Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0218-I/05
Anwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung des §15a ErbStG bei Übertragung eines (negativen) Kommanditanteiles zusammen mit Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-I/05vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Übergabevertrag vom 10. Juli 2002 übertrug die Mutter ( geb.1931) an den Sohn ihre 50%ige Kommanditbeteiligung und Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens. Unterlag diese mit einheitlichem Rechtsvorgang zusammen mit dem (negativen) Kommanditanteil erfolgte Übertragung der Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens als gemischte Schenkung im Umfang der Unentgeltlichkeit der Schenkungssteuer, dann war demzufolge diese Befreiungsbestimmung auf den streitgegenständlichen Rechtsvorgang anwendbar. Der gegenständlichen Schenkungsteuervorschreibung stand entgegen, dass der Erwerb von Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens nach § 15a ErbStG dann begünstigt ist, wenn das Sonderbetriebsvermögen gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil erworben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.T., Adresse, vertreten durch
Steuerberater.X, vom 27. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 24. April 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 10. Juli 2002 übergab
K.T. an ihren Sohn A.T. (Bw.) zum einen ihre Kommanditbeteiligung am
Betriebsvermögen der Firma "A.T. GmbH&CoKG" und zum anderen eine in
ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft bzw. ideelle Hälfteanteile an
drei weiteren Liegenschaften. Für die Übertragung dieser
Übergabsobjekte verpflichtete sich der Übernehmer zu den unter Punkt
III. angeführten Gegenleistungen. Weiters wurde darin Folgendes festgelegt:
"Soweit der Wert der Vertragsobjekte den Wert
der Gegenleistung übersteigt, erhält der Übernehmer diesen
Mehrwert im Schenkungswege, er nimmt die Schenkung dankend und rechtsverbindlich
an." Außerdem wurde im Umfang der Übergabe von
Betriebsvermögen der Firma A.T. GmbH & Co KG bzw. von
Mitunternehmeranteilen gemäß
§ 15a Abs. 1 und 2 ErbStG idF.
BGBl.I Nr. 59/2001 die Steuerbefreiung beantragt.
Das Finanzamt schrieb für diesen Rechtsvorgang von der
Gegenleistung Grunderwerbsteuer und mit dem streitgegenständlichen Bescheid
von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 117.244 €
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG und von einem steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 119.444 €
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG Schenkungssteuer in Höhe von
insgesamt 10.595,96 € vor. Bemessungsgrundlage des
Schenkungssteuerbescheides bildete der (dreifache) Einheitswert der
Grundstücke abzüglich der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung.
Die gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobene Berufung
wendet ein, K.T. habe gleichzeitig mit der Übergabe der Liegenschaften auch
ihre Kommanditbeteiligung am Betriebsvermögen der Firma A.T. GmbH &
CoKG an ihren Sohn A.T. übergeben. Diese Beteiligung habe aus einem
negativen Wert des Betriebsvermögens in Höhe von 468.454,68 €
(6,446.077 S) bestanden. Die Berufung richte sich gegen die nicht
berücksichtigte Saldierung des negativen Wertes in der Höhe des
positiven Wertes, habe es sich hierbei doch um einen einheitlichen Erwerb
gehandelt und es sei keine zeitlich getrennte Zuwendung zu
unterstellen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt mit dem Hinweis, eine Saldierung des negativen Wertes des
Betriebsvermögen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr sei der negative
Wert einer Kommanditbeteiligung mit Null anzusetzen.
Den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
begründet der Bw. im Wesentlichen damit, dass im Übergabevertrag vom
10. Juli 2002 zwar unter Punkt III. Zi. 7 der Antrag auf Steuerbefreiung
gemäß
§ 15a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG für das
übergebene Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmeranteile der Firma A.T.
GmbH & CoKG angeführt worden sei. Übergeben seien aber auch die im
Sonderbetriebsvermögen von K.T. gehaltenen
Betriebs-(Geschäfts)grundstücke und das unbebaute Grundstück
worden. Für den im Schenkungsvertrag ausgewiesenen steuerpflichtigen Erwerb
von 117.244,06 € werde hiermit die Steuerfreiheit gemäß
§
15a (1) ErbStG beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Beachtung des Vorbringens im Vorlageantrag
entscheidet den vorliegenden Berufungsfall die Abklärung der Frage, ob auf
den mit bekämpften Schenkungssteuerbescheid versteuerten Rechtsvorgang die
Steuerbegünstigung gemäß
§ 15a ErbStG anzuwenden
ist.
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach
diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Als solche Schenkung gilt
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt
als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Daraus ist für
den Bereich der Schenkungssteuer der Grundsatz der Einheitlichkeit der Schenkung
abzuleiten. Mehrere schenkungsweise zugewendete Vermögensgegenstände
bilden eine einheitliche Schenkung, wenn diese nach dem Willen der Parteien und
den objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen
ist.
Gemäß
§ 15a Abs. 1 ErbStG idF. BGBl. I Nr.
59/2001 bleiben Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2 nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 €
steuerfrei, sofern ua. der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat. Zum Vermögen
zählen nach Abs. 2 Z 2 Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Gemäß Abs. 3 Z
3 steht der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) bei jedem
Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn der Gegenstand der
Zuwendung des Geschenkgebers ist ein Mitunternehmeranteil in dem im Abs. 2 Z 2
angeführten Ausmaß. Nach Abs. 4 Z 3 steht der Freibetrag beim
Erwerb eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft entspricht.
An Sachverhalt liegt dem Streitfall zugrunde, dass K.T.
(geb. 17.12.1931) mit Übergabevertrag vom 10. Juli 2002 und damit mit einem
einheitlichen Rechtsvorgang ihren 50%igen Kommanditanteil samt den in ihrem
Sondervermögen stehenden Liegenschaften ihrem Sohn (Bw.) übertragen
hat, wobei sich der Übernehmer unter Punkt III "in Anrechnung auf die
erfolgte Übergabe" zur Erbringung bestimmter darin aufgezählter
Gegenleistungen verpflichtete. Außerdem trafen dabei die Vertragsparteien
folgende wörtlich wiedergegebene Vereinbarung:
"Soweit der Wert der Vertragsobjekte den Wert
der Gegenleistungen übersteigt, erhält der Übernehmer diesen
Mehrwert im Schenkungswege, er nimmt die Schenkung dankend und rechtsverbindlich
an. "
Ein Rechtsgeschäft unterliegt der Schenkungssteuer,
wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles
gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der
die höherwertigere Leistung erbringt, gewollt ist; eine solche (gemischte)
Schenkung kommt somit bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung in Betracht. Eine gemischte Schenkung kann angenommen werden,
wenn nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung unentgeltlich hingegeben werden
sollte. Eine gemischte Schenkung liegt demzufolge vor, wenn aus den
Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen aus einem
entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten.
Ergibt sich aus der Urkunde selbst, dass die Vertragsteile Leistung und
Gegenleistung als subjektiv inäquivalent angesehen haben, so folgt daraus,
dass auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung zu schließen ist (OGH
vom 13.12.1994, 5 Ob 141/94, NZ 1995,305).
Unter Beachtung des Punktes III des Übergabsvertrages
besteht kein Zweifel darüber, dass die Vertragsparteien (Mutter- Sohn)
einen solchen gemischten Vertrag schließen wollten. Das Finanzamt ist
daher zu Recht von einem teils entgeltlichen und teils unentgeltlichen
Rechtsgeschäft ausgegangen und hat gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG die mitübertragenen Grundstücke insoweit
grunderwerbsteuerpflichtig behandelt. Die Rechtmäßigkeit dieser
Grunderwerbsteuervorschreibung blieb im Übrigen unbestritten. Da die
gemischte Schenkung im Umfang der Unentgeltlichkeit eine Schenkung ist, bedeutet
das Vorliegen einer gemischten Schenkung daher, dass nur der die Gegenleistung
übersteigende Wert der Übergabe schenkungssteuerrechtlich relevant ist
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz. 51 zu § 3 ErbStG und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Allgemein ist vorerst festzuhalten, dass die in Frage
stehende Begünstigungsbestimmung des § 15a ErbStG nur für die
Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt, nicht aber für die
Grunderwerbsteuer. Werden daher bei einer (gemischten) Schenkung auch
Grundstücke mitübertragen, dann bleibt dieser Rechtsvorgang
(Übergabevertrag) hinsichtlich des entgeltlichen Teiles des
Grundstückserwerbes insoweit grunderwerbsteuerpflichtig. Mit dem
gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid hat das Finanzamt für dieser
Rechtsvorgang im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Im Vorlageantrag bestreitet der Bw. die Rechtmäßigkeit dieser
Schenkungssteuerfestsetzung mit dem Argument, auf diesen versteuerten
Rechtsvorgang sei die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
anzuwenden.
Bei der Entscheidung dieses Berufungspunktes ist an
Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass die laut Übergabevertrag
von K.T. an den Bw. gemeinsam mit der Übergabe der Kommanditanteile
ebenfalls übertragenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile im
Sonderbetriebsvermögen der Übergeberin standen. Die Übergeberin
(geb. 17. Dezember 1931) hatte im Zeitpunkt der gemischten Schenkung an ihren
Sohn das 55. Lebensjahr vollendet und war zu mehr als ein Viertel (nämlich
zu 50 %) unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, weshalb diese
für die Anwendbarkeit des § 15a ErbStG normierten
Tatbestandsvoraussetzungen unzweifelhaft gegeben waren.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
StRefG 2000 (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 11 zu § 15a ErbStG) ist auch der
Erwerb von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines
Mitunternehmers begünstigt, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Erwerb des Kommanditanteils erfolgt. Auch davon ist im Streitfall auszugehen,
übertrug doch wie oben bereits ausgeführt die K.T. mit
Übergabevertrag vom 10. Juli 2002 die laut Aktenlage in ihrem
Sonderbetriebsvermögen stehenden Liegenschaften gemeinsam mit ihrem
Kommanditanteil an A.T.. Der Erwerb der Liegenschaften stand somit zweifelsfrei
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gleichfalls erfolgten Erwerb des
Mitunternehmeranteiles. Unterlag aber die mit einheitlichem Rechtsvorgang
zusammen mit dem Kommanditanteil erfolgte Übertragung der Liegenschaften
des Sonderbetriebsvermögens als gemischte Schenkung im Umfang der
Unentgeltlichkeit der Schenkungssteuer (siehe diesbezüglich auch Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
34 zu § 19 ErbStG), dann war demzufolge die nur für die Erbschafts-
und Schenkungssteuer geltende Befreiungsbestimmung auf den
streitgegenständlichen Rechtsvorgang anwendbar, wobei sich dieser sachliche
Freibetrag auch auf die Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 bzw. Abs. 5
ErbStG bezieht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 2 zu § 15a ErbStG). Dem auf Berücksichtigung
dieser Befreiungsbestimmung gerichteten Berufungsvorbringen war somit zu
entsprechen. Im Hinblick auf den übertragenen Kommanditanteil von 50 %
steht nach § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG ein Freibetrag von 182.500 € zu.
Stellt man diesen Freibetrag dem angesetzten steuerpflichtigen Erwerb
gegenüber, dann zeigt sich, dass der streitgegenständliche vom
Finanzamt der Schenkungssteuer unterworfene Rechtsvorgang vollständig
steuerfrei bleibt. Der Berufung war folglich wie im Spruch ausgeführt unter
Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides stattzugeben.
Innsbruck,
am 15. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-I/05
- Stammnummer
- 21392
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF