Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0110-L/06
Urkunde gem. § 25 GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-L/06vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Bescheid gem. § 25 GebG ist kein abgeleiteter Bescheid iSd § 252 BAO, sondern ein eigenständiger Bescheid nach § 93 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 8. Jänner 2003 betreffend die
Festsetzung einer Gebühr gemäß
§ 25 GebG
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aus der gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO bei der
Berufungswerberin anlässlich der Prüfung von Aufzeichnungen
aufgenommenen Niederschrift vom 7.7.2002 geht Folgendes hervor: ... . 2)
Darlehensvertrag mit S- GmbH (in der Urkunde "Darlehensvertrag"
bezeichnet): Am 1.11.1999 hat die Firma S- GmbH einen Darlehensvertrag
mit der Firma C GmbH geschlossen. Dieses Rechtsgeschäft ist ein
Darlehensvertrag im Sinne des § 33 TP 8 GebG. Höhe des
Darlehens (umgerechnet ATS ...), davon 0,8 % Gebühr. Dieser
Darlehensvertrag existiert in zweifacher Ausfertigung. Die Gebühr
wird für die zweite Ausfertigung gem. § 25 Abs. 1 GebG
festgesetzt.
Im Akt befindet sich weiters die Korrespondenz der
beteiligten Vertragsparteien: a) Schreiben der S- GmbH vom 16.11.1999 an
die Berufungswerberin: "Sehr geehrter Herr B, in der Anlage
erhalten Sie den Darlehensvertrag über die von uns gezahlten ... in
zweifacher Ausfertigung. Wir möchten Sie bitten, diesen zu
unterschreiben und uns dann ein Exemplar wieder zurückzusenden". b)
Schreiben der Berufungswerberin vom 22.11.1999 an die S- GmbH: "Sehr
geehrter Herr H, in der Beilage retournieren wir den von uns
unterfertigten Darlehensvertrag. Ein Exemplar haben wir zu unseren Akten
genommen".
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 8 GebG zuzüglich einer
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG fest; diese
Bescheide wurden rechtskräftig. Außerdem setzte das Finanzamt
die Gebühr für eine Gleichschrift gemäß
§ 25 GebG im
Ausmaß der Darlehensgebühr fest. Gegen diese Vorschreibung
richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Wie bereits im
Schreiben vom 17.10.2002, welches als Anmerkung zur Niederschrift beigefügt
wurde, haben die Nachforschungen im Unternehmen ergeben, dass es sich nicht um
die zweifache Ausfertigung des Vertrages handelt. Das Finanzamt wies die
Berufung mit der Begründung, dass unter Berücksichtigung des
Schriftverkehrs vom Vorliegen zweier Urkunden auszugehen sei, ab. Im
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz weist die
Berufungswerberin neuerlich darauf hin, dass es keine Gleichschrift der
Darlehensurkunde gebe.
Das erwähnte Schreiben vom 17.10.2002
lautet: "Anmerkung zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
9.7.2002 Die Geschäftsführung kann sich der Ansicht des
Prüfers nicht anschließen, dass der Vertrag aufgrund des vorliegenden
Schriftverkehrs in doppelter Ausfertigung existiert. Laut Nachforschung im
Unternehmen handelt es sich um ein Original und eine Kopie. Die doppelte
Vergebührung besteht daher zu Unrecht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 8 GebG unterliegen
Darlehensverträge einer Gebühr in Höhe von 0,8 % v.H. vom
Wert der dargeliehenen Sache. Das Vorliegen eines Darlehensvertrages ist
unbestritten.
§ 25 Abs. 1 GebG bestimmt, dass jede der Urkunde den
festen und den Hundertsatzgebühren unterliegt, wenn über ein
Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet werden. Werden von einer
Urkunde Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die
Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten,
die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in den die
Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monat vorgelegt werden. Das
Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende
Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für eine Gleichschrift
und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet oder die Gebührenanzeige
erstattet wurde (§ 25 Abs. 2 GebG). In Abs. 1 des § 25 GebG
wird der Grundsatz aufgestellt, dass jede der errichteten Urkunden den
Hundertsatzgebühren unterliegt; es löst somit jede Beurkundung eines
Rechtsgeschäftes die Gebührenpflicht aus. Am Vorliegen zweier
Urkunden ist auch nicht zu zweifeln, da aus dem Schriftverkehr der
Berufungswerberin mit der darlehensgebenden Gesellschaft von zwei Urkunden
auszugehen ist ("in der Anlage erhalten Sie den Darlehensvertrag in zweifacher
Ausfertigung. Wir möchten Sie bitten, diesen zu unterschreiben und uns dann
ein Exemplar wieder zurückzusenden"; "in der Beilage retournieren wir Ihnen
den von uns unterfertigten Darlehensvertrag. Ein Exemplar haben wir zu unseren
Akten genommen"). Daran ändert auch das Berufungsvorbringen nichts, weil im
Nichtauffinden der Urkunde kein Beweis dafür zu sehen ist, die Urkunde
wäre bei der abgabenbehördlichen Prüfung nicht
vorgelegen.
Der Berufung kommt allerdings aus einem anderen Grund
Berechtigung zu: Ein Bescheid gemäß
§ 25 GebG hat alle
Anforderungen eines rechtmäßigen Bescheides zu erfüllen, der
Bescheid hat unter anderem auch an den Gebührenschuldner zu
ergehen. Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG ist bei einseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige Gebührenschuldner, in dessen
Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Bei einem Darlehensvertrag ist der
Gläubiger Gebührenschuldner, weil er derjenige ist, in dessen
Interesse die Urkunde ausgestellt ist (VwGH v. 17.10.2001, 2001/16/0338, 0339;
VwGH v. 21.3.2001, 2001/16/0381). Im gegenständlichen Fall ist demnach die
darlehensgebende Gesellschaft Gebührenschuldnerin. Die Festsetzung der
Gebühr an die Berufungswerberin erfolgte somit
rechtswidrigerweise.
Linz, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-L/06
- Stammnummer
- 21419
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF