Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0476-W/03
Besuch eines Sprachlehrganges im Ausland stellt idR keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-W/03vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Im Anschluss wurde das Studium der Rechtswissenschaften begonnen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seine Tochter
A. die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab
Oktober 2002, weil diese nach Ablegen der Reifeprüfung (Juni 2002) ein
Sprachstudienjahr (EF Studienjahr im Ausland) an der EF Escuela Internacional de
Espanol in Quito, Ecuador, besuche.
Beigelegt wurde eine Studienjahrbestätigung, datiert
mit 29. Oktober 2001, in der bestätigt wird, dass die Tochter vom 18.
September 2002 bis zum 31. Mai 2003 dieses Studium besuchen wird.
Weiters wird in der Studienjahrbestätigung
ausgeführt:
"Das Studium an der
dortigen EF Schule dauert ein akademisches Jahr (ca. 9 Monate) und umfasst
jeweils 30 Unterrichtseinheiten pro Woche. Die Teilnehmer werden auf die
Ablegung international anerkannter Sprachprüfungen (z.B. DELE Examen) sowie
auf das Weiterstudium an einer lokalen Universität vorbereitet. Bei diesen
landesüblichen Prüfungen handelt es sich um internationale
Sprachprüfungen, die sowohl von Bildungsinstitutionen als auch von Firmen
als Nachweis der Sprachkenntnisse anerkannt werden und von Universitäten im
Ausland als Zulassungsvoraussetzung verlangt werden.
Die Teilnehmer
werden laufend auf Ihre Fortschritte hin geprüft und bei erfolgreicher
Absolvierung der Endprüfungen werden ein Kurszeugnis sowie ein Diplom in
Form des "EF Zertifikats für Internationale Studien" erworben. Um diese
Abschlusszeugnisse zu erlangen besteht Anwesenheitspflicht.
Die EF Schule in
Quito ist von der nationalen Aufsichtsbehörde und von staatlichen Stellen
anerkannt.
Für die
Programmgesamtkosten (Anreise, Studiengebühren, Unterbringung und
Verpflegung) kommt Frau H. selbst in Form
von Eigenmitteln bereits vor Reiseantritt auf und erhält für diesen
Betrag keinerlei Förderungen oder Ermäßigungen von EF Education
GmbH.
Frau
H. führt während ihres
Auslandsaufenthaltes keine berufliche Tätigkeit aus; der Aufenthalt dient
ausschließlich dem Sprachstudium."
Strittig ist nunmehr, ob dieser Sprachaufenthalt eine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 mit der Begründung
ab, dass für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe,
wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Laut den vorgelegten Unterlagen
nehme die Tochter A. an einem "EF Studienjahr im Ausland" teil, welches
ausschließlich dem Sprachenstudium diene. Eine Sprachausbildung stelle
keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
dar, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe während der Zeit des
Sprachstudiums bestehe.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
begründete der Bw. wie folgt:
"...Eine
Sprachausbildung kann ganz sicher eine Berufsausbildung sein:
Fremdsprachenlehrer, Dolmetsch, Journalist, Mitarbeiter in internationalen
Betrieben, Botschaften, Konsulaten, Außenhandelsniederlassungen usw.
Für viele Akademische Berufe ist eine Fremdsprache Teil der Ausbildung und
später im Beruf fast unabdingbar. Eine Fremdsprachenausbildung dort wo die
Sprache von Native Speakern vermittelt wird, bietet beste Voraussetzungen
für einen späteren Berufseintritt. Das Erlernen von Fremdsprachen ist
ja der Sinn aller Schüler- und Studentenaustauschprogramme, die von
nationaler und EU-Ebene jetzt so intensiv gefördert werden (z.B.
Eureka-Programme).
IM EF-Studienjahr
haben die Studenten 5 bis 6 Unterrichtsstunden täglich von Montag bis
Freitag; mit Anwesenheitspflicht und regelmäßiger
Überprüfung des Studienfortschrittes. Wenn in der Begründung des
Abweisungsbescheides auf den § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
hingewiesen wird, so kann ich dort eine Stellungnahme zur Sprachausbildung als
Berufsausbildung keinesfalls erkennen. Der angesprochene Paragraph sagt im
Litera b, dass eine Berufsausbildung für volljährige Kinder bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres Voraussetzung für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe ist. Er sagt nichts über das Wesen oder die Art der
Berufsausbildung. Es sind keine Berufe aufgezählt, sodass der Ausschluss
einer Sprachausbildung als Berufsausbildung auch nicht gefolgert werden
kann.
Zum Hinweis auf den
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 im Litera b des § 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967: Wenn volljährige Kinder eine
Einrichtung, die im § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannt
werden, besuchen, dann ist ein bestimmter Studienfortgang und Studienerfolg
Bedingung. Das ist verkürzt der Sinn der langen Ausführung. Es steht
im Litera b des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz nicht, dass
ausschließlich Studenten von Einrichtungen, die im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannt werden, Familienbeihilfe bekommen
dürfen..."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz enthält sodann recht präzise
Regelungen betreffend die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen; da jedoch die Tochter des Bw. im Streitzeitraum eine
derartige Einrichtung unstrittigerweise nicht besucht hat, sind diese
Vorschriften auf den Berufungsfall nicht anwendbar.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein.
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich
für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der
Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines
(zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in
qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird,
kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch
für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
Die Tochter des Bw. war nach Beendigung des
Auslandssprachkurses (Mai 2003) ab Juli 2003 arbeitssuchend gemeldet und begann
im Oktober 2003 vorerst mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Im Oktober
2004 begann sie parallel dazu mit dem Studium Französisch und Romanistik.
Französisch und Rechtswissenschaft hat sie per September 2005 abgebrochen
und ab Oktober 2005 mit Spanisch und Afrikanistik begonnen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist ersichtlich, dass der
zeitliche Konnex zwischen dem absolvierten Spanischkurs (Beendigung Mai 2003)
und dem erst im Wintersemester 2005/2006 begonnenen Spanischstudium nicht
gegeben ist. Es bestand somit kein zwingender Zusammenhang zwischen dem
absolvierten Sprachstudium und dem vorerst weiteren Ausbildungsgang der Tochter
(Studium der Rechtswissenschaften).
Eine andere Beurteilung wäre dann nicht von Vornherein
ausgeschlossen, wenn die Tochter des Bw. im Anschluss an den absolvierten
Sprachaufenthalt in Ecuador mit dem Spanischstudium begonnen hätte.
Kein Zweifel kann jedenfalls darüber bestehen, dass
das in Rede stehende Sprachseminar für sich betrachtet keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, da die Tochter des Bw.
dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-W/03
- Stammnummer
- 21418
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF