Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0462-W/06
Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-W/06vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch JK, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln vom 23. Oktober 2003 betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 verfügte
das Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuer 1998 bis 2001 und der
Körperschaftsteuer 1998 und 1999 infolge Berufungserledigung den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass der unabhängige
Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 19. September 2003,
RV/3726-W/02, der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
28. Mai 2002 betreffend die Aussetzung der Einhebung der
angeführten Abgabenbeträge vollinhaltlich stattgegeben habe. Infolge
dieser Berufungsentscheidung habe sich laut Buchungsmitteilung vom
30. September 2003 ein Guthaben von € 1,245.359,72 ergeben.
Am 7. Oktober 2003 seien bezüglich dieses Guthabens diverse
Überrechnungsanträge auf Finanzamtskonten von Lieferanten der Bw.
gestellt worden. Am 8. Oktober 2003 sei ein Rückzahlungsantrag
bezogen auf das angeführte Guthaben in Höhe von € 144.500,00
beim Finanzamt eingereicht worden. Diese Überrechungsanträge bzw. der
Rückzahlungsantrag hätten zu Recht bestanden.
Unmittelbar darauf habe das Finanzamt die Berufung vom
16. Mai 2002 mit Ergänzungen vom 10. Juni 2002 bzw.
2. September 2003 (Umsatzsteuererklärung 2001) gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 und Körperschaftsteuer 1998 und 1999
durch Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2003 gleichzeitig mit
dem Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung als
unbegründet abgewiesen. Auffallend sei, dass die Berufung, die seit
Mai 2002 anhängig gewesen sei, unmittelbar nach Einreichung der
Überrechnungsanträge bzw. des Rückzahlungsantrages erledigt
worden sei und dass das Berufungsdatum anstatt 16. Mai 2002 mit
15. Mai 2003 eingegeben worden sei, woraus der Schluss einer sehr
eiligen Handlung gezogen werden könne.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass der unabhängige Finanzsenat bereits mit
Berufungsentscheidung vom 19. September 2003 der Berufung vom
14. Juni 2002 gegen den Bescheid über die Abweisung der
beantragten Aussetzung Folge gegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Wie die Bw. selbst in ihrer Berufung ausführt, wurde
die Berufung vom 16. Mai 2002 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis
2001 und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 durch Berufungsvorentscheidung
vom 23. Oktober 2003 als unbegründet abgewiesen, sodass
anlässlich des Ergehens dieser Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-W/06
- Stammnummer
- 21396
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF