Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0673-W/03
1) Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mutter 2) Ständiger Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-W/03vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
für die Kinder L. und M. für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30.
April 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum April 1997
bis April 1999 für die beiden Kinder L. und M.
Familienbeihilfe.
Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches
ersuchte das Finanzamt um Ergänzung in folgenden Punkten:
"In
welchen Zeiträumen haben Sie sich in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
Österreich aufgehalten?
In
welchen Zeiträumen haben sich die Kinder
M. und
L. in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
Österreich aufgehalten? In welchen Zeiträumen haben bzw. werden Sie
sich im Jahr 2000 in Österreich auf(ge)halten?
Nachweis
über die Österreichaufenthalte in den Jahren 1997, 1998, 1999 bzw.
2002 (Kopien der Reisepässe; Flugtickets etc.)
In
welchem Land besuchten die Kinder M. und
L. in den Jahren 1997, 1998 und 1999 die
Schule? - Bestätigung darüber (Jahreszeugnisse bzw.
Schulbestätigungen)
Mit
welchen Mitteln bestreitet M. seinen
Lebensunterhalt? (Miete, Verpflegung; Studienkosten etc.)
Wie
lange wird Ihr Gatte noch in Ägypten erwerbstätig sein?
Wurde
Ihr Gatte zur Dienstleistung nach Ägypten entsendet oder ist er als lokaler
Mitarbeiter tätig?
Bei
einer Entsendung - durch welche Stelle erfolgte diese Entsendung? -
Kopie vom Entsendevertrag
Wo
leistet Ihr Gatte die Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung?
Die Bw. führte in
Beantwortung des Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 20. August 2002
aus, dass
sie
sich rund sechs Monate des Jahres in Österreich aufhalte;
der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei aber Österreich;
ihr
Sohn halte sich ständig in Österreich auf, da er hier
studiere;
sie
sei Hausfrau;
ihr
Mann halte sich ständig im Ausland auf;
er
sei bei der Fa. T. Egypt
beschäftigt;
der
Sohn hätte keine eigenen Einkünfte. Er bekomme von ihr Taschengeld in
Höhe von € 150,--.
Einen
neuerlichen Ergänzungsauftrag des Finanzamtes beantwortete die Bw. am 1.
Oktober 2002 wie folgt:
"Betrifft:
Ergänzungspunkte zum Schreiben vom 17.9.2002
In Bezug auf die
Fragen vom 17.9.2002 teile ich zunächst mit, dass ich für den Zeitraum
von 1997 bis September 2002 keine Rückforderung stelle. Die Situation hat
sich aber im Jahr 2001 nach dem Abschluss der amerikanischen Schule durch meinen
Sohn M. in Kairo verändert, nachdem
mein Sohn ab dem Oktober 2001 den Wehrdienst in Österreich bis Ende Mai
2002 absolviert hat und nun ab dem Wintersemester 2002 in Österreich an der
Webster-University in Wien... sein Management-Studium aufnimmt. Dementsprechend
ist er permanent in Österreich, da er hier die Lehrveranstaltungen belegen
und abschließen muss.
Die Kopien meines
Reisepasses lege ich bei mit dem Hinweis, dass sich meine Aufenthaltsdauer in
Österreich zwischen vier und sechs Monaten im Jahr bewegt. Tickets kann ich
keine beilegen, da diese Belege steuerlich nicht berücksichtigbar oder
anderweitig verrechenbar sind und deshalb von mir auch nicht archiviert
werden.
Meine Kinder
besuchten bzw. besuchen ab dem Jahr 1997 die amerikanische Schule in Kairo, die
Kopien der Zeugnisse liegen als Anlage bei.
Mein Sohn
M. bestreitet seinen Lebensunterhalt vom
Haushaltseinkommen. Wie lange der Aufenthalt in Ägypten andauern wird, ist
vom Arbeitgeber meines Mannes, der Fa. T.,
abhängig. Er wurde von der Fa. T. im
Jahr 1997 nach Ägypten entsandt.
Mein Ehemann
leistet freiwillig Beiträge zur Sozialversicherung in
Österreich."
Das Finanzamt erließ am 21.
November 2002 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder L.
und M. für die Zeit vom 1. April 1997 bis 30. April 1999.
Begründet wurde die Rückforderung wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen für
Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die sowohl
im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Gemäß
§ 5 (4) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 26 (1) Bundesabgabenordnung hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der
Abgabenvorschrift dort, wo er eine Wohnung innehat, unter Umständen, die
darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
(2) Den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschrift hat jemand dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabenpflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall
erstreckt sich die Abgabenpflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das
Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung
dieser Bestimmungen bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht
mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben
noch einen anderen Beruf ausüben.
Kinder, die zum
Zweck des ausländischen Schulbesuches im Ausland wohnen und nur in der
Ferienzeit jeweils vorübergehend einen inländischen Familienwohnsitz
benutzen, halten sich im Sinne des § 5 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ständig im Ausland auf. Ein
Rückgriff auf § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung zur Auslegung des
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist zulässig
(Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 82/14/0047 vom
8.6.1982).
Nach der
ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch
nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Beim Vorliegen mehrerer
Wohnsitze ist der jeweilige Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschlaggebend.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die
stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man
regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus
folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten
Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden
sein wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich ausgesprochen, dass ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage
im Jahr mit seiner Familie zusammen lebe, dort seinen Lebensmittelpunkt habe.
Verfügt eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei es als
Eigentümer, Mieter oder auch bloß als Mitbewohner, und benützt
diese Wohnung jahrelang und ständig aus beruflichen Gründen gemeinsam
mit den engsten Familienangehörigen, so kann nicht angenommen werden, dass
sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat. Eine sich aus
der Staatsbürgerschaft ergebende gefühlsmäßige
Heimatverbundenheit, der Wunsch späterhin nach Österreich
zurückzukehren sowie gelegentliche Aufenthalte in Österreich,
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Haben Personen
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, besteht auf Grund der
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt und sich das Kind für das die
Familienbeihilfe bezogen werden soll, ständig im Bundesgebiet
aufhält.
Da Sie sich seit
April 1997 mit Ihrer Familie im Ausland aufhalten, der Gatte im Ausland seiner
Erwerbstätigkeit nachgeht und die Kinder seit 1997 im Ausland die Schule
besucht haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt
der Lebensinteressen im Bundesgebiet befindet..."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid vom 21. November 2002
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Mit Mitteilung des
Finanzamtes Mödling vom 17.3.1999 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe
vom Februar 1994 bis April 1999 gewährt. Dabei wurde festgestellt, dass
für weitere Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr
besteht.
Rückforderungsansprüche
werden nicht erhoben, wurde amtlich festgestellt. Abgesehen davon, dass erst
nach 3 Jahren die Anspruchsberechtigung neu überprüft wurde,
hätte bereits im Jahr 1997 bzw. im Jahr 1998 amtswegig eine Untersuchung
der Anspruchsberechtigung erfolgen müssen. Wie man aus dem Vorakt ersehen
kann, bin ich stets besorgt, dem Finanzamt sämtliche erforderliche
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit gewährleistet ist, dass
Zahlungen nur auf Basis der Anspruchsberechtigung erfolgen und Situationen wie
diese vermieden werden. Unterlässt das Finanzamt die amtswegige
Prüfung, kann dieses Versehen nicht eins zu eins auf den Bezugsberechtigten
abgewälzt werden.
Mein Sohn
M. und meine Tochter
L. haben im Bundesgebiet einen
ordentlichen Wohnsitz, nämlich in ....
Gemäß
§ 26 BAO Abs. 3 werden Personen, die in einem Dienstverhältnis zu
einer österreichischen Körperschaft des öffentlichen Rechts
stehen und ihren Dienstort im Ausland haben, wie Personen behandelt, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle
haben. Dies gilt auch für deren Eheleute, die in dauernder
Haushaltsgemeinschaft leben und für deren minderjährige Kinder, die zu
ihrem Haushalt gehören. Eine Zweiklassengesellschaft hier aufzubauen,
widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist nicht einzusehen, dass meine
Kinder eine andere rechtliche Behandlung erfahren als etwa von Kindern von
Diplomaten. In jedem Fall sind es österreichische Kinder, die Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit der Kindererziehung, Schule und Ausbildung stehen, sind
ebenfalls ident.
Warum
Diplomatenkinder hier bevorzugt sein sollen und Familienbeihilfe erhalten und in
jedem Fall ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Aufenthaltsdauer im
Ausland und anspruchsberechtigt sein sollen, ist nicht einzusehen, denn es ist
nicht zu erwarten, dass sie auch in den exterritorialen Gebäuden, die der
Republik Österreich im Ausland gehören, unterrichtet
werden.
Darüberhinaus
weise ich darauf hin, dass der Vater meiner Kinder
M. und
L., mein Ehemann
G.F., freiwillig Sozial- und
Pensionsversicherung in Österreich bezahlt und schon auch aus diesem Titel
im Hinblick auf die Steuersituation des Personenkreises, der unter die
Ausnahmeregelung des Abs. 3 BAO fällt, gleichgestellt
ist..."
Das Finanzamt erließ am 13. Jänner 2003 eine
Berufungsvorentscheidung, in der es nochmals die im Bescheid angeführten
Gesetzesstellen zitierte und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"...Im Zuge einer
routinemäßigen Überprüfung der Familienbeihilfe wurde Ihnen
per 29.1.1999 ein Überprüfungsbogen zur Kontrolle zugesendet. Erst bei
Rücklangen dieses Schreibens am 1.3.1999 wurde dem Finanzamt Mödling
bekannt, dass Sie sich mit Ihrer Familie nicht mehr ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Mit der von Ihnen zitierten Mitteilung vom 17.3.1999 wurde Ihnen
mitgeteilt, dass ab 1.4.1997 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht.
Einen von Ihnen erwähnten Hinweis, dass Rückforderungsansprüche
seitens des Finanzamtes nicht erhoben werden, erhält diese Mitteilung
nicht.
Die
Rückforderungen bezüglich Beihilfen werden im § 207 (4)
Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt; die betreffenden Gesetzesstellen lauten wie
folgt:
§ 207 (1) BAO:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
§ 207 (4) BAO:
Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu
Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung
zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von
Abgaben verjährt in fünf Jahren.
Gemäß
§ 208 (1) lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden
Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet
wurden;
Gemäß
diesen Gesetzesstellen hat das Finanzamt die Möglichkeit,
Rückforderungen zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen in einem Zeitraum
von 5 Jahren durchzuführen. Die Rückforderung wurde daher seitens des
Finanzamtes im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen
durchgeführt.
Gemäß
§ 26 (3) BAO werden österreichische Staatsbürger, die in einem
Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
stehen, und die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), wie Personen
behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die
Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren
Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und
für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt
gehören.
Da weder Sie noch
Ihr Gatte in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts stehen und nur durch diese Tatsache Ihren Dienstort im
Ausland haben, kann der von Ihnen zitierte § 26 (3)
Bundesabgabenordnung (BAO) auch nicht zur Anwendung gebracht
werden.
Da Sie sich seit
April 1997 mit Ihrer Familie im Ausland aufhalten, der Gatte im Ausland seiner
Erwerbstätigkeit nachgeht und die Kinder seit 1997 im Ausland die Schule
besuchen bzw. besucht haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet befindet.
Der Anspruch auf
Familienbeihilfe war daher vom 1.4.1997 bis 30.4.1999 nicht gegeben, somit war
die zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe
rückzufordern.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 21. Februar 2003 ohne
weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben Personen für Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz haben, haben gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
1) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und
2) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2.
§ 26 Abs. 1
FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr weitgehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 28.11.2002,
2002/13/0079).
Dass die Verjährungsbestimmungen der §§
207ff BAO einer Rückforderung nicht entgegenstehen, hat das Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend begründet.
3. Fest steht im
vorliegenden Fall, dass die Bw. je einen Wohnsitz in Ägypten und in
Österreich hat.
In seinem Erkenntnis vom 16.12.1993, 93/16/0138, vertritt
der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens mehrerer
Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person
regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird
(vgl. dazu z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989, 88/16/0229; 27.10.1988,
88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985, 83/16/0177), wobei es auf die
gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. VwGH 20.6.1990,
90/16/0032).
Wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, so kommt den auf
die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten eine quantitative
Bedeutung dafür zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
befindet.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der
mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen
Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (VwGH19.2.1987,
86/16/0198).
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt
es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die
persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des
Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen
Interessen und Aktivitäten nieder.
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen
sind insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten
ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und
dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu
(vgl VwGH 26.7.2000, 95/14/0145, mwN).
4. Dafür, dass
die stärkeren persönlichen Beziehungen nicht zu Österreich,
sondern zu Ägypten bestehen, sprechen folgende in freier
Beweiswürdigung beurteilte Umstände:
Der
Ehegatte der Bw. wohnt und arbeitet seit dem Jahr 1997 ständig in
Ägypten.
Laut
ihren eigenen Angaben hält sich die Bw. (nur) zwischen vier und sechs
Monate pro Jahr in Österreich auf.
In
ihrem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom 16. August 2002 gibt
sie selbst ihren Familienwohnsitz mit Kairo an.
Das
Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ausdrücklich angegeben, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. im Bundesgebiet befinde. Die Bw. ist in Ihrem
Vorlageantrag diesen Ausführungen, denen nunmehr die Wirkung eines
Vorhaltes zukommt (vgl. VwGH 17.11.2004, 99/14/0029), nicht
entgegengetreten.
5.
Es kann damit als erwiesen angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht im Bundesgebiet
befunden hat.
6. Dies allein
würde schon für eine spruchgemäße Entscheidung ausreichen.
Hierzu kommt noch folgender Umstand:
Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei und von der Bw.
unbestritten fest, dass sich ihre beiden Kinder im Streitzeitraum (April 1997
bis April 1999) ständig in Ägypten aufgehalten und dort die Schule
besucht haben. Somit war auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 8
FLAG, nämlich dass sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten,
nicht erfüllt.
7. Wenn die Bw.
zuletzt die Bestimmung des § 26 Abs. 3 BAO anführt, so ist sie auf die
zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in seiner
Berufungsvorentscheidung zu verweisen: Da weder die Bw. noch Ihr Gatte in einem
Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
stehen, ist auf sie § 26 Abs. 3 BAO nicht anwendbar.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der
unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die
Gesetze gebunden. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer
gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu,
sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Der unabhängige Finanzsenat
ist auch nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu
beantragen, weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine
Auseinandersetzung mit den von der Bw. geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken auch unter diesem Aspekt nicht geboten
ist.
Wien, am 15.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-W/03
- Stammnummer
- 21402
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF