Jahres 1997.
Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
1997, die sich nur gegen die Feststellung hinsichtlich der Aufwandskürzung
aus den Kursverlusten richtet, wurde seitens der Bw. am
5. Oktober 2001 erhoben.
In der Begründung führt die Bw. aus, dass gem.
§ 12 Abs. 2 KStG Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit nicht
steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen (d. h. im konkreten Fall
Zinserträge aus Griechischen Staatsanleihen) nicht abzugsfähig seien.
Die entstandenen Kursverluste stünden jedoch mit den Zinserträgen in
keinem unmittelbaren Zusammenhang, vielmehr bestehe ein Zusammenhang mit dem
Finanzanlagevermögen (=Betriebsvermögen, das im Falle einer
Veräußerung Steuerpflicht auslöse). D. h. die Kursverluste seien
dem Vermögensstamm zuzurechnen. Wertänderungen von zum
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (Anleihen) seien
nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen steuerwirksam, auch wenn die
Erträge aus diesem Betriebsvermögen steuerfrei seien. Dies bedeute,
dass ein Veräußerungsgewinn zur Steuerpflicht führen würde.
Umgekehrt müsse daher auch ein Veräußerungsverlust steuerwirksam
sein. Der Betriebsausgabencharakter könne angesichts der betrieblichen
Veranlassung nicht bezweifelt werden. Gleiches gelte auch für Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut stehen. Da die Anleihen zum
Betriebsvermögen gehören, seien auch alle damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen steuerwirksam. Ebensowenig könne die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen mit dem Argument verweigert werden, dass
in Höhe des Veräußerungsverlustes wirtschaftlich betrachtet eine
Zinsenkürzung vorliege. Ein vom Emittenten der Anleihe fixierter Zinsertrag
stehe in keinem Zusammenhang mit dem durch den Handel (An- und Verkauf) der
Anleihe erzielten Gewinn oder Verlust.
Ein Abzugsverbot des Kursverlustes komme auch unter
Zugrundelegung des DBA zwischen Österreich und Griechenland nicht in Frage.
Aufgrund der grundsätzlichen Wirkungsweise der DBA könnten nicht
Steuerpflichten, die nicht schon nach innerstaatlichen Regelungen gegeben seien,
begründet werden, sondern ausschließlich bestehende Steuerpflichten
eingeschränkt werden. Die Versagung des Abzuges eines
Veräußerungsverlustes bewirkt eine Erhöhung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage und würde somit der Begründung einer
innerstaatlich originär nicht bestehenden Steuerpflicht gleichkommen.
Darüber hinaus könne der Veräußerungsverlust uE auch
keineswegs unter dem Begriff "Zinsen" iSd Art. 11 Abs. 5 DBA
Österreich-Griechenland subsumiert werden, sondern sei vielmehr im Rahmen
der "Veräußerungsgewinne" (Art. 13 DBA) bzw.
"Unternehmensgewinne" (Art. 7 DBA) abkommensrechtlich gedeckt. Nach
diesen Bestimmungen seien Gewinne aus der Veräußerung bzw.
Unternehmensgewinne in dem Staat, in dem der Veräußerer bzw. der
Unternehmer ansässig ist (d. i. Österreich) zu besteuern, wobei auch
Verluste davon erfasst seien. Die Steuerwirksamkeit der Aufwendungen sei somit
auch abkommensrechtlich geboten.
Da die im Kalenderjahr 1997 entstandenen Verluste aus der
Veräußerung der Griechischen Staatsanleihen somit Betriebsausgaben
darstellten, beantragte die Bw. die Kürzung der Bemessungsgrundlage
für die Körperschaftsteuer 1997 um den Betrag von
ATS 3.544.995,00.
Die Bp verwies in der Stellungnahme zur Berufung nochmals
auf die Ausführungen im Bp-Bericht und merkte an, dass die
Betragsermittlung seitens der Bw. außer Streit gestellt worden
sei.
Im weiteren Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) wurde an die Bw. am 16. Jänner 2006 ein Vorhalt mit dem Ersuchen
um Vorlage ergänzender Unterlagen und Schriftstücke (u. a. mit den
abwickelnden Banken, diesbezügliche Gesellschaftsbeschlüsse etc.)
sowie mit dem Ersuchen um Stellungnahme gerichtet.
Die Bw. wurde weiters darauf hingewiesen, dass der VwGH zur
gleichen Problematik in seinen Erkenntnissen vom 26.11.2002, Zl. 2002/15/0033,
vom 25.11.2002, Zl. 99/14/0099 sowie vom 28.1.2003, Zl. 2000/14/0063 erkannt
habe, dass Kurswertänderungen dann dem Bereich der Erzielung von
Zinserträgen zugeordnet werden können, wenn die Wertminderung des
Vermögensstammes (aufgrund der Kursentwicklungen der Anleihe sowie der
Währung) bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition
feststeht.
Infolge dieser Rechtsprechung habe die Beurteilung der
berufungsgegenständlichen Vorgänge unter Berücksichtigung des aus
der Aktenlage ersichtlichen Sachverhaltes und der vorliegenden Unterlagen zu
folgendem Ergebnis geführt. Aufgrund der vorliegenden
Renditenberechnung vom 18.4.1997 sei davon auszugehen, dass der Kursverlust aus
der Veranlagung 2 (Nominale iHv GRD 420.000.000,00) bereits bei Eingehen
der Investition - am 23.4.1997 - festgestanden und einkalkuliert
gewesen sei. Dieser Kursverlust sei somit nach Ansicht des UFS insgesamt iHv ATS
1.094.124,00 nicht als abzugsfähig zu beurteilen. Die Berechnung der
Aufteilung des jeweiligen Gesamtverlustes aus den beiden Veranlagungen auf
Wechselkurs- bzw. Anleihekursverlust wurde dem Vorhalt zur Stellungnahme
beigelegt.
Die An- und Verkäufe der griechischen Staatsanleihen
zu den jeweiligen Kursen stellen sich wie folgt dar:
|
Veranlagung 1 - Nominale GRD 560.000.000,00
|
|
|
|
WP-Kurs
|
Kurswert
|
Devisenkurs
|
Schilling
|
2.
10. 1996
|
99,2000000
|
555.520.000,00
|
4,4600000
|
24.776.192,00
|
13.
8. 1997
|
97,2222520
|
544.444.611,20
|
4,1180000
|
22.420.229,09
|
Verlust
|
|
|
|
2.355.962,91
|
|
|
|
|
|
davon
WP-Verlust
|
99,2000000
|
555.520.000,00
|
4,4600000
|
24.776.192,00
|
|
97,2222520
|
544.444.611,20
|
4,4600000
|
24.282.229,66
|
|
|
|
|
493.962,34
|
Devisen-Verlust
|
97,2222520
|
544.444.611,20
|
4,4600000
|
24.282.229,66
|
|
97,2222520
|
544.444.611,20
|
4,1180000
|
22.420.229,09
|
|
|
|
|
1.862.000,57
|
|
|
Verlust
|
Putoption
|
Gesamtverlust
1
|
|
|
2.355.962,91
|
94.908,80
|
2.450.871,71
|
Veranlagung 2 - Nominale GRD 420.000.000,00
|
|
|
|
WP-Kurs
|
Kurswert
|
Devisenkurs
|
Schilling
|
23.4.1997
|
104,8500000
|
440.370.000,00
|
4,4642860
|
19.659.376,00
|
12.12./29.12.1997
|
104,2800000
|
437.976.000,00
|
4,2548570
|
18.635.252,49
|
Verlust
|
|
|
|
1.024.123,51
|
davon
WP-Verlust
|
104,8500000
|
440.370.000,00
|
4,4642860
|
19.659.376,00
|
|
104,2800000
|
437.976.000,00
|
4,4642860
|
19.552.501,25
|
|
|
|
|
106.874,75
|
Devisen-Verlust
|
104,2800000
|
437.976.000,00
|
4,4642860
|
19.552.501,25
|
|
104,2800000
|
437.976.000,00
|
4,2548570
|
18.635.252,49
|
|
|
|
|
917.248,76
|
|
|
Verlust
|
Putoption
|
Gesamtverlust
2
|
|
|
1.024.123,51
|
70.000,00
|
1.094.123,51
|
Gesamtzurechnung
|
|
|
|
3.544.995,00
Mit Schreiben
vom 8. März 2006 wurde durch den steuerlichen Vertreter der Bw.
bekanntgegeben, dass der Bw. die mit Vorhalt angeforderten Unterlagen nicht mehr
vorliegen. Die Bw. erklärt sich daher damit einverstanden, wenn
hinsichtlich der "Veranlagung 2" eine Abweisung und hinsichtlich der
"Veranlagung 1" eine teilweise Stattgabe der Berufung erfolgt. Gegen
die Berechnung wurden keine Einwendungen erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland idF BGBl
39/1972 dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur
in diesem Staat besteuert werden. Gem. Abs.
5 bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen"
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen mit oder ohne
Gewinnbeteiligung und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den
Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen Forderungen, die
durch unbewegliches Vermögen, das in einem der Vertragstaaten gelegen ist,
gesichert sind.
Die Bw. erzielt
im Hinblick auf ihre Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd §
7 Abs. 3 KStG 1988 in denen Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen iSd
Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland enthalten sind. Für Zwecke der Anwendung
des DBA-Griechenland sind diese abkommensgemäß steuerfrei zu
stellenden "Teil-Einkünfte" aus dem Gesamtbetrag der
Einkünfte herauszuschälen (VwGH vom 26. 11. 2002,
2002/15/0033).
Die Bw. hat im
Jahr 1996 bzw. 1997 zwei Ankäufe griechischer Staatsanleihen
durchgeführt und daraus Zinserträge lukriert. Es handelt sich um
folgende Veranlagungen: Veranlagung 1 - Nominalwert GRD
560.000.000,00 - 2.10.1996 - 13.8.1997, Veranlagung 2 -
Nominalwert GRD 420.000.000,00 - 23.4.1997 -
12.12.1997.
Die daraus
erzielten Erträge fallen unbestritten unter den Anwendungsbereich der
genannten Bestimmung des DBA-Griechenland. Die entsprechenden
Verkäufe erfolgten im Jahr 1997. Die aus dem Verkauf der Anleihen (wie in
den Entscheidungsgründen in tabellenform dargestellt) aufgrund des
Absinkens der Kurswerte resultierenden Kursverluste iHv insgesamt
ATS 3.544.995,00 wurden seitens der Bw. im Jahr 1997 ertragsmindernd
geltend gemacht.
Nunmehr ist
strittig ob diese Aufwendungen mit den in Österreich nicht
steuerpflichtigen Zinseinkünften in Zusammenhang stehen und folglich keine
Betriebsausgaben darstellen, oder , wie es die Bw. vertritt, dem in den
Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm zuzuordnen
sind.
Mit diesem
Thema hat sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl.
VwGH 25.11.2002, 99/14/0099; 26.11.2002, 2002/15/0033; 28.1.2003, 2000/14/0063).
Im Erkenntnis vom 25.11.2002, 99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter
Bedachtnahme auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten
Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines
Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es könne daher nicht als
rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens
von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb
auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den
Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm
investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu
welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten
Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet
werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages
zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe.
Soferne mit der
Anschaffung derartiger Wertpapiere aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von
vorneherein fixe Ausgabe- und Einlösewerte (die zu Kurswertverlusten
führen) festgelegt oder Devisentermingeschäfte (die zu
Devisenkursverlusten führen) abgeschlossen werden, d.h. wenn die Anleihe
und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket
festgelegt werden, sind daraus resultierenden Aufwendungen den Zinserträgen
zuzuordnen.
Andererseits
hat der VwGH im o. a. Erkenntnis 2002/15/0033 v. 26.1.2002 erkannt, dass im
Falle des Abschlusses einer Put(Verkaufs)Option nach der der Bw. bloß die
Möglichkeit die Option auszuüben eingeräumt wurde, kein
Zusammenhang zwischen dem sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses
ergebenden Verlustes aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und
Erzielung von Zinserträgen andererseits gegeben sei, weshalb derartige
Aufwendungen im Ergebnis dem Vermögensstamm zuzuordnen sind.
Im Fall der Bw.
wurde für die Veranlagung 1 - Anleihen im Nominalwert von
GRD 560.000.000,00 - eine Put-Option über den Verkauf zu einem
bestimmten Kurswert abgeschlossen. Es kann jedoch weder aus dem zu dieser
Veranlagung gegebenen Sachverhalt noch aus dem Abschluss der Put-Option darauf
geschlossen werden, dass die aus dem Verkauf resultierenden
Anleihe(Wertpapier)kursverluste bzw. die Wechselkursverluste von vorneherein
durch die Bw. vertraglich fixiert worden sind, sodass es im Sinne der
Rechtsprechung zu keiner Zuordnung dieser Aufwendungen zum Bereich der
Fruchtziehung kommen kann.
Die
Kursverluste aus der Veranlagung 1 iHv ATS 2.450.871,00 sind daher dem
Vermögensstamm zuzuordnen und als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Anders ist
jedoch der aus dem Verkauf der Veranlagung 2 - Anleihen im Nominalwert von
GRD 420.000.000,00 - resultierende Verlust zu beurteilen. In diesem Fall ist der
dem UFS dazu vorliegenden Renditenberechnung, die mit 18.4.1997 datiert ist, zu
entnehmen, dass sowohl der Anleihe(Wertpapier)kursverlust, als auch der
Wechselkursverlust vor Eingehen der Investition, der Kauf fand zum 23.4.1997
statt, feststand und einkalkuliert war.
Der Kursverlust
aus der Veranlagung 2 iHv ATS 1.094.124,00 (inkl. der Kosten für die
Put-Option iHv ATS 70.000,00) ist daher mit den steuerfreien Zinserträgen
zu verrechnen und stellt keine Betriebsausgabe dar.
Die seitens der
Bw. in der Steuererklärung für die Körperschaftsteuer des Jahres
1997 durchgeführte Kürzung des Bilanzgewinnes um u.a. die in Rede
stehenden steuerfreien Zinserträge wird daher neu berechnet.
|
Kürzung
lt. Erklärung (in ATS)
|
3.940.594,00
|
Minderung
lt. Bp (unstrittig)
|
-9.604,00
|
Minderung
um Kursverlust aus Veranlagung 2
|
-1.094.124,00
|
Kürzung
lt. Berufungsentscheidung (in ATS)
|
2.836.866,00
Die
Entscheidung war spruchgemäß zu treffen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 17.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- Art. 11 Abs. 5 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2756-W/02
- Stammnummer
- 21421
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF