Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0084-Z1W/02
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0084-Z1W/02vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des M., vertreten durch Dr. Klaus
Perner, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Alpenstrasse 12, vom
18. März 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 7. Februar 2002, Zl. 500/08047/1/1999, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz schrieb dem Beschwerdeführer mit
Bescheid vom 9. Februar 1999 die gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs.
3, 3. Anstrich entstandene Zollschuld für 2 Stück Palmkakadu und ein
Stück Rotscheitelsittich zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
der Bf. im wesentlichen vor, dass die vorgenannten Tiere durch seinen Vater
nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, als dieser den
Amtsplatz des Zollamtes Wullowitz verließ, bevor die Zollkontrolle beendet
war. Dem Bf. könne nicht nachgewiesen werden, dass er die vorgenannten
Tiere von seinem Vater übernommen habe. Der Bf. habe jedoch nachgewiesen,
dass er die Vögel mittels der Cites Bescheinigungen von Deutschland nach
Österreich gebracht habe und diese zu einem Tierarzt bringen wollte.
Mit der nunmehr bekämpften Berufungsvorentscheidung
wies das Hauptzollamt Linz vorstehende Berufung als unbegründet ab.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass zum identen
Sachverhalt gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat
V vom 20. Dezember 2000, GZn RV 921/1-10/2000, RV 922/1-10/2000, RV
923/1-10/2000 durch den Bf. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben
wurde. Diese Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.
Februar 2004, Zl. als ungegründet ab.
Die Beschwerde im vorliegenden Verfahren ist, wie vom Bf.
ausgeführt inhaltlich gleichlautend der vorgenannten
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, sodass da eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes bereits vorliegt, auf deren Wiedergabe verzichtet
werden kann.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Für die entscheidende Behörde steht daher
folgender Sachverhalt fest.
Der Bf. hat die durch seinen Vater am 8. Mai 1996
anlässlich der Einreise über das Zollamt Wullowitz der zollamtlichen
Überwachung entzogenen 2 Stück Palmkakadu und ein Stück
Rotscheitelsittich nach der Einreise übernommen und in Besitz gehabt.
Dieser Sachverhalt ist durch das rechtskräftig abgeschlossene
vorerwähnte Finanzstrafverfahren, bestätigt durch das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004 als erwiesen anzunehmen.
Auch mit der Ermittlung des Zollwertes der Tiere in der
Höhe von insgesamt ATS 320.000.- setzte sich das Höchstgericht
ausführlich auseinander und erachtete diese unter Stützung auf die
sachkundige Auskunft des Leiters des Vogelparks Schmiding als richtig.
Die Übernahme der Vögel durch den Bf., welchem im
durchgeführten Finanzstrafverfahren das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei angelastet wurde, bestätigte der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis.
Die Feststellung des oben dargestellten Sachverhaltes
erfolgte im Finanzstrafverfahren, also einem Verfahren, in welchem die
Offizialmaxime, also die amtswegige Ermittlung der materiellen Wahrheit gelten.
Die gefertigte Behörde schließt sich daher der vorgenommenen
Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Auf die Berufungsentscheidung der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sowie das ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes darf an dieser Stelle verwiesen werden.
Gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrzollpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung
entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten weiters
gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollRDG für die Erhebung der sonstigen
Eingangsabgaben, im vorliegenden Fall der Erhebung der
Einfuhrumsatzsteuer.
Zollschuldner ist gemäß Abs. 3, dritter Anstrich
die Person, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt hat,
obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Erhalts der Ware wusste oder
billiger Weise hätte wissen müssen, dass diese der zollamtlichen
Überwachung entzogen war.
Der oben festgestellte Sachverhalt erfüllt den
Tatbestand der Entstehung einer Zollschuld gemäß der Bestimmung des
Art. 203 Abs. 1 ZK. Das Wissen des Bf. im Sinne der Abs. 3, dritter Anstrich ZK
liegt gleichfalls vor, sodass die Inanspruchnahme des Bf. als Zollschuldner zu
Recht erfolgte. Der Bf. wurde im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren des
Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei für schuldig
erkannt, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis
ausführte, dass auf Grund der festgestellten Flucht des Vaters des Bf. vom
Amtsplatz und der anschließenden Übergabe der Tiere in unmittelbarer
Nähe des Zollamtes Wullowitz von vorsätzlicher Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen ist.
In Ausübung des dem Zollamt zustehenden Ermessens
wurde sowohl der Bf. als auch sein Vater, zur Entrichtung der Zollschuld
herangezogen. Beide weisen insbesondere durch die unmittelbar nach der
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung erfolgte Übergabe der
Tiere das gleiche Naheverhältnis zur Entstehung der Zollschuld auf. Die
Entscheidung wurde demgemäß innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem
Ermessen zieht rechtsrichtig nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit
getroffen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0084-Z1W/02
- Stammnummer
- 21398
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF